Verwandte oder Angehörige müssen für Schulden aufkommen?
Ist es wirklich rechtens, wenn Verwandte oder Angehörige eine Schuldners, für die Schulden aufkommen müssen, wenn der Schuldner nicht ausfindig gemacht werden kann?
7 Antworten
Angehörige brauchen nur und ausschließlich dann für Schulden aufzukommen, wenn ein besonderer Rechtsgrund vorliegt. Beispiele: Jemand bürgt für einen Verwandten. Die Bürgschaft ist ein besonderer Rechtsgrund. Oder aber, ein Ehepaar nimmt gemeinsam einen Kredit auf. Auch dann, wenn sie intern hälftige Zahlung vereinbart haben, haften sie gegenüber dem Gläubiger auf die gesamte Summe. Gesamtschuldnerschaft nennt man so was.
Ohne besonderen Rechtsgrund gibt es keine rechtlliche Pflicht zu Schuldentilgung für Angehörige. Dass es wirtschaftliche Notwendigkeiten geben mag, steht auf einem ganz anderen Blatt. Wenn sich von zwei Eheleuten einer aus dem Staub macht und der verbleibende in einem von nur von dem anderen Ehepartner kreditfinanzierten Eigenheim lebt, so hat er die Wahl, den Kredit nicht zu bedienen und die Zwangsversteigerung in Kauf zu nehmen oder aber, zu zahlen. Wie gesagt: Rechtlich wäre er dazu nicht verpflichtet.
Kann so pauschal nicht beantwortet werden; wenn jemand für den Schuldner gebürgt hat ja, die Bank holt sich dann das Geld bei dem Bürgen. Wenn der Schuldner bei einem Kredithai Geld geholt hat nein. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings ja. / Verwandte nein, Angehörige, Ehefrau z.B. ja.
Da keine Einzelheiten bekannt sind, ist die Frage nicht zu beantworten, auch nicht pauschal, das wäre eine Irreführung für den Fragenden.
noch was dazu, ist sogar gesetzlich geregelt http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=141467&spid=1296&spk=1288&sfk=66
Der in diesem Beitrag angesprochene § 1357 BGB betrifft aber nur ganz bestimmte Geschäfte und nicht alle Arten von Schulden.
So muss es ein Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfes sein. Also etwas, das nicht nur dem einen Ehegatten zugute kommt, sondern beiden bzw. der gesamten Familie. Und weiter:
Das Geschäft muss angemessen sein. Das bedeutet, dass das Geschäft zum Rahmen der Geschäfte gehören muss, die ein Ehegatte üblicherweise ohne Rücksprache mit dem anderen Ehegatten vorzunehmen pflegt. Unangemessen sind also Geschäfte größeren Umfangs, die normalerweise zwischen den Ehegatten abgesprochen werden. juris-PK, Rn. 14 zu § 1357 BGB
Derartige Geschäfte sind wohl kaum geeignet um Schulden anzuhäufen...
Es gibt immer Sonderfälle und der Paragraph den du nennst gilt nur für die Ehefrau bzw. den Ehemann und nicht für sonstige Verwandte oder Angehörige. So müssen die Kinder z.B. für die Schulden ihrer Eltern nicht aufkommen. Die Frage war recht allgemein gestellt und die allgemeine Antwort müsse dann wohl lauten: In der Regel nicht es sei den....
http://dejure.org/gesetze/BGB/1357.html
Hinzu kommt noch das der Gläubiger wenn er sich auf den Paragraphen berufen will in der Beweispflicht ist,
Nein, geht gar nicht.
Ausnahme - Unterhalt einer bedürftigen Person.
Nun, all die in deinem Dokument angesprochenen Szenarien setzen die Mitwirkung des Angehörigen voraus - und genau die scheint im hier diskutierten Fall zu fehlen...
Außerdem: Du argumentierst unten mit dem BGB und hier mit einem Rechtsanwalt der sich zum schweizer Recht auslässt... Du scheinst nicht wirklich zu wissen was du hier von dir gibst, oder?!
Nicht ohne vorherige Mitwirkung der zahlungspflichtigen Person, sei es als Bürge, sei es als Vertragspartner (Gesamtschuldnerprinzip), etc.
Zudem, schau mal auf das Kürzel CH, das sollte Dir eigentlich was sagen.... mhm . . . was wohl.....
nein, ganz sicher nicht.
Nein, das wäre ja noch schöner.
Eine Bürgschaft ist aber ein Vertrag mit dem Gläubiger und das hat absolut nicht damit zu tun in welchem Verwandtschaftlichen Verhältnis man steht. Ohne Vertrag haftet man nicht für die Schulden seiner Verwandtschaft. Bei einer Erbschaft kann man zwar die Schulden erben nur kann man in so einem Fall die Erbschaft einfach ausschlagen. Man kann die Frage also durchaus pauschal erst einmal mit nein beantworten,