Vehrkehrsrecht: Fußgänger auf Parkplatz
Auf einem privaten, großen Parkplatz von einer Aldi-Filiale parkt man senkrecht zum Fahrweg in den Parkbuchten. Der Fahrweg ist keine Straße, sondern gehört zum Parkplatzgelände. Ein Fußgänger läuft an der Seite des Fahrweges entlang an den Parkbuchten vorbei, so dass die Autos gut vorbeikommen. Ein Auto kommt entlang des Fahrwegs und will rechts abbiegen in eine frei Parkbucht hinein, um dort zu parken, während gerade der Fußgänger entlang des Rand des Fahrwegs vor der Parkbucht vorbeilaufen will. Wer hätte anhalten müssen? Und vor allem, wie kann man das rechtlich gut begründen? Und was ist, wenn der Fahrer geblinkt hätte oder es völlig unvorhersehbar gewesen wäre, dass er da einparkt? Anscheinend gibt es da keine klaren Regeln und ich bin tatsächlich in eine dämliche Diskussion darüber geraten.
11 Antworten
Hallo salaminizer,
auch ein privater Parkplatz kann öffentlicher Verkehrsraum sein. Im Verkehrsrecht spricht man in dem Fall von "Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum" und zwar deshalb, weil er von einem unbestimmten Personenkreis betreten und befahren werden kann.
Dementsprechend gilt hier auch die StVO.
Einen speziellen Paragraphen für Parkplätze gibt es jedoch nicht.
Im Bezug auf Deine Frage ergibt sich die Pflicht zum warten aus dem ersten Paragraphen der StVO in dem steht:
§ 1 StVO - Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Natürlich gilt das Gleiche auch für Fußgänger, aber wer eine Person gefährdet, weil er sich an den ersten Paragraphen der StVO nicht gehalten wird, kann mit einem Bußgeldbescheid rechen, der wie folgt aussieht:
Tatbestandsnummer: 101112
Tatvorwurf: Sie gefährdeten +) durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.3 BKat
Verwarnungsgeld: 30,00 Euro
Punkte: keine
A oder B Verstoß: Nein (Ausnahme der Verstoß wurde vorsätzlich begangen, in dem Fall würde sich aber auch das Verwarnungsgeld verdoppeln)
Verletzt Du auch noch einen Fußgänger, kann auf Dich ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zukommen. In dem Fall droht kein Bußgeld mehr, sondern es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen gem. folgender Rechtsgrundlage:
§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das bedeutet, neben der eigentlichen Strafe können noch ein Eintrag ins Führungszeugnis und damit wiederum Folgen für zukünftige Bewerbungen hinzukommen.
Ich hoffe die Antwort war ausführlich und Aussagekräftig genug.
Schöne Grüße
TheGrow
PS: Kleiner Text zu den unterschieden tatsächlich Öffentlicher Verkehrs und den anderen Arten:
http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/StVO%20Download/%C3%96ffentlicher%20Verkehrsraum.pdf
Grundsätzlich sollte man immer den "Schwächeren" das Vorrecht geben und rechtlch gesehen gilt auch hier die Regel, dass abbiegende Fahrzeuge querenden Füßgängerverkehr "Vorfahrt" gewähren müssen.
Auf Parkplätzen gilt erhöhte Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Der Autofahrer als derjenige, der gegenüber dem Fußgänger in einer erheblich geschützteren Position ist, hat sich daran vor allem zu orientieren und Rücksicht auf den Fußgänger zu nehmen. Auf irgendein "Vorrecht" könnte er sich niemals berufen!
Ich denke, der Autofahrer hat sicher Zeit, den Fußgänger vorbeizulassen, ehe er einparkt. Hier gibt es kein Vorrecht aus meiner Sicht. Lässt der Fußgänger das Auto rein, ist es genauso gut, wie wenn der Autofahrer erst wartet, bis der Fußgänger vorbei ist.
" privaten, großen Parkplatz"
Privates Grundstück = die StVO gilt überhaupt nicht, es sei denn, der Betreiber stellt ein Schuld auf, dass diese gilt. Offenbar hier nicht und bei Aldi habe ich es auch noch nie gesehen.
Daher müssen sich auf privaten Grundstücken die Verkehrsteilnahme selbst untereinander verständigen. Die Logik sagt aber, dass schwächere Teilnehmer besser geschützt sind als stärke Teilnehmer.
