Greift bei geistig behinderten Volljährigen auch der Unterhalt durch Betreuung?
Wenn jemand volljährig und geistig behindert ist und bei einem Elternteil wohnt, hat dieser dann wie bei Minderjährigen durch die Betreuung seine Unterhaltspflicht "abgegolten", so dass der andere Elternteil den Barunterhalt allein bezahlen muss, oder sind in dem Fall beide Eltern barunterhaltspflichtig, ohne dass die Betreuung des erwachsenen Kindes "abgegolten" wird?
3 Antworten
Für ein volljähriges Kind besteht keine "Sorgepflicht" seitens der Eltern mehr.
Es hat also nur noch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Unterhalt.
Wurde durch Attest, Gutachten..... festgestellt, dass das volljährige Kind aufgrund einer Beeinträchtigung nicht erwerbsfähig ist, so hat es vorrangig Anspruch auf Sozialleistungen.
Das Sozialamt könnte dann auf zivilrechtlichem Weg versuchen, Unterhalt von beiden leiblichen Elternteilen des Kindes einzufordern und für das Kind einzusetzen.
- Die finanziellen Hürden dafür lägen aber sehr hoch, da die Eltern einen viel höheren Selbstbehalt dem Kind gegenüber hätten, als wenn es sich in einer Ausbildung/ Studium befinden würde......
Würde das Kind dann noch bei einem Elternteil wohnen, so müsste es selbst diesem Elternteil "Kost und Logis" von seinen Sozialleistungen zahlen....
Hätte das Kind aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung einen Betreuer (das wäre nicht zwingend ein Elternteil....), müssten die Zahlungen von diesem "überwacht" werden.... - Der Betreuer selbst wäre aber nicht berechtigt, Unterhalt von den Eltern einzufordern......
In Österreich kann man für ein behindertes Kind auch noch Familienbeihilfe beziehen (beim Finanzamt erkundigen). Wie steht es mit dem Pflegegeld? Mit dem Unterhalt in diesem Fall kenne ich mich leider nicht aus.
Ein volljähriges geistig behindertes Kind ist in aller Regel erwerbsunfähig. Damit hat es Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Dann sind Eltern nur noch dann unterhaltspflichtig, wenn ihr Einkommen (pro Elternteil) bei über 100 000 € im Jahr liegt.