Versicherung verlangt von Geschädigten Gutachterkosten?

3 Antworten

... also vom Anspruchsteller, der hat ja seinen Schaden gerichtsfest zu belegen und hat sich wohl verzockt.

Kommt dann auch noch eine Strafanzeige von denen?

Es gibt bei Streitigkeiten mit der Versicherung einen sogenannten "Versicherungsombusmann"!

Mach Euch mal schlau, wo für die Region so eine Person erreichbar ist und schildert diesem diese Angelegenheit! Vielleicht habt Ihr Glück und dieser kann hier eine Schlichtung herbeiführen!

Übrigens, diese Haftpflichtversicherung kann man nicht unbedingt weiterempfehlen!

Viel Glück!

Frage: - Ist es rechtens, dass Person B(Geschädigter) die Kosten für einen Gutachter zahlen muss, den er nicht beauftragt hat?

Wenn bei der abgegebenen Schadensmeldung nicht die Wahrheit geschrieben wurde, handelt es sich um einen versuchten Versicherungsbetrug.

Dann hat natürlich die Versicherung die Möglichkeit die Auslagen vom angeblich Geschädigten zurück zu verlangen.

Nach deiner Schilderung muss man davon ausgehen, dass die Versicherung dieser Meinung ist.

Wenn du ein reines Gewissen hast, kannst du einen Anwalt mit der Sache beauftragen.

Gruß N.U.

reality7869 
Beitragsersteller
 03.11.2016, 15:38

Hallo Apolon,

vielen Dank für die Antwort.

Die Schadensmeldung wurde wahrheitsgemäß geschrieben, sodass sich der Wasserschaden nicht erklären lässt, da Person B davon nicht in Kenntnis war.

Ein Anwalt bzw. eine gerichtliche Ausseinandersetzung lohnt sich in diesem Fall allein aus Relations-Gründen nicht.

Kannst du mir sagen wie hier das weitere Vorgehen der Versicherung ist, wenn Person B sich entscheidet die 250,-€ für den Gutachter zu bezahlen. Löst dies eine Strafanzeige aus? (Da dies möglicherweise wie ein Schuldgeständnis wirkt?)

Vielen Dank!

Apolon  03.11.2016, 17:32
@reality7869

Hallo reality,

wie der Versicherer hier weiter vor geht, kann ich nicht beurteilen.

Du solltest vielleicht einmal mit deinem Versicherungsvermittler Kontakt aufnehmen.  Vielleicht kann dieser noch etwas erreichen.

Gruß N.U.