Privates Grundstück = die StVO gilt überhaupt nicht, es sei denn, der Betreiber stellt ein Schuld auf, dass diese gilt.
Nein, das ist Falsch.
Privat Hin oder Her, entscheidend ist ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt - und das ist auf dem Parkplatz eines Discounters eindeutig der Fall. Da müssen dann auch keine Schilder stehen die auf die StVO hinweisen, was sollte denn anstatt der StVO dort gelten?
http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-8333/verbraucher_aid_229964.html
Tatort Firmenparkplatz: Ein Autofahrer nimmt einem anderen die Vorfahrt. Ein dumpfer Knall und die Wagen haben sich ineinander verkeilt. Die Schuldfrage scheint klar zu sein. Schließlich gibt es ein großes Schild auf dem Parkplatz: „Hier gilt die StVO“. Richtig wäre das Gegenteil – die Schuldfrage ist alles andere als klar.
Das Gesetz unterscheidet zwischen öffentlichen Parkplätzen und Privatparkplätzen. Öffentliche Parkplätze sind solche, die jeder Autofahrer ohne Probleme befahren kann.** Die Parkfläche des örtlichen Supermarkts zum Beispiel. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in jedem Fall, denn diese Flächen stehen jedem Fahrer offen.** Ein zusätzliches Hinweisschild wäre hier also überflüssig. Auf einem Supermarktparkplatz wäre also derjenige schuld, der die Vorfahrt missachtet hat.
StVO-freie Zonen
Abgesperrte Parkplätze wie im Beispielfall unterliegen nie der StVO. Und so einfach kann die auch nicht ausgerufen werden. Denn wo die StVO gilt, kann kein Unternehmer, sondern nur der Staat selbst festlegen.
Auf dem Privatparkplatz kann der Eigentümer eigene Regeln bestimmen. Diese können – wie sollte es anders sein – mit der offiziellen Straßenverkehrsordnung übereinstimmen. Rechtlich in Stein gemeißelt ist damit jedoch noch nichts. Wer zum Beispiel vehement auf die Vorfahrt pocht und dadurch einen Unfall verursacht, den kann die eigene Versicherung auch zur Kasse bitten. Michael Ludovisy, Experte für Verkehrsrecht beim ADAC, mahnt: „Verkehrszeichen auf Privatgeländen sind in der Regel eine deutliche Orientierungshilfe – rechtlich verlassen sollte sich darauf jedoch niemand.“
Das stimmt so nicht. Ein Privatparkplatz, der öffentlich zugänglich ist und auch absichtlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, gilt auch als Öffentlicher Verkehrsraum.
Gruß S.
Richtig. Steht aber keinesfalls im Widerspruch zu meiner Aussage. :-)
Leute - Pfeile beachten - immer wieder wird man angekackt von Leuten, auf die man sich gar nicht bezieht !!! Meine Antwort hat EINEN PFEIL - geht also auf Jewi14 zurück.
Ihr müsst das System in diesem Forum auch mal verstehen!!!!
Aber auch da gibt es Ausnahme und nicht so pauschal wie du es gerade darstellt, darüber gab es bereits Urteile.
Parkplätze sind nie Straßenverkehr. Nie gelten die Vorfahrstregeln auf Parkplätzen. Gerade auch dann nicht, wenn auf die StVO verwiesen wird. Auch dann gilt dort nur:
Parkplätze sind nie Straßenverkehr. Nie gelten die Vorfahrstregeln auf Parkplätzen.
So Pauschal gesagt ist die Aussage falsch.
Denn wenn es auf einem Parkplatz Fahrwege gibt gilt auch Rechts vor Links, und Straßenverkehr findet auf einem Parkplatz in jedem Fall statt.
Auch wenn Fahrwege existieren, interessiert sich die Rechtsprechung nicht automatisch nur eindimensional für die Vorfahrtregeln, sondern stellt auf die besondere Sorgfaltspflicht auf Parkplätzen ab.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/ParkPlatzRechtsVorLinks.php
Einigen wir uns darauf, dass Umsicht, Rücksicht und Sorgfalt auf Parkplätzen angesagt ist - kein Rechthaberposing. :-)
Der Betreiber kann wohl kaum bestimmen, wo welches Recht herrscht. Diese Schilder sind lediglich Hinweise. Eine Rechtsgrundlage liefern sie nicht, denke ich. Beziehungsweise - ein FEHLEN dieser Schilder sagt nicht, daß die STVO nicht gilt.
Gruß S.