Probleme bei einer Polizeikontrolle innerhalb der 4 Wochenfrist zur Mängelbeseitigung nach der HU , wenn der Tüv vorher bereits länger abgelaufen war?
Bsp. Tüv ist 3 Monate überfällig man lässt nun die HU-Prüfung machen. Es werden Mängel festgestellt, die innerhalb von 1 Monat beseitigt werden müssen. Ist man dann 1 Monat "safe" bei einer Kontrolle ?
7 Antworten
Hallo andre123,
wenn Dich die Polizei kontrolliert, wird sie feststellen, dass Du das Fahrzeug drei Monate zu spät, zur Hauptuntersuchung vorgestellt hast. Auch wenn Du mittlerweile beim TÜV warst, bleibt es ja beim Tatvorwurf, dass Du es unterlassen hast das Fahrzeug rechtzeitig zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
Dementsprechend droht Dir laut bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid:
Tatbestandsnummer: 329108
Tatvorwurf: Sie unterließen es, das Fahrzeug zur fälligen Sicherheitsprüfung vorzuführen. Der Termin *) war um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.1.2 BKat
Verwarnungsgeld: 25,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein.
Verwarnungsgelder kannst Du in der Regel auch in Bar oder in einigen Bundesländern auch per Karte direkt vor Ort bezahlen und Du ersparst Dir somit den Bußgeldbescheid. Aber weder wird es teuer, noch günstiger wenn Du vor Ort bezahlst.
Zudem könnten Dir die Beamten eine Mängelkarte ausstellen. Das ist aber unproblematisch. Diese Mängelkarte kannst Du auch beim TÜV vorlegen, wenn Du die Nachprüfung durchführen lässt, bekommst dort die Bestätigung, dass die Mängel behoben wurden und diese Bescheinigung kannst Du dann an die polizeidienststelle schicken. Die Mängelbescheinigung als solches kostet auch nichts.
Schöne Grüße
TheGrow
Wenn Du 1 Monat Zeit für die Beseitigung der Mängel hast, dannhandelt es sich um geringe Mängel und Du hast die Plakette bekommen,dann ist auch alles clean.
Wenn Du keine Plakette bekommen hast, dann sind es erheblicheMängel, die sind immer UNVERZÜGLICH zu beheben. Lediglich für dieNachkontrolle hast Du einen Monat Zeit, nicht aber für die Behebungder Mängel.
Das ist eine falscher Volksglaube, daß man mit erheblichenMängeln für die Reparatur 1 Monat Zeit hat.
Dummerweise gibt es sogar Prüfer, die dem Kunden das so sagen.
Grundsätzlich:
geringe Mänge: Plakette erteilt, Mängel innerhalb 1 Monatbeheben, keine Nachkontrolle.
erhebliche Mängel: Plakette nicht erteilt, Mängel UNVERZÜGLICHbeheben, Nachkontrolle innerhalb eines Monats.
Darum gibt es auch nach der nicht bestandenen HU Ärger, da sichdie HU Frist nicht verlängert und Du der Abstellung der erheblichenMängel nicht unverzüglich nachgekommen bist. Die Mängeleinstufungwird Dir sogar auf dem Prüfbericht angezeigt mit einem (G) und einem(E). Die Mängel mit (E) sind also immer sofort zu beheben, bei derNachkontrolle müssen dan alle Mängel behoben sein.
Selbst bei "geringe Mängel" mußt Du diese innerhalbeines Monats beheben, brauchst das Fahrzeug aber nicht mehrvorzuführen.
Alles andere ist falscher Volksglaube:
Nachzulesen in Anlage VIII der StVZO Punkt 3.1.2.4: (poste ich gleich als Kommentar)
Rechtgrundlage zu meinem Posting:
Anlage VIII der StVZO:
Da ist nichts "Save" Ich habe den TÜV Prüfer extra gefragt. Wenn man verunglückt, ist man dran und die Polizei darf auch zur Kasse bitten. Macht sie meistens wohl nicht, wenn man den Mängelbericht vorlegt. Mann sollte nur noch Reparaturfahrten machen.
