Vereinsheim ehrenamtlich betreiben ohne Konzession und Gewerbe?

5 Antworten

Mit eurem Plan wollt ihr durch den Verkauf von Speisen und Getränken Gewinne machen, die zur Deckung von anderen Vereinsausgaben bestimmt sind. Damit ist das Ganze schon Gewerbe, der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Verzehr vor Ort sogar erlaubnispflichtig ! Ob da ehrenamtlich gearbeitet wird, ist ebenso egal, wie es egal ist, ob an Vereinsmitglieder oder Vereinsfremde verkauft wird. Der Verein - vertreten durch den Vorsitzenden - muss das als Gewerbe anmelden. Die Rechtsprechung zur GewO ist da seit Jahrzehnten eindeutig. Einzige Ausnahme wäre es, wenn die Sachen zum Selbstkostenpreis abgegeben werden, also zu Preisen, dass ein Gewinn nicht entstehen kann.

Haben wir auch schon vollzogen....ging 2 Jahre gut, dann wollten und konnten die "Ehrenamtlichen" nicht mehr

Sobald gewerblich etwas verkauft wird, das ist das was ihr machen wollt, auch wenn es ehrenamtlich ist, hat der Verein dies zu melden und muss eine entsprechende Buchführung vorhalten. Ihr müsst die gesetzl. Vorgaben und Hygiene Vorschriften beachten und einhalten.

Ihr könnt zwar unentgeldlich dort malochen, aber der Verein ist hier der gewerbetreibende.

Wenn ein Verein (gemeinnützig) eine Gaststätte (Vereinsheim etc.) betreibt stellt das immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. dabei ist es ohne Bedeutung ob nur Mitglieder dort bewirtet werden oder auch vereinsfremde Personen.


Die Umsätze unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Ob man umsatzsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob die Grenzen der Kleinunternemerregelung überschritten werden; der Freibetrag bei der KSt und GewSt beträgt 5.000 €.


Der Gewinn muß dem gemeinnütigen Bereich zufließen - Gelder des ideellen Bereiches dürfen grundsätzlich nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden, es sei denn, sie fließen, bei einer Anschubsfinanzierung, unverzüglich wieder zurück.

Mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen keine dauerhaften Verluste erzielt werden.


Die Aufzeichnungen müssen getrennt vom ideellen Bereich gemacht werden.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, sich vorher bei einem Steuerberater zu informieren, da bei Verstößen gegen die AO (Abgabenordnung) die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel steht.


Gaststätte

Eine Vereinsgaststätte gilt immer als öffentlich. Daher benötigt man auch eine Gaststättenerlaubnis.


Diese würde man auch dann benötigen, wenn nur Vereinsmitglieder als Gäste hineinkämen.

Öffentlich wird dies alleine schon dadurch, dass die Mitglieder des Vereins ständig wechseln können, da der Verein (in der Regel) jedermann offensteht.

Zuständig ist die entsprechende Stelle bei der Kommune (i. d. R. Ordnungsamt).



da auch Nichtmitglieder Zugang haben ist das Öffentlich, Konzession; Ausschankgenehmigung und Gesundheitswesen ist ein MUSS. 

Gewerbeabsicht besteht nicht, die Einnahmen dürfen m.E. nur die Getränke/Snacks abdecken - Preise sind moderat. 

Geochelone  05.05.2017, 10:58

Einerseits schreibst du "Konzession ist ein MUSS" und dann Gewerbeabsicht besteht nicht. Meinst du nicht, dass deine Antwort widersprüchlich ist ? Die Konzession ist schließlich eine gewerberechtliche Erlaubnis (Gaststättenerlaubnis).

Ob auch Nichtmitglieder Zugang haben, ist übrigens gewerberechtlich völlig unbedeutend.

peterobm  05.05.2017, 11:01
@Geochelone

genau deswegen im Absatz oben - öffentlich und nichtöffentlich

interessant wären die Öffnungszeiten - nur zu den Trainingszeiten - z.B. ein Schützenverein

Geochelone  05.05.2017, 19:05
@peterobm

Ob öffentlich oder nichtöffentlich spielt doch gewerberechtlich überhaupt keine Rolle. Öffnungszeiten natürlich auch nicht....