Urheberrechtsverletzung, so viel zahlen?

3 Antworten

Die bisherigen Urteile gehen von 40,- Euro für ein Amateur-Foto, das eine Woche auf ebay verwendet wurde, bis zu Profi-Fotografien, die entsprechend mehr kosten - die müssen ja auch davon leben ;-). Aber 1.000,- selbst für ein Super-Profi-Produkt-Foto halte ich für ein Fake-Angebot ;-).

Es steht dir frei, ein Gegen-Angebot zu machen. Fange ruhig mal bei 40,- pro Foto an. Aber wir haben hier zwei Posten zu beachten:

  1. § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Fotografen (oder der Firma des Fotografen)
  2. Die Kosten des Antwalts für dessen § 97a Abmahnung, die hier beschrieben sind.

Wenn du ALG II beziehst und wenig Vermögen hast, kannst du zum Amtsgericht gehen und dort einen Rechtsberatungs-Schein beantragen. Dann berät dich ein Anwalt für einen geringen Eigenanteil von ein paar Euro.

Gruß aus Berlin, Gerd

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 17.03.2022, 21:14

Lieber Gerd, du bist gerade ein Lichtblick für mich. Ich hatte die Jacke am 28.12 bis ca 6.1. Online. Diese Kanzlei gibt es und den Auftraggeber auch. Ich habe heute viel recherchiert und viele haben Post diesbezüglich bekommen. Der Anwalt zitierte dieses Urteil, was mir eben Angst macht: LG Mannheim vom 24.05.2919, 2 S 2/19.

Ich habe schon meiner Anwältin alles geschickt, bei der ich damals wg Scheidung war.

Aber ich wollte mich trotzdem hier informieren.

Was glaubst du, macht es Sinn, meinen Gehaltszettel zu schicken, und alg 2 bescheid ? Um zu zeigen, dass ich wirklich nix habe?

Und, die 40 eur sind ernst gemeint von dir?😁 Ich habe wie gesagt angst wegen dem besagten Urteil..

Liebe Grüße ☺

GerdausBerlin  18.03.2022, 01:50
@Mamaa12345

Du hast geschrieben: "Post vom Anwalt. Urheberrecht verletzt usw. Er will mir nun auch keine Abmahnung von 1000 eur aussprechen sondern will das haben für ein Bild."

Das verstehe ich so: Der Anwalt verlangt für jedes der drei Fotografien, die du alle zehn Tage lang ins Internet gestellt hast, 1.000,- Euro Schadensersatz im Sinne von UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das hat aber mit dem Urteil gar nichts zu tun, das der Anwalt dir geschickt hat. LG Mannheim vom 24.05.2019, 2 S 2/19 besagt nämlich nur, dass die Obergrenze von 1.000,- €, die in UrhG § 97a Abmahnung steht,

für jedes einzelne "geklaute" Werk gilt, und nicht für alle geklauten Werke zusammen!

Bei drei geklauten Werken liegt die Obergrenze pro Werk zwar weiterhin bei 1.000,- € Gegenstandswert, wenn der "Dieb" ein Amateur ist, der nur einmal gestohlen hat,

aber für alle drei Werke zusammen wären es dennoch 3.000,- €.

Aber diese Obergrenze gilt nur für die Anwaltsgebühren, also "Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen" UrhG § 97a Abmahnung!

Darin geht es also einzig und allein darum, wie hoch die Gebühren sein dürfen, die der abmahnende Anwalt von dir zu Recht fordern darf.

Die 1.000,- € sind der Gegenstandswert. Daraus ergibt sich eine Anwalts-Gebühr von beispielsweise 88,- Euro mal Faktor 1,3 (oder so, je nach Arbeit des Anwalts) pro Anwaltsschreiben usw.

Das würde bedeuten: Der Anwalt der Person, die die Rechte an deinen drei "geklauten" Fotos hat, darf von dir für eine Abmahnung pro Foto maximal beispielsweise 88,- Euro mal 1,3 gleich 114,40 Euro in Rechnung stellen (das ist ein ausgedachtes Beispiel, aber die Höhe der Gebühr für den Anwalt sollte in etwa stimmen), was für drei geklaute Fotos also max. 343,20 € Anwaltsgebühren ergäbe.