Wenn das Auto als Verkehrssicher eingestuft ist, bekommt man auch TÜV.
du bekommst z.B keinen Tüv wenn du die AU nicht schaffst. Der Wagen wäre dennoch absolut verkehrssicher
Schau mal in deinen Versicherungsvertrag. Die setzen TÜV voraus.
Schau mal in deinen Versicherungsvertrag. Die setzen TÜV voraus
Also erstens.
Ich kenne keine Versicherung, in dessen AGB´s steht, dass die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges erlischt, nur weil das Fahrzeug keine HU hat. Das wäre im übrigen auch gar nicht zulässig, denn das Fahrzeug ist gem. dem Pflichtversicherungsgesetz solange versichert, bis
- zum Ablauf des Tages (sprich bis 24:00 Uhr) an dem das Fahrzeug abgemeldet wird oder
- bis die Versicherung dem Verkehrsteilnehmer mitgeteilt hat, dass die Versicherung gekündigt wurde (Beispiel, Versicherungsnehmer zahlt keine Beiträge) und ich bin der Meinung, dass es sogar gilt, dass der Versicherungsschutz noch bis zu 4 Wochen nach dem die Versicherung dem Versicherungsnehmer gekündigt hat, besteht. So war es zumindest früher einmal. (Hatte einen Unfall mit Jemanden, dessen Versicherung bereits vor 3 Wochen vor dem Unfall gekündigt hatte und habe trotzdem mein Geld erhalten)
in allen anderen Fällen besteht gem. dem Pflichtversicherungsgesetz auch die Haftpflichtversicherung.
Im übrigen hängt die Schuldfrage nicht davon ab, ob ein Fahrzeug TÜV hat, sondern allenfalls ob ein bekannter Mangel zum Unfall geführt oder zumindest nicht unerheblich dazu beigetragen hat.
Zweitens interessiert es die Polizei nicht, wie die Versicherungsbedingungen aussehen. Das ist eine reine zivilrechtliche Angelegenheit.
Deine Antwort ist soweit richtig.
Nur der Teil hier ist etwas irreführend:
Wenn man verunglückt, ist man dran und die Polizei darf auch zur Kasse bitten
Ob man verunglückt ist, ist eigentlich unerheblich, denn es spielt keine Rolle, warum einen die Polizei kontrolliert.
Fakt ist, er hat die Hauptuntersuchung drei Monate zu spät durchführen lassen, da ändert auch nichts die Tatsache dran, dass mittlerweile das Fahrzeug beim TÜV vorstellig war, denn das macht es ja nicht ungeschehen, dass die Untersuchung zu spät veranlasst wurde.
Du hast Recht. Ich hätte das in 2 Sätze aufteilen sollen.
Ja, kein Problem. Du mußt nur bei einer Verkehrskontrolle den Mängelbericht der HU vorzeigen und erklären, daß die Mängelbeseitigung bereits geplant ist.
Dir wird in dem Fall ja nicht der PKW stillgelegt, ich war auch mal über die Zeit , in der Werkstatt sagten die, es reicht immer wenn ich den Werkstattermin zum Mängel beheben mitführe und bin auch mal in eine Polizeikontrolle gekommen, ich bekam keine Schwierigkeiten..
mit der Polizei leuchtet mir ein. Das mit dem Unfall ist aber Quatsch. dafür müsste der Unfall auf einen technischen Mangel zurückzuführen sein (Bremsversagen oder ähnliches) um eine Schuld oder Mitschuld zu erhalten, in einem solchen Fall wäre der Wagen jedoch als verkehrsunsicher eingestuft worden und nicht als "erhebliche Mängel" allenfalls die Vollkasko könnte Probleme machen.