Unterhalt der Eltern nach Hochzeit

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht der Eltern mit der Hochzeit des Kindes. Sie "rutschen" vom ersten auf den zweiten Rang. Sie sind noch weiterhin unterhaltspflichtig, wenn der Ehepartner nicht in der Lage ist, den Unterhalt sicher zu stellen. Und das ist hier ja der Fall. Die Eltern bleiben weiterhin unterhaltspflichtig und es besteht auch weiterhin ein Kindergeldanspruch (die Heirat wäre der Kindergeldkasse unbedingt mitzuteilen). Zumindest so lange, bis einer der Ehepartner genug eigenes Einkommen hat.

amy1994 
Beitragsersteller
 18.09.2013, 22:15

Danke, sehr hilfreich!! :))

Weitere Informationen: Unterhalt für Volljährige » Welchen Einfluß hat der Familienstand des Bedürftigen?

Für den Fall, dass das unterhaltsbedürftige Kind verheiratet ist, ist das Alter dieses Kindes im Zusammenhang mit der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen nebensächlich. Somit würde nicht differenziert werden zwischen minderjährigen, priviligiert volljährigen und volljährigen Kindern.

Hintergrund ist, dass nach Maßgabe des Gesetzgebers die Institution Ehe mit einer sogenannten wirtschaftlichen Versorgungsfunktion in Zusammenhang betrachtet wird. Obgleich diese Sichtweise heutzutage nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte, da trotz des verheirateten Familienstandes das Kind sich nach wie vor in Schul- bzw. Berufsausbildung befinden kann und demnach unter Umständen ansich unterhaltsbedürftig wäre. Diese Unterhaltsverpflichtung trifft in einem solchen Fall jedoch zunächst den Ehegatten und nicht die Kindeseltern.

siehe: http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltspflicht.html

mit anderen worten: das habt ihr euch schoen ausgedacht, aber wer alt genug zum heiraten ist, muss auch fuer sich selbst sorgen koennen.

amy1994 
Beitragsersteller
 18.09.2013, 22:14

Übersetzung war weder gefordert, noch notwendig. ;)

Ansonsten danke.

Grundsatz gem. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB: Barunterhaltspflicht der Eltern. Bei volljährigen Kindern besteht gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wahlrecht / Bestimmungsrecht der Eltern, ob bar oder natural Unterhalt gewährt wird. Die Naturalgewährung muss aber ein bestimmtes "Leistungspaket" wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen umfassen**. Rechtfertigende Gründe für Naturalunterhalt sind z.B. die finanzielle Situation der Eltern.**

Vor dem Familiengericht bzw. vor dem Rechtspfleger kann seitens des Kindes auch Antrag auf Änderung der Unterhaltsbestimmung gestellt werden. Ist es dem Kind nicht mehr zuzumuten, Naturalunterhalt im Haushalt der Eltern entgegenzunehmen oder fand eine Entfremdung beider Seiten statt, liegt ggf. ein Änderungsgrund vor.

Grundsätzlich sind Eltern Unterhaltspflichtig während der ersten Ausbildung bzw. Schulzeit. Normalerweise müsstet ihr weiter Unterhalt von euren Eltern bekommen. Zu 100% sicher bin ich mir da jetzt jedoch nicht...

amy1994 
Beitragsersteller
 18.09.2013, 22:17

Dankesehr! :)

Wenn euch Unterhalt zusteht,könnte das nach der Heirat Probleme geben,denn dann sind die Eltern eigentlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet !!! Denn dann geht man allgemein davon aus,das ihr für euren Unterhalt gegenseitig aufkommt.Nur wenn es euch nicht möglich ist,für euren Unterhalt selber zu sorgen,geht diese Unterhaltspflicht an die Eltern zurück.Euch kann also zugemutet werden,nach der Schule einer Beschäftigung nachzugehen um euch selber zu versorgen.Erst wenn ihr diese Möglichkeit genutzt habt und euer Einkommen trotzdem nicht ausreichen würde,steht euch unter Umständen noch ein Ausgleich zu.

amy1994 
Beitragsersteller
 18.09.2013, 23:34

Wir haben beide Vollzeitunterricht mit Praktika.

isomatte  18.09.2013, 23:45
@amy1994

Wenn es euch also nicht zumutbar ist,einer Beschäftigung nachzugehen,sind die Eltern wieder in der Unterhaltspflicht,sie werden dann nicht drum herum kommen !!!

amy1994 
Beitragsersteller
 19.09.2013, 13:34
@isomatte

Super, danke! :)