Das wären deine maximalen Kosten, falls du nicht durch einen netten Brief oder durch einen guten Anwalt eine niedrigere Summe vereinbaren kannst. Aber denke daran: Dein Scheidungs-Anwalt hat möglicherweise wenig Ahnung von Urheberrecht, dennoch nimmt er eine Gebühr von dir, wodurch alles noch teurer werden kann.

Aber das wären deine Kosten nur dann, falls du nicht noch Schadensersatz zahlen musst. Schadensersatz kann der Inhaber der Rechte an den drei Fotos in der Höhe verlangen mit Aussicht auf Erfolg,

die er auch normalerweise auf dem Markt kriegen kann - plus einen Zuschlag von 50 oder 100 Prozent, weil du seinen Namen nicht genannt hast am Foto im Internet. Googel dazu mal "Lizenz-Analogie" und "Recht auf Namensnennung des Urhebers".

Aber: Wenn der Anwalt tatsächlich von einem Gegenstandswert von 1.000 pro Foto ausgeht, will er sicher auch Schadensersatz in dieser Höhe haben - aber er kann auch mehr verlangen, nur nicht höhere Gebühren als wenn er 1.000 verlangen würde (höchstens von Gewerbetreibenden, aber das warst du ja nicht).

Wenn dein Scheidungsanwalt was taugt, kann er ja mal recherchieren, was die bisherigen Urteile so ergeben haben. Ich erinnere mich ohne Recherche an Amateurfotos von Waren auf ebay für eine Woche zu 30,-, 40,-, 50,- Euro, je nach Gericht, und Profifotos nach der Gebührentabelle der MFM. Vielleicht hilft diese Übersichtsseite weiter.

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  18.03.2022, 01:55
@GerdausBerlin

PS. Falls der Gegenstandswert pro Foto aber nur bei 500,- € oder weniger liegt, könnte der abmahnende Anwalt auch nur 49,- Gebühren für die Abmahnung pro Foto berechnen (mal Faktor 1,3, zum Beispiel). Und auch der Schadensersatz sollte dann maximal bei 500,- liegen. Pro Foto.

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 18.03.2022, 05:53
@GerdausBerlin

Lieber Gerd, danke für deine Erklärung und deine Zeit, die du dir genommen hast.

Okay, das heißt, dass der Anwalt die Gebühr aus 3000 Eur berechnen darf gemäß diesem Urteil.

Habe ich verstanden.

Ich gehe davon aus dass der Auftraggeber natürlich auch Schadensersatz möchte. Das wären dann die bei dir u.g. Beträge gemäß MFM, stimmt das ?

Ich wüsste bei bestem willen nicht wie ich Schadensersatz von 3000 eur zzgl. Anwaltsgebühr zzgl. Testkauf von knapp 300 eur aufbringen sollte :-(

Der Anwalt will eben auch ganz genau wissen wie lange das veröffentlicht war, auf welchen seiten usw.

Ich kann doch aber keine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn ich nicht einmal die Summe weiß.

Ich habe auch schon überlegt, ihm direkt zu antworten, sodass für mich keine Anwaltskosten anfallen. Und sagen pro Foto angenommen 50 eur und mein jobcenter beizufügen. Vielleicht hab ich ja Glück 🤷‍♀️

Ich dachte immer man kann durch eine Abmahnung größere summen nochmal umgehen :-/ dass der Anwalt mich so in der Hand hat, das hätte ich nicht gedacht, auch wenn es natürlich ein Fehler war, den ich begangen habe.

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 18.03.2022, 05:58
@Mamaa12345

@gerdausberlin die anwaltsgebühr hat er berechnet, das sind 367,23 eur.

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 18.03.2022, 06:17
@GerdausBerlin

Ich hab nicht mal 500 eur pro Foto. Ich hab monatlich nicht 1 Euro übrig. Ich verdiene 750 eur bei Überstunden, abzgl Miete 550 eur. Dazu noch ca 130 eur vom jobcenter.

ich versteh es auch nicht ,oben meintest du 40 eur soll ich versuchen und jetz sind wir schon bei 500 eur 😔

Kann man da zur Not auch raten zahlen , weisst du das?

