Trunkenheitsfahrt mit Unfall

12 Antworten

es gibt eien seite die heisst bussgeld.de oder so wo man so etwas nachschauen kann.

eine fahrerflucht ist es auf jeden fall.

der rest ergibt sich

ist damit der tatbestand einer fahrerflucht trotzdem komplett erfüllt?

Das ist es.

Auch wenn man sich später noch stellt kann es hier keine Strafmilderung geben. Denn das geht nur wenn der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs passiert ist und wäre in dem Fall wenn die Polizei schon vor der Tür steht sowieso zu spät.

Da Du gleich 2 Straftaten begangen hast ist es schwer etwas über das Strafmaß zu sagen.

Oje,jedenfals billig wird das nett seien für dich. Wenn du Vorbestraft bist dann wird deine Strafe härter seien ABER auch wenn du nett vorgestraft bist und du hast Fahrerflucht begonen wird deine Strafe etwas Härter seien wie sonst,den wenn man Alkohol im Blut hat und einen Unfall baut , muss man leider auf die Polizei warten,obwohl mit 1.77 Promile wird es peinlich zu warten bis die Polizei kommt . Es ist immer so bei dem Unfal konnte vieleicht jemannd schwer Verletzt werden,und wenn man NICHT stehen bleibt und man läuft einfach weg von der Unfall stelle,dann wird es Heftig und eng. Auf jedenfall mußt du mit Konsequenzen Rechnen , du wirst demnächst zu Fuß laufen müssen den der Führerschein ist weg,Punkte in Flensburg,Reparatur zahlen (im falle wenn die Versicherung verweigert zum zahlen). Also Trinke NIE Alkohol wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Mit fg

Auf Dich kommt in etwa folgendes zu:

1.) Strafe ca. 40 -60 Tagessätzen (1TS=Monatsnetto/30). Wenn man unters Jugendstrafrecht fällt Sozialstunden. Dies KANN angewendet werden muss aber nicht.

2.) ca. 12 Monate FE-Entzug. Neubeantragung frühestens 3 Monate vor Sperrfristende möglich. (Kosten ca. 150€)

3.) Keine Punkte da Entzug wegen §§ 4 Abs 2 StVG. Bei Neuerteilung wieder punktefrei.

4.) Wenn BAK 1,6‰ oder mehr wird eine MPU nach §§ 13 Nr. 2 FeV angeordnet (ca. 420€), die kann aber nur nach Aufarbeitung bestanden werden. Es empfiehlt sich, sich frühzeitig vorzubereiten.

5.) Strafbefehl in ca. 1-4 Monaten. Die Zeit des vorläufigen Entzugs wird beim Verhängen der Sperrfrist berücksichtigt. Verhandlung recht unwahrscheinlich es sei denn bei Einspruch oder wenn du unters Jugendstrafrecht fällst.

6.) Du bist nicht verpflichtet, weitere Angaben bei der Polizei zu machen. Dies ist in der Regel (ohne anwaltliche Beratung) auch keinesfalls zu empfehlen.

wenn noch Probezeit:

7.) Vor Neuerteilung ist zwingend ein Seminar für Alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren, da in der Probezeit aufgefallen siehe NAFAPlus Kosten ca. 300€

8.) PZ ruht bei Entzug, Verlängerung der PZ auf 4 Jahre.

9.) Die Sperrfrist kannst Du über ein Seminar zur Sperrfristverkürzung, z.B. Mainz 77, um 1-3 Monate verkürzen

Ich mag es gar nicht wenn Leute Alkohol trinken,und sich dann ins Auto setzen . Bauen einen Unfall bringen Menschen zu Schaden, jetzt fragen sie was zuerwarten haben. Du Zahlst die Schäden weil du unter Alkohol standest,denn die Versicherung zahlt nicht bei Alkoholisirter Fahrt für Schäden.dann kommt noch Fahrerflucht dazu Lebenslängliches Nachdenken so was nie wieder zu machen. Hoffentlich ist der RIchter Unbarmhertzig. Weil du Abgehauen bist