vermittlungsprovision

6 Antworten

Ich sehe das so:

Die Gutschrift von Euch ersetzt ja eine Rechnung von dem "Privatmann".

Der Privatmann muß wissen, ob er umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, also ob er die Unternehmereigenschaft nach § 2 (1) UStG erfüllt oder nicht und wenn ja, ob er noch unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder nicht.

Wenn das seine erste und einzige Vermittlung ist/war, spricht eigentlich vieles für eine nicht steuerbare Leistung (da keine Unternehmer-Eigenschaft). Ob das zutrifft, kann nur er Euch sagen.

Der Privatmann kann keine USt ausweisen. Eine Gutschrift mit USt würde ihn praktisch dazu zwingen, oder? Wenn ihr ihn eine Rechnung für die Provision schreiben lassen würdet, wäre die auch ohne USt. Du kannst doch keine USt. aufführen und gegen Deine eigene gegenrechnen, die er nicht ans Finanzamt abführt.

Hallo Samy, ich denke der "Privatmann" muss selber klären, ob er umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Wenn er schon erklärt hat, dass er "Privatmann" sei, dann würde ich eine Gutschrift ohne MWST. schreiben, mit dem Vermerk "Ohne MWST, da Empfänger erklärt hat, er sei nicht USt. pflichtig"

Es geht hier um Umsatzsteuer korrekt. Die einzige Frage die ich mir stelle ist die gesetzlich Grundlage. Liegt es daran, das wir keine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen und der Vorgang deshalb schon nicht steuerbar ist?

Der Privatmann vermittelt uns ja ein Geschäft wir führen aber keine Lieferung oder sonstige Leistung aus.

Ist das der richtige ansatz?

Sturmwolke  22.08.2012, 22:00

Ein Leistungsaustausch ist schon gegeben. Die Leistung besteht eben in der Vermittlung des Geschäftes.

Ich hatte die selbe Frage zu klären. Mein Steuerberater sagte dazu: Provisionsgutschrift an Privatperson ohne MwSt. Allerdings hat die Privatperson darauf zu achten, dass solche Zuwendungen eine gewisse Summe pro Jahr nicht übersteigt, sonst muss er es seinem zu versteuernden Einkommen zurechnen lassen.