Umschulung abgelehnt, macht Widerspruch Sinn?
Hallo Mein Mann hat grade erfahren, dass sein ANtrag auf eine Umschulung abgelehnt wurde. Mein Mann ist ausgebildetet Fachkraft für Lagerwirtschaft. Hat auch in dem Beruf gearbeitet, steht auch noch in einem Arbeitsverhältnis. Dieses endet aber im Februar, da sein Vertrag ausläuft. Er ist nun seit mehreren Monaten krank. Er hat ziemliche Probleme mit dem Rücken, ist in Behandlung. Sein behandelnder Arzt rät ihm zu einem anderen Job, da schiefer Rücken. Der Amtsarzt hat ihn untersucht und sagte ihm, dass er durch den schiefen Rücken nicht mehr schwer heben dürfe. Aber, kann er ja noch sitzen, stehen usw.. Deswegen meint das AMt, er könne seinen Beruf weiter ausüben. Wie soll man aber im Lager arbeiten, wenn man nicht mehr körperlich belastbar ist? Da gibt einem doch keine Firma einen Job. Man muß IMMER mit anpacken mit Lagerbereich! Sollte er sich nun ein Gegengutachten von seinem behandelndem Arzt holen oder eher von einem ganz anderem Arzt? Hat er überhaupt noch eine Chance?Vorgestellt bei einer Schule hat er sich schon. EIgnungstest lief gut. Er hätte schon für Ende Februar einen Platz! Kann Jemand helfen? Danke
3 Antworten
Ein Einspruch könnte mit der entsprechenden Formulierung helfen. Hilfreich wäre, den Einspruch mit dem Amtsarzt gemeinsam zu formulieren. Aber ob der Einspruch und eventuell die entsprechende Genehmigung bis zum Februar durch ist, ist fraglich.
Auf jedem fall ist wiederspruch sinnvoll,den darauf warten die das mann aufgibt.Auch ist es wieshtieg eine zweite Meinung Einholen auf keinem fall nachgeben.Kann wohl lästig sein und auch dauern,aber egal hartnäckig bleiben nur so komt mann weiter.Ich weis es auseigener Ehrfarung.Habe zwei Jahren gegen das Versorgungsamt gekämpft und zuletzt auch gewonnen.Also es lohnt sich allemal wiederspruch einzulegen.Viel Glück
Fristgerecht Widerspruch einlegen ist sinnvoll. Das verschafft Dir Zeit. Weiterhin zu einem Fachanwalt gehen oder zu einer Oranisation die sich darauf spezialisiert hat (meist gegen ein geringes Entgeld) und sich diesbezüglich beraten lassen.