Unterhalt zahlen trotz neues kind mit andere Frau?/ selbstbehalt?
Hallo! Folge Situation besteht: Mein Freund geschieden/ 2 Kinder. Fur beide Kinder zahlt er unterhalt an ex. Wie sieht das mit dem Unterhalt aus, wenn wir beide ein Kind bekommen? Habe mal gehört, dass dieses Kind besonders zu behandeln ist und deswegen er weniger Unterhalt zahlen muss. Finden da abstufungen statt? Kennt ihr euch aus? Und wie sieht das mit dem selbstbehalt aus? 1000€ sind glaub ich angesetzt. Wenn er jetzt zb 2300€ netto verdient, - wird die Höhe des Unterhaltes dann von der Differenz 2300-1000 = auf 1300 angerechnet? -Oder auf die vollen 2300€ und es müssen 1000€ am Ende nur fur ihn überbleiben?
Bitte keine antworten die glaub ich, ich meine oder ähnliches basieren :-)
Vielen dank!
7 Antworten
Am Selbstbehalt deines Freundes gegenüber den minderjährigen Kindern ändert sich nichts.
Da dein Freund aber wohl 4 Personen gegenüber unterhaltspflichtig wäre (3 Kinder und du), kommt es zu einem sogenannten kleinen Mangelfall. Das bedeutet, der Unterhalt der Kinder wird solange abgestuft, bis auch du Unterhalt erhalten kannst (zumindest theoretisch). Das bedeutet für alle Kinder wird nur noch der Mindestkindesunterhalt nach § 1612a BGB (1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle) fällig.
Automatisch nicht, aber wahrscheinlich, da für die junge Mutter ja noch der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB fällig wird. Da hab ich mich unpräzise ausgedrückt!
Falls kein Mangelfall entsteht , umso besser für alle Beteiligten.
Der Mann ist allen seinen Kinder unterhaltspflichtig. Würdet ihr jetzt zusammen ein Kind bekommen, dann auch diesem - und zwar im gleichen Umfang wie den anderen.
Alle leiblichen Kinder sind einander gleich gestellt - egal aus welcher Beziehung sie abstammen.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss (für seine eigenen Ausgaben wie Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Versicherungen etc....).
Gegenüber minderjährigen Kindern liegt dieser bei 1000 Euro.
Die Höhe des Unterhaltes gegenüber minderjährigen Kindern orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle" und hängt ab von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder.
Bei einem (bereinigten) Nettoeinkommen von 2300 Euro müsste er für jedes Kind mindestens 257 Euro zahlen (wenn Kind 0-5 Jahre ist, ansonsten mehr...).
(Wäre eines der Kinder unter 3 Jahre, wäre er auch dessen Mutter unterhaltspflichtig - egal, ob er mit ihr zusammenleben würde oder von ihr geschieden wäre etc....., aber nur, wenn ihm nach Zahlung der Kindesunterhalte dann noch mehr als 1100 Euro zur Verfügung stünden - dies wäre dann nämlich der Selbstbehalt gegenüber der Kindsmutter...)
Der Unterhalt richtet sich nach dem Einbkommen - Düsseldorfer Tabelle. Wenn er 2.300 Euro nette hat, ändert sich an den Unterhalszahleungen für die erstren Kinder nichts. Im bleibt der Rest nach Abzug des Unterhalts. Es kommt auch auf das Alter der Kiner an, je älter, je teurer.
Doch, siehe dazu die Anmerkungen in der Ziff. 1 der Düsseldorfer Tabelle:
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch.
Hey,
alle Kinder des Vaters sind gleichberechtigt!!!
Der Selbsterhalt lieht bei ca. 1000 €, d. h. es müssen am Ende 1000 €, also nach allen Unterhaltszahlungen überbleiben und die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und angesetzt werden in diesem Fall 2300 (wenn das das Nettoeinkommen ist). https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/unterhaltsrecht Schaue bei "Kindesunterhalt"!
LG
Warum sollte man da Abstufungen machen?
Er ist und bleibt deren Vater - voll und ganz.
Das ist eine Illusion, die Du Dir schnellst möglich aus dem Kopf schlagen musst!
Die Düsseldorfer Tabelle sieht eine Abstufung vor!
Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
(findet man unter Ziffer 1. der Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle).
Es ist nicht automatisch ein Mangelfall, wenn er gegenüber 4 Personen unterhaltspflichtig ist.