Vermieter möchte die Außenfenster von einer firma streichen lassen, muß ich die Maler rein lassen?
Ich bin Pendler und nur Montag bis Freitag-Mittag in meiner Zweitwohnung, Jetz bekam ich einen Hinweis vom Vermieter, dass die Holzfenster von Außen gestrichen werden müssen und eine Malerfirma beauftragt wurde. Die Malerfirma har sich gemeldet und einen Terminvorschlag von mir gefordert. Leider kann ich mir keinen Urlaub nehmen und allein möchte ich die Maler nicht in meine Wohnung lassen. Ebenso müssten mehrere Möbel beiseite geräumt werden und vielleicht auch abgedeckt werden. Wer bezahlt mir das alles, vor allem die Reinigung am Ende? Muss ich ich Maler überhaupt rein lassen? können die das nicht von Außen mit einem Gerüst machen. Ich wohne nur in der 1.Etage? Danke im voraus für hilfreiche Hinweise. Gruß Micha
2 Antworten
nein lass ihn einfach nicht rein
Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter die Wohnung in Ihrer Abwesenheit während der Malerarbeiten "beaufsichtigt" ?
Renovierungsarbeiten müssen nunmal hin und wieder sein, um Ihre Mietsache instand zu halten.
Fenster streichen "nur von Außen" würde evtl. ein Gerüst erfordern, was die Sache vermutlich enorm verteuern würde.
Gemäß § 554 BGB muss ein Mieter Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich dulden.
§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2)
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie
oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden.
Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen
anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer
Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind
insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,
vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende
Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist
nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand
versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor
Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn,
voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der
auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des
nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei
Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die
vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen
Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in
angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu
leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Zur
Duldungspflicht gehört grundsätzlich auch, dass man den Zutritt zur
Wohnung gewährt. Dies ist der Fall, solange der Mietvertrag besteht.