Unter welchen Vorraussetzungen bekommt ein Verurteilter einen Haftaufschub und wie lange maximal?

2 Antworten

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Den passenden Gesetzestext findet man in § 456 StPO, der eigentlich selbsterklärennd ist:

§ 456

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

Daneben kann man aber auch immer noch mit der Staatsanwaltschaft einen verspäteten Haftantritt aushandeln, wenn z.B. eine wichtige Abschlußprüfung sehr kurz bevor steht.

Die Alternative zum Haftaufschub ist dann das Gnadengesuch. Hier können auch noch andere Gründe zum Tragen kommen.

Volker13  17.09.2010, 20:22

Das ist eine Kann-Bestimmung, die von der begangenen Straftat abhängig ist!

GrafLukas  17.09.2010, 20:40
@Volker13

Trotzdem eine bessere Antwort als deine. ;-)

Natürlich hängt es von vielen Faktoren ab, u.a. von der Schwere der Tat, davon, ob der Verurteilte bereits in U-Haft ist usw.

Bei einer widerrufenen Bewährung wegen einer kleinen Körperverletzung ist es sicherlich einfacher als beim schweren Raub...

herzblaettchen 
Beitragsersteller
 17.09.2010, 21:42
@GrafLukas

Auf jedenfall eine bessere Antwort ;) Danke.

Das kommt auf die Straftat an.