Unfall mit Radfahrer, Schreiben von der Polizei, unerlaubtes entfernen von Unfallort
Hallo, brauche dringend einen Rat .
Mein Mann hatte vor 3 Wochen einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer.
Mein Mann wollte an einer Kreuzung abbiegen und hat ihn beim Anfahren nicht gesehen. Es war dunkel, der Radfahrer hatte kein Licht und war auch dunkel gekleidet.
Natürlich ist mein Mann gleich ausgestiegen hat nach seinem Befinden gefragt und ob er die Polizei rufen solle. Das wollte der junge Mann nicht. Es wäre alles ok und es wäre ihm dort nicht das erste mal passiert. Mein Mann wollte Nummern austauschen aber auch das wollte der Fahrradfahrer nicht. Und schob mit seinem Fahrrad los.
Mein Mann kontrollierte denn vor Ort erstmal das Auto. Das Nummernschild lag auf der Straße weil beim Nummernschildhalter etwas abgebrochen war. Wohl durch die Pedale. Das war sein einziger Schaden. Er versuchte noch vor Ort das Schild wieder anzubauen. In der Zeit war der Fahrradfahrer längst verschwunden.
Erst wollte mein Mann die Polizei rufen aber da es ja keinen größeren Schaden gab hat er es leider nicht getan.
Gestern bekam ich denn ein Schreiben von der Polizei. Der Wagen läuft auf meinen Namen. Mit meinem Auto wäre ein Unfall passiert bei dem ein Jugendlicher leicht verletzt wurde und ich solle angeben wer der Fahrer ist.
Straftat: fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes entfernen von Unfallort.
Zeugen gab es keine, jedenfalls hat mein Mann keine gesehen. Er hatte gestern noch in dem Döner direkt am Unfallort nachgefragt aber auch da hat keiner etwas mitbekommen.
Das kann doch alles nicht war sein....Wir wollten gestern schon zur Polizei, wurden aber weggeschickt. Wir müssen uns erst telefonisch einen Termin holen.
Was passiert denn jetzt? Ich habe solche Angst. Müssen wir uns gleich einen Anwalt nehmen. Mir spuken die wildesten Sachen im Kopf rum. Mein Mann ist auf seinen Führerschein angewiesen, er arbeitet als Monteur.
Danke
12 Antworten
Macht keinen Fehler. Die Polizei geht immer von dem aus, der die Anzeige macht und was der zu Protokoll gibt!! Nur ein Anwalt bekommt Akteneinsicht! Ihr könnt alles schön formulieren bei einer Aussage bei der Polizei, aber genau das kann auch falsch sein. Ein Anwalt formuliert anders. Der vermeintlich schwächere Verkehrsteilnehmer hat immer Bonuspunkte!!!! Also nochmal: Keine Aussage machen, ab zum Anwalt, die vermeintlich "teurere Variante" kann sich hinterher als die preiswertere herausstellen! Viel Erfolg
wenn ihm das schon "öfters passiert ist" und er jedes Mal diese Tour abgezogen hat, werden die Behörden sicher stutzig werden.
Mach dir keine allzu großen Sorgen.
wenn ihm das schon "öfters passiert ist" und er jedes Mal diese Tour abgezogen hat, werden die Behörden sicher stutzig werden.
Könntet Ihr Euch auf die Fakten beschränken und das Ausdenken von irgendwelchen Szenarien für die es keine Anhaltspunkte gibt unterlassen?
Niemals bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, sich auf die Aussagen des anderen verlassen. Immer die Polizei einschalten. Fahrerflucht ist ein ernst zu nehmendes Problem. Ihr müßt sofort einen Verkehrsrechtsanwalt kontaktieren. Vielleicht reitet euer sogenannter Gegner auf dieser Nummer und hat mit Erfolg schon viele Schmerzensgeldforderungen gewonnen. In Rußland ist dies eine neue Welle und vielleicht zieht die schon zu uns rüber.
Zunächst mal Ruhe bewahren! Und zur Polizei muss niemand gehen, um eine Aussage zu machen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Einer Ladung der Polizei muss man nicht Folge leisten. Es entstehen auch keine Nachteile, wenn man der Ladung nicht Folge leistet. Wenn ihr schon da wart, und die euch wieder weggeschickt haben, würde ich dort auch nicht wieder hingehen.
Alles wird darauf hinauslaufen, dass ihr zu einem Anwalt gehen müsst. Mit Fahrerflucht, wie das im Volksmund heißt, ist nicht zu spaßen. Allerdings sollte dein Mann nichts zu befürchten haben, wenn er bei seiner Aussage bleibt. Denn wo war denn der Fahrradfahrer, als sich dein Mann angeblich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat? Allerdings bleibt in jedem Falle die Körperverletzung. Das ist aber auch unstrittig, denn dein Mann gibt diesen Umstand ja auch zu. Das ist aber etwas, was die Versicherung übernimmt. Also erste Maßnahme jetzt: Ruhe bewahren (nochmals). 2. Maßnahme: Anwalt einschalten. Der nimmt Einsicht in die Akten. Erst dann kann man seine Strategie festlegen. Das geht nicht mit einer Aussage bei der Polizei, bei der man schnell mal das Falsche aussagt.
