Unterhaltsvorschuss nachträglich ablehnen, darf ich das machen?
Hallo Forum,
Meine Freundin ist alleinerziehende Mutter von einem 5 Monate alten Baby. Sie bekommt HartzIV. Jetzt hat sie vor kurzem den UVS beantragt, sie wurde praktisch vom Jobcenter dazu gezwungen, sonst werden Zahlungen eingestellt. Soweit so gut. Nun hat meine Freundin sich informiert und gelesen, das die Unterhalt-Leistungen nur als Darlehen gewährt werden, falls Sie also später wieder arbeitet, muss Sie die geleistete Gelder zurückzahlen. Jetzt möchte Sie wissen ob Sie die Leistung wiederrufen kann, damit der Antrag garnicht erst genehmigt wird, mit der Begründung das Sie kein Darlehen über Jahre beziehen möchte.
Der Antrag ist von der Unterhaltskasse eh noch nicht durch, bzw. genehmigt. Bekommt Sie dann Ärger mit dem Jobcenter oder welche Konsequenzen kann das nach sich ziehen?
10 Antworten
Unterhaltsvorschuß wird bezahlt, wenn der Vater nicht zahlen will oder kann. Und nicht sie muß den Unterhalt zurückzahlen sondern der Vater.
Desweiteren ist das Amt berechtigt Gelder die Ihr und ihrem Kind von anderer Stelle zustehen müssten mit in die Berechnung des H4 mit ein zu beziehen und das ALG2 entsprechend zu kürzen.
Sie darf sich nicht selbst armrechnen, indem Sie Gelder aus anderen Quellen, die ihr zustehen einfach ablehnt.
der vater des babys ist unterhaltspflichtig. wenn er eben diesen unterhalt nicht zahlen kann, bekommt das baby eben den vorschuss vom jugendamt. zurück zahlen muss der unterhaltspflichtige - also der vater.
Der Unterhaltsvorschuss wird NICHT von ihr, sondern vom Kindsvater zurückgefordert!
deine freundin hat unsinn gelesen. die leistungen werden gezahlt, weil der kindesvater keinen unterhalt zahlt oder nicht zahlen kann, weil nicht leistungsfähig. zahlt er nicht, weil er nicht will - dann wird das irgendwann von IHM und nicht von ihr zurückgefordert. kann er nicht zahlen, weil nicht leistungsfähig, dann wird auch nichts zurückgefordert.
es handelt sich also nicht um ein darlehen, sondern um leistungen die dem kind zustehen und vorrangig vor alg2 zu zahlen sind.
Die Freundin hat mit dem Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nichts zu tun,denn sie leistet ihren Unterhalt für das Kind in Naturalien,also in Form von z.B. Unterbringung,Verpflegung,Kleidung,Erziehung usw.und der Kindsvater mit Barunterhalt !
Kann bzw.will er keinen Unterhalt zahlen,dann geht das Jugendamt in Vorleistung für den Vater und wenn dieser Leistungsfähig ist holt sich das Jugendamt den Unterhaltsvorschuss zurück.
Würde der Kindsvater nach Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als derzeit 1200 € Netto ( Selbstbehalt bei Trennung und Betreuungsunterhalt ) haben,dann hätte sogar die Freundin selber noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom Kindsvater und das min. bis zum vollendetem 3 Lebensjahr.
Sie kann also nicht freiwillig auf vorrangige Gelder ( Unterhalt ) bzw.Leistungen ( Unterhaltsvorschuss ) verzichten und dafür dann nachrangige Sozialleistungen in Anspruch nehmen,da spielt das Jobcenter nicht mit.