Ich hab die Jacke verkauft für 170 eur . Sie ist ja noch da. Der Auftraggeber hatte sie ja gekauft um an meine Daten zu kommen. Hierfür werden 280 eur berechnet (testkauf). Aber wie gesagt, der Wert der Jacke ist noch da... Kann man das auch vorbringen?

Ich habe ja auch die Adresse vom Käufer noch. Soll ich diesem evtl direkt einen Brief schreiben ? Bringt das evtl mehr ? Auch um mich zu entschuldigen.

GerdausBerlin  18.03.2022, 13:17
@Mamaa12345

"Beträge gemäß MFM" erkennen Gerichte in der Regel nur an bei Berufsfotografen, nicht bei Handy-Bildern von Amateuren. Da gab es auch schon Urteile über 40,- € für eine Woche ebay. War es bei dir ein Berufsfotograf?

"Der Anwalt will eben auch ganz genau wissen wie lange das veröffentlicht war, auf welchen seiten usw"

Dieses Recht hat er. Das ergibt sich aus UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft. Denn nur dann, wenn er den Schaden genau kennt, kann er den Ersatz für diesen Schaden beziffern und von dir entsprechend Schadensersatz verlangen.

Ich kann doch aber keine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn ich nicht einmal die Summe weiß.

Welche Summe möchtest du wissen? Eine Unterlassungserklärung kostet kein Geld, nur eine Unterschrift! Nur der Anwalt kostet Geld, der eine Unterlassungserklärung für seinen Mandanten formuliert und vom Verletzer einfordert, also dir einen Brief schickt. Hier verlangt er dafür offenbar "367,23 eur", wie du schreibst.

Eine Unterlassungserklärung ist dazu da, eine Unterlassungs-Klage und ein mögliches Unterlassungs-Urteil zu vermeiden. So sparen beide Seiten Zeit, Stress und Geld. Aber das Verlangen nach einer Unterlassungserklärung wird auch manchmal von Anwälten missbraucht, um auf einfache Weise mit wenig Arbeit viel Geld zu verdienen - eben in Form von Anwalts-Gebühren.

Wenn man diese Anwalts-Gebühren sparen möchte und sicher ist, dass man nichts getan hat, was einem vorgeworfen wird und was man unterlassen soll in Zukunft, ist es ratsam, das Verlangen nach einer Unterlassungserklärung zurückzuweisen.

Wenn man sich nicht sicher ist, fragte man aber besser einen eigenen Anwalt - vor allem dann, wenn man in der Branche tätig ist, für die man ein Bild geklaut hat, und Angst hat, dass einem so etwas Ähnliches nochmal vorgeworfen wird: Dann nämlich muss man meist die Summe bezahlen, die in der Unterlassungserklärung als Strafe festgelegt worden ist.

Wenn man aber künftig seine eigenen Fotos verwenden wird, kann man auch eine Unterlassungserklärung unterzeichnen - warum auch nicht, wenn man solche Taten künftig ohnehin unterlassen wird? Das Problem dabei kann nur sein, dass man damit indirekt seine alten Taten zugibt, auch wenn man sie gar nicht so begangen hat und auch wenn man den Schaden gar nicht so hoch einschätzt wie der Anwalt des Verletzten.

Ich dachte immer man kann durch eine Abmahnung größere summen nochmal umgehen :-/

Wenn man sich einigt, kann man im Zuge einer Abmahnung ein Gerichts-Verfahren ersparen. So ein Verfahren kann teurer werden als das Abmahn-Verfahren, weil dann A) noch die Gerichtskosten für den Verlierer hinzukommen und B) die Anwaltskosten der Gegenseite für den Verlierer und C) ein Urteil, das mehr Schadensersatz verlangt als der Anwalt vorher in seinem Abmahnschreiben.

Aber man kann ein Gerichts-Verfahren auch gewinnen, oder zum Teil gewinnen, und auch wenn man verliert, kann das Urteil günstiger ausfallen - muss es aber nicht.

