TÜV verpennt, zwangsstillegung aufschieben?

4 Antworten

Völliger Blödsinn. Erstens hat man zur Mängelbeseitigung vier Wochen Zeit, bevor eine neue HU statt einer Nachuntersuchung fällig wird und zweitens schickt der TÜV deshalb keine Briefe mit Androhung einer Zwangsstilllegung. 

Und wenn die Werkstatt innerhalb vier Wochen keine Federn für ein gängiges Fahrzeug beschaffen kann, würde ich mal woanders vorstellig werden.

Latzo 
Beitragsersteller
 19.07.2017, 23:17

Der Brief kommt nur leider nicht vom TÜV sondern vom Landratsamt, KFZ-Zulasungsstelle. Hätte ich vielleicht erwähnen sollen.

Da gibt es nichts aufzuschieben die ziehen das mit der  Zwangs-Abmeldung durch dann kommt 

die Polizei oder das Ordnungsamt klebt ROTEN ZETTEL auf die Frontscheibe  im Sichtfeld so das man das nicht übersehen kann das man das Fahrzeug entstempelt hat und ab sofort nicht mehr fahren darf 

sonst wird es sehr teuer für dich  so ist einem Freund ergangen  der hatte auch verpennt  der bekam Mängel karte und da ist  max 7-10 Tage Zeit TÜV nachzuweisen und war man beim  TÜV so hat man nur 4 Wochen Zeit nicht 4 Monate  bis zur Nachprüfung  . 

Und das mit dem Teil ist eher eine Ausrede oder ist das so ein Exot an Fahrzeug .

Latzo 
Beitragsersteller
 20.07.2017, 06:45

Ich meine natürlich 4 Wochen, habe mich verschrieben 

Der Brief kommt nur leider nicht vom TÜV sondern vom Landratsamt, KFZ-Zulasungsstelle. Hätte ich vielleicht erwähnen sollen.

dann rufe Da mal freundlich

(!)

an & versuche es zu klären

Dieser hat mir nun 4 Monate zur Nachbesserung Zeit gegeben.

Kann definitv nicht sein !

Nach Punkt 3.1.4.3 der Anlage VIII zu §29 StVZO müssen erhebliche Mängel unverzüglich behoben werden und das Auto zur Nachkontrolle innerhalb von 1 Monat nach dem Tag der HU vorgestellt werden.

Die Feder ist also UNVERZÜGLICH zu erneuern, lediglich für die Nachkontrolle hast Du einen Monat gerechnet vom Tag nach der HU an Zeit. NICHT für die Mängelbehebung.

Eine Fristverlängerung kann Dir weder TÜV noch DEKRA oder wer einräumen, denn die Frst ist Gesetzesgrundlage und keine Geschäftsbedingung der Prüforganisation.

Siehe Anlage VIII zu §29 StVZO Punkt 3.1.4 und 3.1.4.3

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html