Urlaubsanspruch bei ausländischen Mitarbeitern

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Also wenn du hier keine Antwort bekommst, dann wende dich doch an deine zuständige IHK.

Das ist schon eine recht spezielle Frage!

Im Bundewsurlaubsgesetzt gibt es keine derartige Regelung. Grundsaetzlich soll der Urlaub ja ohnehin zusammenhaengend gewahert werden. Ist dies nicht moeglich, soll mindestens ein Urlaubsanteil aus zusammenhaengenden 2 Wochen bestehen. Weiterhin soll bei der Urlaubsgewaehrung auf die Interessen des Arbeitnehmers Ruecksicht genommen werden. Kann also gut sein, dass in einem Einzelfall das Interesse eines auslaendischen Mitarbeiters an einem etwas ausgedehnteren Familienbesuch schon mal etwas hoeher zu bewerten ist. Eine starre Regelung hierzu gibt es aber gesetzlich nicht.

Es ist jedoch gut moeglich, dass einzelne Tarifvertraeger derartiges vorsehen.

Jedem steht ein Urlaub von zusammenhängenden 4 Wochen in den Sommermonaten zu.

Bei ausländischen MA wurde oft, wenn betrieblich möglich, der komplette Jahresurlaub gewährt damit sie in ihre Heimat fahren konnten.

WeVau  28.08.2010, 08:00

Ergibt sich wohl daraus:

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

http://www.rechtsrat.ws/gesetze/burlg/01.htm

WeVau  28.08.2010, 08:18
@WeVau

Und daraus:

BUrlG § 3 Absatz 1

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage

Samstag zählt als Arbeitstag= 4x6 Tage, zusamenhängend gewährt= 4 Wochen.

DerCAM  28.08.2010, 08:43
@WeVau

Die Sache mit den mindestens 12 aufeinander folgenden Werktagen ist allerdings die einzige Regelung im ganzen Bundesurlaubsgesetz, von der auch einzelvertraglich zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf (siehe BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 3)

WeVau  28.08.2010, 09:01
@DerCAM

Wovon auch immer abgewichen werden darf, es müssen dringende Gründe vorliegen, zB. kurzfristige Krankheit oder Kündigung eines anderen MA. Einfach mal so weil zB.zu wenig Personal eingestellt wurde ist nicht.

DerCAM  28.08.2010, 09:22
@WeVau

Was auch immer dringende betriebliche Greunde sind bzw. ob die vom Arbeitgeber vorgebrachten ausreichen, entscheidet letztendlich der Richter. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub zum gewuenschten Zeitpunkt ab, dann ist das erst einmal so. Will der Arbeitnehmer das nicht hinnehmen, bleibt ihm nur der Weg zum Arbeitsgericht.

WeVau  28.08.2010, 09:35
@DerCAM

Ach Jung, da gibts schon soviele Urteile.

DerCAM  28.08.2010, 09:45
@WeVau

Die helfen dem AN aber erst dann, wenn er selbst vor Gericht zieht. Ob das aber bei jeder Kleinigkeit wirklich ratsam ist ...

WeVau  28.08.2010, 09:47
@DerCAM

Da gibts den Betriebsrat. Da gibts die Gewerkschaft, sollte jeder drin sein. Die kriegen das auch ohne Vefahren hin. Da kann man sogar eine einstweilige Verfügung beantragen, das geht ganz fix.

DerCAM  28.08.2010, 10:25
@WeVau

Eine einstweilige Verfuegung kann man weder beim Betriebsrat noch bei einer Gewerkschaft erwirken. Das geht nur beim Arbeitsgericht (dort aber i.d.R. wirklich ganz schnell). Betriebsrat und Gewerkaschaft sind jedoch fuer eine vorherige Beratung gut (die koennen besser einschaetzen, wie die Chancen stehen). Man sollte dabei aber auch niemals ganz aus den Augen verlieren, wie sich dies dann auf das Arbeitsverhaeltnis auswirken kann. Ist halt immer ne Abwaegungssache.

WeVau  28.08.2010, 10:54
@DerCAM

Und dabei unterstützt dich die Gewerkschaft, so schwer ist das doch nicht zu verstehen. Und sollte das sich auf das Arbeitsverhältniss auswirken, wer weiß, vielleicht ist da sogar eine Abfindung drin.

Schon einmal etwas vom bevorstehenden Arbeitskräftemangel gehört? Solche Drohungen, und genau so verstehe ich dein Geschreibsel, ziehen immer weniger.

Ich war lange Geschäftsleiter im Handel und kenne die von dir erwähnte Regelung.

Im Bundesurlaubsgesetz habe ich aber nichts gefunden, so dass ich annehme, dass das in einem Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung geregelt war.

Unabhängig davon hätte ich meinen MA den Urlaub auch ohne Regelung gewährt, wenn ich gewusst hätte, sie fahren in die Heimat.