Verkehrsrecht - 6Km/h zu schnell ahndungsfähig?
Mal angenommen ein Autofahrer wird auf einer vierspurigen Bundesstraße an einer reinen Abzock-Blitzstelle "ertappt" und es ergibt sich eine Nettoüberschreitung von 6 Km/h.
Ist eine so geringe mit einem normalen Tacho nicht messbare Überschreitung wirklich ahndungsfähig?
Es geht hier nicht um die rüpelhafte Raserei - wer zu schnell ist soll büßen - sondern um die rollatorhafte Überschreitung von lächerlichen 6 Km/h auf einer gut ausgebauten Bundesstraße
7 Antworten
Bereits ab einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung um 1 km/h kann eine Verwarnung erteilt werden. Mein diesbezüglicher persönlicher "Rekord" liegt bei 3 km/h.
Vorwerfbar ist die Geschwindigkeitsüberschreitung, die sich ergibt, nachdem von der durch das Messgerät gemessenen Überschreitung der maximale Messfehler des Messgerätes ("Toleranz") abgezogen worden ist. Bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h beträgt die Toleranz 3 km/h, bei höheren Geschwindigkeiten beträgt sie 3 %. Das Ergebnis wird auf den nächsten vollen Geschwindigkeitswert abgerundet.
Aus dem ersten Satz meiner Antwort folgt, dass auch eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung ("Nettowert") von 6 km/h geahndet werden kann.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum. Auch der Polizeibeamte kann z.B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung eine mündliche Verwarnung aussprechen und damit ist die Owi vom Tisch.
Auf der anderen Seite steht im Bußgeldkatalog ganz klar was strafbar ist. Bei Geschwindigkeitsübertretungen ist stets eine Toleranz abzuziehen, die sich nach dem Messinstrument richtet. Oft sind die Messgeräte auch erst ab einer bestimmten Überschreitung aktiv (z. B. auf Autobahnen).
Es ist jedoch völlig zulässig auch einen Geschwindigkeitsverstoß mit 1 km/h über Höchstgeschwindigkeit (also 1km/h ist der Wert nach Toleranzabzug) zu ahnden.
Habe vor zwei Jahren einen Strafzettel mit 2 km/h bezahlt und geflucht - aber Verstoß war Verstoß.
Viel Spaß mit dem sauren Apfel!
Wenn man SIe gemessen hat, mit erhöhter geschwindigkeit, und das Messinstrument die Daten irgendwo zu Papier gebracht hat ja.
Der Staat hat in solchen Angelegenheiten immer recht, und da kann man nichts ändern.
Hallo,
Es gibt den Runderlass:
Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen
(der aber in den anderen Bundsländern der BRD sehr ähnlich aussieht).
Hier heißt es u.a.:
"Verbleibt bei Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung abzusehen."
Daher sind Überschreitungen von mehr als 5 km/h, also eine Überschreitung ab 6 km/h (natürlich nach Abzug der Messtoleranz, die übrigens nicht immer bei 3 % oder 3 km/h liegen muss..., da kommt es auf das eingesetzte Gerät an) mit Verwarnungsgeld zu ahnden.
Die eingesetzten Beamten sind angehalten, auch auf der Autobahn und dort nicht nur in Baustellen, einen Grenzwert von z.b. 109 km/h bei zulässigen 100 km/h einzustellen.
109 minus einer beispielhaft angenommenen Toleranz von 3 macht ?...? 106!!!
10.- Euronen zahlen und glücklich sein!!!
Gruß, der Quicky
Aber natürlich. Bereits 1km/h vorwerfbare Überschreitung kann geahndet werden. In der Praxis wird das natürlich aufgrund von Aufwand und Nutzen nicht gemacht.
Im §3 StVO sind die erlaubten Höchtgeschwindigkeiten geregelt. Bereits 1 km/h zu viel ist eine Ordnungswidrigkeit.
Dein Argument mit der Tachoungenauigkeit zieht nicht, denn auch wenn ein normaler PKW-Tacho nicht geeicht ist zeigt er die Geschwindigkeit doch noch ausreichend genau an. Dazu kommt das ein Tacho niemals weniger anzeigen darf als tatsächlich gefahren wird. Wenn Du also echte 60km/h fährst dann zeigt Dein Tacho wahrscheinlich schon 64 km/h oder noch mehr an - von daher ist es schon eine erkennbare Geschwindigkeitsübertretung.
Und weil Du die 6km/h als vernachlässigbare Überschreitung betrachtest mache ich Dir mal eine kleine Rechnung auf:
Mit einem modernen PKW hast Du bei 60km/h auf trockener Fahrbahn einen Anhalteweg von 30,21m. Bei 66km/h sind das aber schon 35,28m.
Das sind 5,07 Meter mehr die Du dann zum Anhalten brauchst, also eine ganze Autolänge. Das kann durchaus über Unfall oder nicht entscheiden!
In der Praxis wird das natürlich aufgrund von Aufwand und Nutzen nicht gemacht
Bist du sicher? Die Verwarnungsgelder sind doch bei einer Überschreitung von 1 km/h genauso hoch wie bei einer Überschreitung um 10 km/h. Warum sollte man auf das Geld derjenigen verzichten, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur geringfügig überschreiten? Je niedriger man die Messschwelle legt, desto mehr Autofahrer wird man doch erwischen. Zwar muss man dann mehr Verwarnungen erteilen, aber man bekommt auch mehr Geld. Dein Argument zieht doch eigentlich nur dann, wenn das Verwarnungsgeld nicht kostendeckend ist, wenn also die Behörde bei jeder Verwarnung einen Verlust realisiert. Das aber ist nach meiner Meinung nicht der Fall.
Dennoch ein DH für eine ansonsten gute und richtige Antwort.
Damit meine ich das eigentlich erst bei Überschreitungen ab etwa 6-8km/h tatsächlich geblitzt wird.
Ist aber eigentlich eine interessante Frage warum nicht schon der kleinste Verstoß geahndet wird.
Die Briefe sind schnell verschickt, machen also kaum Arbeit, alles in allem "verdient" der Staat auch bei 10€ Verwarnungsgeld noch etwas. In der Praxis ist es ja tatsächlich so das man, wenn man sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung hält, der Langsamste von Allen ist. Von daher ist da noch etwas zu holen... :)
Ist aber eigentlich eine interessante Frage warum nicht schon der kleinste Verstoß geahndet wird.
Vielleicht steigt ja die "Meckerquote" bei geringeren Messschwellen überproportional an, weil sich die Ahndung so geringfügiger Überschreitungen schlecht vermitteln lässt (wie auch die vorliegende Frage zeigt). Und möglicherweise führt das dazu, dass Verwarnungen in solch niedrigen Bereichen doch nicht kostendeckend sind ...?
Steht ja in der Frage... Nettowert 6 Km/h...