Genau mit der Einstellung kommt man am Weitesten!
Gegen mich wurde auch bereits wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ermittelt, ging um einen Unfall den ich nicht bemerkte (ich bin sogar der Meinung dass der mir vom Geschädigten lediglich angehängt wurde). Diesbezüglich wurde ich von der Polizei angeschrieben, hab mich gemeldet und meine Sicht zu Protokoll gegeben. Kurze Zeit später bekam ich die Mitteilung dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde.
Aber was wäre gewesen wenn ich mich einfach nicht geäussert hätte? Der Staatsanwalt hätte sicherlich Anklage erhoben! Dann wäre ich vielleicht noch vor Gericht aufgetaucht und hätte da mit verschränkten Armen auch gesagt dass ich mich dazu nicht äussere? Dann hätte ich mich auch nicht wundern brauchen dafür verurteilt zu werden!
Warum nicht? Was hat man zu verlieren?
Die Begründung habe ich geliefert: Man hat schnell mal eine Aussage zu Papier gebracht, die sich nachher als fatal herausstellt.
bis die vielleicht aufgrund einer fehlenden eigenen Darstellung falsche Schlüsse zieht und einen Strafbefehl beantragt?
Niemand zieht falsche Schlüsse aus dem Umstand, dass man nicht aussagt. Im Gegenteil. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, bei der Polizei nicht auszusagen.
Die Begründung habe ich geliefert: Man hat schnell mal eine Aussage zu Papier gebracht, die sich nachher als fatal herausstellt.
Lies Dir die Fragestellung durch und sage mir wo man hier einen Fehler gemacht hat oder bei einer Aussage einen machen könnte.
Niemand zieht falsche Schlüsse aus dem Umstand, dass man nicht aussagt. Im Gegenteil. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, bei der Polizei nicht auszusagen.
Eine Aussage kann entlastend sein. Das ist hier der Fall. Mache ich keine Aussage fehlt diese Entlastung - die Staatsanwaltschaft wird dann aber trotzdem handeln.
Ich sehe dass wue der Kommentator über mir. Auch wenn es eigentlich nicht sein sollte, letzten Endes wirft eine fehlende Aussage schlechts Licht auf den vermeintlichen Täter, das scheint dann so, als wäre er unsicher und wolle so wenig wue möglich dazu sagen (Bloß nicht verplappern usw..) Also, direkt der Ladung nachkommen, oder eben selbst hingehen und Tathergang schildern.
der Kommentator zwei über mir, war wohl zu langsam^^
Das ist Blödsinn. Seit wann wirft es ein schlechtes Licht auf jemanden, der keine Aussage macht, und sich statt dessen anwaltlich vertreten lässt? Ist das eure Auffassung von unserer Rechtsstaatlichkeit? Ist mir aber auch wurscht. Ich werde das mit juristischen Laien nicht weiter diskutieren.
Ich werde das mit juristischen Laien nicht weiter diskutieren.
Wie schön das wir Dich als Rechts-Experten haben. Wenn ich nicht irre hast Du schon mehrfach mit Fehleinschätzungen geglänzt, das kann man ja in Deinen bisherigen Antworten zu diesem oder ähnlichen Themen lesen.
Es geht hier auch nicht darum das sich eine nicht gemachte Aussage nachteilig auswirken könnte, das tut sie ja auch nicht. Es geht darum das eine Aussage entlastend sein kann und somit die Ermittlungen von Anfang an in die richtige Richtung gehen.
Hallo brauchmalhilfe,
wenn ich ehrlich bin, rate ich dazu einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es stehen hier zwei Straftatbestände im Raum:
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
-
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Neben der Freiheitstrafe die sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird oder Geldstrafe droht hier in der Tat der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren nach der folgenden Rechtsgrundlage:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
-
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
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der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
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des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
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des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1)Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Und Du schreibst:
Mein Mann ist auf seinen Führerschein angewiesen, er arbeitet als Monteur.
Da weder Du noch Dein Mann weiß, was der angefahrene Radfahrer vor der Polizei ausgesagt hat, würde ich vor der Polizei gar keine Aussage machen.
Ich würde einen Rechtsanwalt aufsuchen, ihn mit der Vertretung Eurer Interessen beauftragen und ihm vor allem erst einmal Akteneinsicht nehmen lassen damit dieser feststellt, was der angefahrene Radfahrer ausgesagt hat, ob es doch Zeugen gibt und welche Beweise vorliegen.
Mit Hilfe dieser Angaben, kann der Rechtsanwalt eine rechtssichere Aussage verfassen.
Alles weitere muss man dann abwarten.
Schöne Grüße
TheGrow
Warum nicht? Was hat man zu verlieren?
Wenn der Ablauf so war, warum sollte man die Staatsanwaltschaft nicht davon in Kenntnis setzen? Warum sollte man warten bis die vielleicht aufgrund einer fehlenden eigenen Darstellung falsche Schlüsse zieht und einen Strafbefehl beantragt?