Verpflegungsmehraufwand bei Essens-Einladungen
Hallo zusammen.
Folgende Sachlage:
Der Arbeitgeber bezahlt Verpflegungsmehraufwand (auch Spesen genannt) bei Dienstreisen. Wird man aber jetzt als Arbeitnehmer hin und wieder vor Ort zum Essen eingeladen (nicht vom Kunden oder Arbeitgeber, sondern von einer UNBETEILIGTEN DRITTEN PERSON), dann verlangt der Arbeitgeber, dass für diese Mahlzeit keine Spesen eingereicht werden.
Klar kann man seine Position verstehen, aber genauso kann man doch auch argumentieren, dass es die Sache des Arbeitnehmers ist, woher er seine Verpflegung bezieht. Wenn man nun mal während einer Dienstreise eingeladen wird, ist es doch quasi persönliches Glück. Man gibt ja auch generell nicht immer die vollen Spesen von beispielsweise 24 Euro, die es für einen vollen 24 Std Tag Außendienst gibt, aus. Die Differenz anhand von Belegen könnte ja theoretisch auch vom Arbeitgeber einbehalten werden, mit dem Argument, dass man ja auch für weniger Geld satt geworden ist. Das wäre ja eine ähnliche Begründung.
Nun noch mal als konkrete Frage formuliert:
Gibt es einen Gesetzestext, aus dem eindeutig hervorgeht, wofür ein Verpflegungsmehraufwand bezahlt wird und wofür nicht ?
Bitte keine bloßen Vermutungen schreiben, sondern (halbwegs) fundiertes Wissen, eventuell sogar mit Beleg ;-)
Vielen Dank !!
6 Antworten
Verwechselst du hier was?
Die Höhe der steuerfrei ausschließlich anwendbaren Pauschbeträge Inland von 6 /12/24 Euro des Verpflegungsmehraufwandes ist nur abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand anfällt, ebenso wenig wie es auf die konkrete Verpflegungssituation am Einsatzort ankommt (vgl. Urteil FG RP, 05.02.2010, Az. 1 K 2623/08).
Jede darüberhinausgehende Gewährung von Sachwerten mit pauschalierter Besteuerung hinge selbstverständlich ausschliesslich vom Willen des AG und einem Beleg für die Buchhaltung ab. Beides lehnt er offenbar ab.
Wa dich nicht davon abhält, sie als Werbungskosten anzusetzen.
G imager761
Ich glaube, ich verwechsle nichts. Der Arbeitgeber zahlt bei uns die gesetzlichen Spesensätze monatlich steuerfrei aus. Wie Du bereits geschrieben hast: 6 / 12 / 24 Euro je nach Dauer der Abwesenheit vom Heimatort. Er beharrt aber darauf, dass er diese Beträge NICHT auszahlt, wenn es am Einsatzort Verpflegung in IRGENDEINER Hinsicht gab.. also auch wenn sie kostenfrei von einer dritten Person gestellt wurde.
Also frei nach dem Motto: Wenn Du satt geworden bist ohne Geld dafür zu zahlen, zahle ich dir auch keins. Meine Frage war, ob es legitim ist. Und wenn ich deine Antwort und den darin enthaltenen Gesetzestext richtig verstehe, ist es das wohl nicht. Ich werde mich mal in das ausführliche Urteil einlesen.
Danke erst mal !!
Diese Frage - die ja wohl nicht auf die steuerliche Relevanz abzielt - kann eindeutig eigentlich nur beantwortet werden, wenn Du mitteilst, ob es eine Vereinbarung (arbeitsvertragliche Regelung, betriebliche Regelung usw.) gibt, die eine pauschale Aufwandsentschädigung (also unabhängig von der konkreten Höhe im Einzelfall) vorsieht oder eine nach Einzelabrechnung/-nachweis. - Schwierig wird es, wenn es überhaupt keine Regelung geben sollte, was ich mir allerdings in einem Betrieb mit umfangreicherem Außendienst nicht vorstellen kann.
Wenn du die Verpflegungspauschalen in Anspruch nimmst, sollte es em Arbeitgeber in der Tat egal sein, wovon du tatsächlich dein Essen bekommst. Diese sind ausschließlich von der Abwesenheit von der Hausadresse gekoppelt. Anders wäre, wenn du generell "nach Beleg" abrechnen würdest.
Wenn es einen Vertrag gibt in dem steht, dass die Pauschale bei Dienstreisen gezahlt wird, hat der ArbG diese auch dann zu zahlen, wenn du eingeladen wirst oder den ganzen Tag nichts isst. Ohne vertragliche Regelung kannst du den Anspruch gegen den ArbG sowieso nicht rechtlich durchsetzen, die Differenz aber über die ESt-Erklärung geltend machen.
Verpflegungsmehraufwand ist ein steuerlicher Begriff. Darin wird geregelt wie viel Euro Dir der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann, bzw. wieviel Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Ob Dir Dein Arbeitgeber Deine Spesen ersetzt und in welcher Höhe ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers.
Essen ist grundsätzlich und zwar auch auf Dienstreisen Privatsache. Solltest Du mit Deinem Arbeitgeber Spesen abrechnen, die Dir gar nicht entstanden sind, rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung.