Verjährung von Grundschulden auf eine Immobilie
Hallo,
Ich möchte mir eine Immobilie Kaufen, habe auch schon eine gefunden die von Privat verkauft wird. Doch leider bin ich nach einigen Aussagen vom Verkäufer etwas verwirrt. Deswegen wende ich mich an euch.
Kurze Beschreibung:
Auf dem Objekt sollte früher mal Versteigert werden aber die Versteigerung wurde 2004 dann eingestellt. Eine "ruhende" Grundschuld aus DM Zeiten ist auch noch auf dem Objekt. Der Verkäufer meint, da wird nichts mehr passieren, weil dies schon lange her ist. Also dementsprechend verjährt.
Nun meine frage: Wenn ich das Objekt kaufe, muss ich die Grundschuld wirklich nicht bezahlen und wird diese dann aus dem Grundbuch gelöscht?
Vielen Dank schon im voraus .
Beste Grüße Tobias
10 Antworten
Grundschulden verjähren nie. Der Grundschuldgeber muss diese löschen lassen. Du kannst nichtmal sicher sein, ob hinter der Grundschuld noch ein KRedit steckt und irgendwann eine Bank an "Dein" neues Haus klopft.
Grundschulden verjähren nicht, sondern müssen gelöscht werden.
Die Grundschuld kaufst du dann mit.
Unsinn, die Grundschuld dient der Sicherung des Kredits des Nochbesitzers
Wenn du kaufst und finanzierst wird eine neue Grungschuld deiner Bank eingetragen.
Die alte Grundschuld muss der Verkaufer löschen lassen
Die Grundschuld wirst du mit übernehmen.
Eine Grundschuld kann grundsätzlich (durch Veranlassung eines Notars) gelöscht werden. Über die genauen Voraussetzungen dazu (insbesondere über etwaige Verjährungsfristen) informiert Dich der Notar.
P.S.: Meiner (persönlichen) Meinung nach kann eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld nicht verjähren. Denn gerade dazu wurde sie ja ins Grundbuch eingetragen. Genauso kann ja auch der Eigentumsanspruch eines Kfz-Besitzers nicht verjähren, wenn dieser im Fahrzeugbrief (als Eigentümer) eingetragen ist.
Soweit mir bekannt ist, können Grundschulden nicht verjähren, weil sie ja "eingetragen" sind im Grundbuch und somit Bestand haben ... die kaufst du als Käufer mit.
Ich habe mich missverständlich ausgedrückt ... Die Grundschuld kaufst du als Käufer mit, wenn sie nicht vorher gelöscht wird geht sie in deine Lasten über. Du solltest vor dem Kauf dringend rausfinden, ob die Grundschuld getilgt wurde (also nur noch eingetragen ist, aber keine tatsächlichen Forderungen mehr bestehen) oder ob da tatsächlich noch jemand auf sein Geld wartet.
Wenn sie getilgt ist und nur noch auf dem Papier besteht, kann man einen Antrag auf Löschung vornehmen (das wäre dann auch relativ problemlos). Wenn da jedoch noch jemand auf Geld wartet, wird es schwierig - eben weil das nicht verjährt.
Geht leide so einfach nicht. Wenn man als neuer Eigentümer die alte Grundschuld gelöscht haben möchte, wird der Inhaber der Grundschuld die Löschungsbewilligung nur erteilen, wenn der Nachweis erbracht ist, das der Kredit, den die Grundschuld besichert, bezahlt ist. Ansonsten ist die Grundschuld in voller Höhe zu bezahlen.
In solchen Fällen ist dringend anzuraten das Grundstück lastenfrei zu erwerben. Der alte Eigentümer muss sich dann um die Löschungsbewilligung kümmern und trägt auch die Nebenkosten.
(§902 II BGB)
§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.