Verfahren Eingestellt trotzdem Sozialstunden?
Hallo,
Ich saß vor kurzem wegen Erpressung vor Gericht (Jugendstrafrecht).
Der Richter meinte, dass ich 60 Sozialstunden machen muss, das Verfahren aber Eingestellt wird. Bin ich jetzt Rechtmäßig wegen Erpressung Verurteilt oder gilt das als "Erzieherische Maßnahme"?
Mindestesstrafe sind ja eigentlich 6 Monate Freiheitssttafe.
2 Antworten
Mit Sozialstunden bist du nicht vorbestraft. Das Verfahren wurde gegen Auflagen eingestellt.
Danke!
Es handelt sich um eine Einstellung gegen Auflage nach §153a StPO. Das geht grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung ( wegen der Auflage).
Rechtlich gelten sie bei einer Einstellung des Verfahrens als unschuldig.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aber theoretisch wieder aufnehmen, da eine Einstellung immer nur vorläufig ist. Das wird die Staatsanwaltschaft allerdings nicht ohne Grund machen.
Bei Jugendlichen sind primär die §§ 45 und 47 JGG einschlägig (hier wohl § 47 JGG), die den §§ 153 und 153a StPO aber im Grundsatz weitgehend entsprechen und sich auch auf diese beziehen.
Das geht grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung ( wegen der Auflage).
Nicht ganz. Eine Einstellung bedarf keiner Zustimmung des Beschuldigten, die (endgültige) Einstellung erfolgt allerdings nur, wenn die Auflagen erfüllt werden. Bis dahin ist das Verfahren nur vorläufig eingestellt werden und kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Nach Erfüllung der Auflagen ist das Verfahren allerdings endgültig einzustellen, eine Verfolgung als Vergehen ist dann nicht mehr möglich (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO).