6 Monate Freitheitsstrafe
Ich wurde für 6 Monate Freitheitsstrafe verurteilt (wegen Betrug). Ich bin weiblich 33 Jahre alt. Veruteilung war am 29.11.12...Rechtskräftig wird es dann am 06.12.12 Es wird wohl die JVA Würzburg werden. Ich lebe seit August dieses Jahres in einer neuen Beziehung, wir wollen auch zusammenziehen, Umzug wäre in ein neues Bundesland, von Bayern nach NRW. Meine Wohnung ist zum 01.03.13 gekündigt, wäre es möglich das ich einen Haftaufschub für 4 Monate gewärht bekomme damit ich den Umzug regeln kann? Mal angenommen ich finde jetzt noch Arbeit wäre es dann möglich das ich in den offenen Vollzug komme, Freigang bekomme um dieser Arbeit nachzugehen?
6 Antworten
Bayern, das ist nicht gut.
Die Ladung zum Strafantritt wird, auch in Bayern, nicht mehr in diesem Jahr kommen. Wenn sie dann kommt beantragst Du aus den von Dir angeführten Gründen einen Aufschub bis nach Deiner Entlassung. Müsste genau nachsehen, aber ich glaube bis zu drei Monate kann der Staatsanwalt machen. Gelichzeitig beantragst Du dann die Ladung in eine entsprechende JVA in NRW. Ladungen zum Strafantritt werden in der Regel immer in JVAen des offenen Vollzuges gemacht. Ob Du dort bleiben kannst wird aber letztlich in der JVA entschieden, meist ist es aber so..
… Aufschub bis nach Deiner Entlassung.
? Ich nehme an, du meinst bis nach dem Umzug, oder?
Strafaufschub kann bis zu 4 Monate gewährt werden.
Die Aufforderung zum Strafantritt wird u.U. ohnehin noch eine Weile dauern. Bei männlichen Verurteilten werden das gerne mal über sechs Monate.
Du solltest m.E. das Gericht über den Umzug informieren, den Haftaufschub (ggf. im gleichen Schreiben) erbitten/beantragen, das Ganze natürlich begründen. Ich denke, deine Begründung reicht aus.
Dazu solltest du darum ersuchen, die Haft ggf. in der Region deines neuen Wohnsitzes verbüßen zu dürfen. Normalerweise ist das im Sinne des Vollzugsrechts (Resozialisierung/soziale Bindungen, Besuchsmöglichkeiten, Nähe zum "Lebensmittelpunkt") und sollte genehmigt werden.
In allen anderen westlichen Bundesländern sind die Haftbedingungen/-umstände besser, als in Bayern. Von daher macht ein entsprechender Antrag mehr Sinn, als auf den ersten Blick erkennbar.
Die Möglichkeiten zum Vollzug an sich (bez. Freigang etc.), könntest du am neuen Wohnort (vielleicht direkt im Zuge einer Vorsprache bei der zuständigen JVA) erfragen. Als potentielle Selbststellerin hast du relativ gute Papiere.
Ich meine, es könnte sich lohnen, erst einmal bis zur "Ladung zum Strafantritt" zu warten. Möglicherweise bist du bis dahin schon umgezogen. Deine neue Meldeadresse solltest du jedoch rechtzeitig (z.B. Mitte Februar) dem zuständigen Gericht, bzw. der Strafvollstreckungskammer mitteilen (Aktenzeichen).
Ob dein Antrag nach der Ladung zum Strafantritt aufschiebende Wirkung hat, weiß ich nicht sicher, aber das kann man unverbindlich bei Gericht erfragen. Sicher ist in jedem Fall, dass du den Status der Selbststellerin in jeder JVA hast, so lange du dich selbst in Haft begibst. Dabei ist der Termin in deiner Ladung unerheblich, du kannst danach antreten, wann du möchtest, solltest allerdings nicht verhaftet werden.
Haftbefehl ergeht i.d.R. erst eine Weile nachdem der Haftantritt versäumt wurde, also nicht sofort. Ich kenne Fälle, in denen der Haftantritt deutlich mehr als sechs Monate versäumt wurde, bei denen die Delinquenten dennoch selbst antraten und als Selbststeller behandelt wurden, das ist auch in Bayern so.
Hallo Tami,
eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird idR zur Bewährung ausgesetzt. Wenn Du trotzdem "einfahren" mußt, liegen wahrscheinlich erschwerende Gründe vor, von denen Du nichts schreibst.
Ein Haftaufschub kannst Du zwar beantragen, ob der Umzug allerdings als Begründung ausreicht, ist zweifelhaft. Siehe §456 StPO:
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
Nähere Infos bekommst Du von deinem Anwalt.
Im Falle einer Verlegung des Lebensmittelpunktes, können m.E. erhebliche Nachteile für den Verurteilten geltend gemacht werden. Das ist eine Frage der Begründung.
Eine (fiktive) Beispielbegründung:
"Antrag auf Strafaufschub und Gelegenheit zum Vollzug in der Nähe meines (zukünftigen) Lebensmittelpunkts
Ich habe vor, mit meinem Lebensgefährten nach Verbüßung meiner Haftstrafe ein straffreies Leben in gesellschaftlicher Akzeptanz zu führen.
Die Umgebung, in der ich jetzt lebe, wird mir das unnötig schwer machen, da ich alten und teilweise schädlichen Bekanntschaften schon räumlich kaum ausweichen kann. Deshalb ist schon seit längerem unser gemeinsamer Umzug nach … geplant. Wir haben nun die Zusage für eine Wohnung (ggf. Arbeitsplatz, nur oder auch für den Partner) und ziehen dort am … ein.
Da der wichtigste Mensch in meinem Leben mein Partner ist, stellt die neue Adresse gleichzeitig auch den Mittelpunkt meiner Existenz dar. Ich bin mir meiner Straftaten bewusst und weiß, dass die Freiheitsstrafe ebenso gerecht, wie für mein Umdenken entscheidend war.
Ich bitte daher um eine Entscheidung zu Gunsten meiner Möglichkeiten, während der Haft die feste soziale Bindung zum Partner (Heiratswunsch) möglichst umfassen aufrecht erhalten zu können und gleichzeitig die soziale Wiedereingliederung in neuer Umgebung zu ermöglichen."
Gerichte entscheiden in solchen Fällen m.E. immer sehr pragmatisch. Die Angaben werden als echte Willensbekundungen betrachtet und kaum hinterfragt. Zudem wird es den meisten eher recht sein, wenn sie eine Akte in einen anderen Zuständigkeitsbereich (Gerichtsbezirk) abgeben können.
Sofern also eine "preiswerte" Möglichkeit gesehen wird, das Ganze rechtskonform zu erlauben, werden sie es meist tun.
Das kann hier keiner beantworten. Der Rechtsanwalt,der dich auch vor Gericht vertreten hat,wird dir das sicher besser erklären können. Mach dort einen Termin und besprich es mit ihm
Warum fragst du das nicht deinen Anwalt? Der weiß da wohl besser Bescheid.