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  18.03.2022, 13:27
@Mamaa12345

Wenn man kein Vermögen hat und weniger Geld verdient, als die Pfändungsfreigrenzen besagen - mit Kind im Haushalt also weniger als "1.622,16 €" -, kann der Gegner auch nicht immer Geld pfänden. Falls doch, kann man sein Konto in ein teilweise pfändungs-geschütztes P-Konto umwandeln oder ein neues P-Konto eröffnen.

Es ist aber besser, dam Gegner seine Not zu schildern und zu belegen, dann versucht der oft gar nicht zu pfänden, weil er dann auf den Pfändungs-Kosten sitzen bleibt, falls ohnehin kein Geld zu pfänden ist.

Am besten also seine Lage schildern und notfalls belegen (Gehaltsbescheinigung, Leistungs-Bescheid des Jobcenters), und parallel dazu ein Angebot macht (ein niedrigeres als die Forderung, wenn einem die ungerechtfertigt hoch erscheint) und eine Ratenzahlungs-Vereinbarung anbieten (beispielsweise 50,- pro Monat, was für den Gegner besser ist als nichts, und dem Anspar-Betrag entspricht, der im ALG II enthalten ist für künftig defekte Haushaltsgeräte usw.).

Man kann dem Gegner auch um eine Stundung, also um einen Aufschub der Zahlung, bis man wieder mehr Geld verdient - etwa, indem man erklärt, die Tochter ginge bald in den Kindergarten, so dass man dann wieder gut verdienen könne.

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  18.03.2022, 13:36
@GerdausBerlin

Man kann auch ein Raten-Angebot mit einer Stundungs-Bitte verbinden, etwa so:

"Im Moment habe ich kein Geld übrig. Wegen meiner Tochter, die ich alleine erziehe, kann ich nur teilzeit arbeiten und erhalte aufstockend ALG II vom Jobcenter. Aber ab September kann ich wieder mehr arbeiten, so dass ich ab dann meine Schulden bei Ihnen mit 100,- € im Monat tilgen könnte. Daher möchte ich Sie bitten, mir meine Schulden zunächst bis zum September zu stunden."

Wenn der Gegner schon Panik bekommt, wenn er hört, dass sein Schuldner beim Jobcenter ist, wird er möglicherweise nach jedem Strohhalm greifen, der ihm zumindest langfristig und zumindest ein bisschen Geld verspricht ;-).

Davor könnte man dennoch über die Gesamt-Höhe der Schulden verhandeln! Wenn man erfolgreich darauf besteht, dass die Fotos keine Profi-Bilder sind und nicht nach MFM-Tabellen berechnet werden können, sinken Schaden und Schadensersatz und vielleicht auch die Höhe der Anwaltsgebühren je Foto.

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 18.03.2022, 14:48
@GerdausBerlin

Ich weiss nicht wie hoch der Schadenersatz ausfällt, das meinte ich

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 18.03.2022, 14:53
@GerdausBerlin

Naja ich vermute dass die Bilder Profi Bilder sind denn diese waren in about you veröffentlicht.

Welchen " Deal " würdest du vorschlagen?

Naja mehr arbeiten geht nicht zurzeit. Ich mache um die 25 Wochenstunden und bin im Einzelhandel. Die Arbeitszeiten sind jeden Tag anders und verschieden. Derzeit arbeite ich schon zwei Tage die Woche bis 20.30 Uhr. Mehr geht einfach nicht.

GerdausBerlin  18.03.2022, 20:21
@Mamaa12345
Ich weiss nicht wie hoch der Schadenersatz ausfällt

Das weiß deine Gegenpartei auch noch nicht. Deshalb möchte sie ja Auskunft von dir haben darüber, wo überall und wie lange du die drei geschützten Werke verwenet hast.

Wenn Leugnen zwecklos erscheint, sollte man in seiner Auskunft angeben, wo genau man die fremden Werke einer "öffentlichen Zugänglichmachung" unterzogen hat und wie lange.

Nach meinem ersten Blick eben auf "about you" muss ich sagen, dass sämtliche Fotografien äußerst professionell gefertigt sind - manche sogar erstaunlich künstlerisch.

