Kündigung unter dem Vorwand des Eigenbedarfs, vermutet wird aber Vermietung als Ferienwohnung?

6 Antworten

Darf der Vermieter unter dem Vorwand des Eigenbedarfs den Vertrag kündigung, um dann eine lukrative neue Einnahmequelle zu schaffen? 

Schreiben kann der Vermieter viel, ob das dann wirksam ist steht auf einem anderen Blatt.

Vor einem Jahr hat er einen anderen Mieter gekündigt, auch mit der Begründung, die Wohnung für seinen Sohn zu brauchen. Der Mieter wollte mit dem Vermieter nichts zu tun haben und ist freiwillig ausgezogen. Eingezogen ist sein Sohn allerdings nie. Inzwischen hat er aus einigen Wohnungen Apartments gemacht, die er für Business, Urlaub oder Monteurwohnungen ab 27 €/Nacht vermietet.

Das könnte dann gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf sprechen, aber das würde vom Richter abhängen.

Da sollte man aber einen Anwalt fragen wie er die Sache beurteilt.

Auf das Widerspruchsrecht will ich dann zur Beantwortung deiner Frage gar nicht weiter eingehen, da du ja schon geschrieben hast, dass dir das klar ist. Vielleicht nur noch der Hinweis, dass Eigenbedarfskündigung genau begründet sein muss. Also wer soll wieso, weshalb, warum dort einziehen.

Ich will ansonsten noch anmerken, weil deine Vermutung bzgl. der Ferienwohnung angesprochen wurde, in vielen Bundesländern ist gerade ein heißes Thema die FeWo-Regelung bzgl. Bauleitplanung. Z.B. ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts MV Ferienwohnen nicht in einem Wohngebiet oder gemischten Wohngebiet zulässig, sondern muss explizit als Sondergebiet Ferienwohnen ausgewiesen sein (was in den meisten Fällen nicht so ist).

Vielleicht hilft dir das weiter.

sternchen1963 
Beitragsersteller
 04.02.2017, 16:04

Danke. Es handelt sich hier um ein reines Wohngebiet mit viel Industrie. Attraktiv ist es nur, weil es in der Nähe der Schweizer Grenze ist. Wohnen möchte man in dieser Gegend eigentlich nicht, aber als mein Sohn eine Wohnung suchte, ergab sich nur diese Gegend. Inzwischen sind die Mieten in der Gegend durch die Decke gegangen. Mein Sohn würde lieber heute als morgen wegziehen, leider findet sich keine bezahlbare Wohnung, zumal durch die Umschulung das Arbeitsamt die Miete zahlt und es sicher Obergrenzen gibt. 

Abgesehen von der Tatsache, dass er den Eigenbedarf nachweisen muss

Muss er das? Sagt wer? Die Eigenbedarfskündigung n. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dringt durch, wenn er nur vorträgt, sie Wohnung für einen Berechtigten, hier seinen Sohn, zu benötigen.

Sie verpflichtet den Berechtigten nicht, dort einzuziehen.

Ob man es auf eine Räumgsschutzklage ankommen lassen sollte, nur weil man glaubt, sich auf Nr. 3, Halbsatz 2 berufen zu klönnen und dafür den  angeblichen gleichklautenden Eigenbarf der Nachbarwohnung mit demselben berechtigten Interesse anführt (der VM hat hoffentlich nur einen Sohn?), ist rikant. Zumal wenn der Ex-Mieter einvernehmlich auszog, statt eigenbedarfsgekündigt worden zu sein.

Ausserdem wird gerade ein Gerüst aufgebaut, da die Fassade gestrichen
werden soll. Muss der Vermieter nicht die Mieter informieren?

Und? Dein Sohn "hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei
denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache
verbunden", § 555a BGB.
Meint: Der Schattenwurf des Baugerüstets ist nicht der Rede wert und mindert die vertragsgemäße Tauglichkeit der Mietsache allenfalls unerheblich.

G imager761

sternchen1963 
Beitragsersteller
 04.02.2017, 16:22

Dem Mieter, der letztes Jahr auszog, erhielt sehr wohl eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Er wollte sich aber nicht mit dem VM anlegen, weil er von Anfang an nicht gerade mieterfreundlich  war. Eingezogen ist der Sohn des VM aber nicht, denn es wurde ein Apartement draus gemacht. 

Was der V. da im Vorfeld schwätzt ist total uninteressant. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und fristgerecht. Hier wären das mit Ablauf der bevorstehenden 5jährigen Mietdauer 6 Monate.

Eine Eigenbedarfskündigung ist sehr reglementiert: Es muss die berechtigte Person benannt werde, ihr Verhältnis zum Vermieter, Begründung und Erläuterung der Umstände die zum Eigenbedarf berechtigen. Ohne diese Angaben ist die EBK unwirksam (auch wenn imager36 natürlich das ganz anders sieht). Dazu gibt es auch ein ganz frisches Urteil (findest du im Netz). Der Bedarf muss auch zum Zeitpunkt der EBK vorhanden sein. Auf "Vorrat" wäre die EBK unwirksam.

Dein Sohn sollte bis auf weiteres Stillschweigen bewahren und Schweigen. Erst wenn die Kdg. schriftlich vorliegt, prüfen ob formell korrekt oder nicht.

Einer nicht formell korrekten EBK bräuchte er nicht widersprechen.

 

sternchen1963 
Beitragsersteller
 04.02.2017, 19:21

Danke. So habe ich das nach dem Lesen einiger Artikel im Internet auch verstanden. Dumm vom Vermieter, ihm das gestern schon gesagt zu haben. Nun kann sich mein Sohn natürlich schon im Vorfeld über seine Rechte informieren. Handeln muss er natürlich erst, wenn ihm die Kündigung schriftlich zugeht und nicht zu vergessen, vom VM auch unterschrieben sein. Dann hat er immer noch ein paar Monate Zeit und kann sich an einen Anwalt wenden.

Schlimmer Finger: Vermietet mehrere Wohnungen. Hat eine GmbH und baut auch noch ein Gerüst auf.

Du hast es doch schon erkannt, dass er schon einen guten Grund braucht, um wegen Eigenbedarf zu kündigen. Vielleicht ist es auch schon ein guter Grund, dass er das Appartement für seine Firma braucht.

Aber das kann man klären, wenn es soweit ist mit der Kündigung, denn dann muss er auch einen Grund nennen.

Übrigens: Er darf ein Gerüst aufbauen. Er muss es nicht ankündigen, weil das Wohnen  nicht beeinträchtigt wird.