Verein als neV. umsatzsteuerpflichtig?
Ich bin in einem Verein, welcher als neV. eine kleine KabelTV-Anlage betreibt. Nun ist das FA auf uns drauf aufmerksam geworden. Sie meinen, unsere Mitgliedsbeiträge sind "unechte Beiträge" und müssen daher versteuert werden. Alle Mitglieder bezahlen denselben Preis und bekommen ein TV signal in Ihr Haus geliefert. Das FA meint, es findet dort schon ein echter Leistungsaustausch statt. Wir geben die eingenommenen Beiträge direkt an Handwerker, Versicherungen, Lizenzen wieder aus.Sicherlich bleibt auch ein Gewinn übrig, der das d.f. Jahr wieder mit einfliesst...Könnt Ihr mir mal kurz schildern, wie Ihr das so in Euren Vereinen so macht?
2 Antworten
Mitgliedsbeitrag ist nicht gleich Mitgliedsbeitrag. Hinsichtlich der Besteuerung wird zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen unterschieden. Echte Mitgliedsbeiträge sind solche, die die Mitglieder zahlen, damit der Verein seinem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck nachkommen kann. Als unecht bezeichnet man solche, die als verecktes Entgelt für Leistungen für einzelne Mitglieder gelten, die diesen einen Vorteil verschaffen.
Das würde ich mal so interpretieren, dass es nur unechte Mitgliedsbeiträge werden, wenn nur einzelne Mitglieder vorteile hätten.
Am besten Ihr fragt beim FA noch mal genua an, wieso die das als unechte Mitgliedsbeiträge ansehen.
Außerdem: solange Ihr mit eurem Verein nicht über eine Umsatzgrenze von 17.500 € im Jahr kommt (ab 2020 22.000€ im Jahr) würde ich mir keine Gedanken wegen der USt machen, weil die da nicht erhoben wird.
Voraussetzung ist, daß der Verein die Besteuerungsgrenze (steuerpflichtigen Einnahmen) von (z. Zt. noch) 35.000 Euro und auch den Freibetrag für Körperschaftsteuer (5.000 Euro) überschreitet - wenn keine KSt dann auch keine Gewerbesteuer.
Wir haben jährliche Einnahmen über 17,5...unsere Einnahmen gehen eigentlich nur satzungsgemäß in den Betrieb und Wartung der Anlage durch dritte Handwerker, dazu Lizenzentgelte und Versicherung/Strom. Eine Ust.Nr. haben wir nun seit gestern auch schon. Kassenberichte der letzen 8 Jahre liegen dem FA vor. Wir haben auch Leistungen für einzelne Mitglieder in den Jahren 2018/19 durchgeführt und auch denen in Rechnung gestellt, dort seh ich das auch ein, diese Einnahmen zu versteuern, aber das sind ca. 500,-. Ich weiss schon gar nicht mehr, wie ich dem FA gegenüber noch argumentieren soll, die meinen dann immer gleich, wir sollen nicht diskutieren, sie haben auch andere KabelTV Anlagen und die versteuern auch ihre gesamten Mitgliedsbeiträge usw....und aussderm könnte wir ja in den Vorsteuerabzug gehen und unsere Ausgaben dann gegenrechnen...Auf den genauen Bescheid warten wir noch, aber der sollte jetzt die nächsten Tage auch gleich kommen...
Mitgliederbeiträge sind auch bei einem nicht eingetragenen oder nicht gemeinnützigen Verein grundsätzlich ertrags- und umsatzsteuerfrei.
Es muß sich aber um einen "echten" Mitgliedsbeitrag handeln - nicht steuerfrei sind Beiträge, denen eine direkte Gegenleistung entgegenstehen.
Mitgliederbeiträge i.S.v. § 8 Abs. 5 KStG sind Beiträge, die die Mitglieder eines Vereins lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen dem Verein nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten seiner Mitglieder zufließen.
Daher sind die Beiträge auch bei der Gewinnermittlung als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Einnahme zu berücksichtigen.
Wenn der Beitrag pauschaliert ist, und ein Teil des Beitrages für die Nutzung der Anlage und ein anderer Teil als "echter" Beitrag anzusehen ist, kann das entsprechend aufgeteilt werden. Das sollte dann aber auch so in der Satzung verankert werden.
Die Nutzung der TV-Anlage ist daher ein Leistungsaustausch durch Gegenleistung, der zusätzlich auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmergrenze ist zu prüfen - wenn die Grenze nicht überschritten wird, seid Ihr umsatzsteuerfreies Kleinunternehmen.
Ihr solltet in der Angelegenheit einen Steuerberater hinzuziehen.
Grundsätzlich genau richtig.
Ich befürchte hier aber eine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, die im Raum stehen könnte.