Leider sind die MFM-Tabellen kostenpflichtig, aber aus meinen Links oben lassen sich schon Hinweise auf die Kosten für eine Fotografie für einen bestimmten Zweck und für eine bestimmte Zeit annähern.

GerdausBerlin  18.03.2022, 20:38
@Mamaa12345
Welchen " Deal " würdest du vorschlagen?

Im Moment liegt ja noch kein Verlangen nach Schadensersatz vor. Da es an der professionellen Qualität der Fotos offenbar nichts zu mäkeln gibt und wohl auch nicht am beruflichen Status der Fotografen, steht wohl nur noch die Frage im Raum:

Handelt der abmahnende Anwalt wirklich im Auftrag des Rechte-Inhabers an dem "geklauten" Bild 1, 2 und 3?

Oder handelt er in eigenem Auftrag (was wohl nur selten zulässig ist ;-).

Falls hier alles mit rechten Dingen zugeht, sind 300nochwas Euro Gebühr für den Anwalt in Ordnung, denn laut dieser Website wären es "104,20 Euro" pro Foto - soweit sich der Anwalt um eine Unterlassungs-Erklärung von dir bemüht und dieses Bemühen einen Streitwert/Gegenstandswert von 1.000,- hat. Bis 500,- Streitwert pro Foto wären es wohl rund 40,- weniger pro Foto, aber das macht den Kohl auch nicht viel magerer ;-)

Da der Anwalt sich selbst als Anwalt vertreten kann, kann er weitere Anwalts-Gebühren von dir verlangen, sobald er dir eine Mahnung schicken muss und darf wegen ausstehender alter Forderungen - also wegen der derzeitigen 300nochwas.

Daher empfiehlt sich hier bereits, die eigene Schuld anzuerkennen, um Entschuldigung zu bitten und mit Beleg der eigenen finanziellen Lage

um eine Stundung zu bitten und um eine spätere Ratenzahlung, beispielsweise ab April oder Mai - da wittert der Anwalt vielleicht schon bald echtes Geld statt frustrierende Mahnschreiben, die du am Ende vielleicht doch nicht bezahlen kannst.

PS. Mit ALG II hast du nicht nur 50,- Euro im Monat für Ansparungen zur Hand, sondern auch noch die Freibeträge für Erwerbseinkommen laut SGB II § 11b Absetzbeträge. Das sind nochmal 100,- mehr Geld als ein normaler Empfänger von ALG II ohne Job, plus 20 Prozent vom Rest über 100,-.

Das weiß aus der Anwalt. Also wäre ein Angebot von sofort 100,- und dann jeden Monat nochmal sicher plausibler - und verlockender - als erst um eine Stunding zu bitten!

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 19.03.2022, 10:23
@GerdausBerlin

Danke für deine lange Antwort. Ich habe ein Urteil im Internet gefunden, da ging es um das gleiche. Und es klingt gut für mich. OLG Braunschweig vom 08.02.2012, 2U 7/11.

Oder was meinst du ?

Du kannst ja ein freundliches Gegenangebot machen, das im Rahmen deiner Möglichkeiten liegt.

Eine Summe X fordern kann jeder, das ist schnell getan. Die Summe einzuklagen, ist schon deutlich mehr Aufwand. Und wenn der Beklagte eh nicht zahlungsfähig ist, bringt es auch nicht sonderlich viel.

Mamaa12345 
Beitragsersteller
 17.03.2022, 18:52

Und wie viel soll das sein ?

Ich kann doch nicht schreiben, ich bekomme derzeit alg 2 und verdiene nur mindestlohn? Der Anwalt denkt sich, das kann jeder sagen. Oder?

GerdausBerlin  17.03.2022, 19:48
@Mamaa12345

"Der Anwalt denkt sich, das kann jeder sagen. Oder?"

Richtig. Das kann auch Bill Gates sagen. Aber der kann eine Kopie seines Bescheids vom Jobcenter über ALG II schicken. Du hingegen schon.

Da kann Dir nur ein Anwalt helfen.