Trunkenheit am Steuer - wann verfällt Eintrag?

3 Antworten

Die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister richten sich nach Art und Dauer der Strafe. Zu was genau bist du verurteilt worden?

Wenn du lieber selber nachsehen möchtest, hier ein Link zum Bundeszentralregistergesetz. Die Bestimmungen zur Tilgung findet man dort in den §§ 45 ff.

http://www.buzer.de/gesetz/66/index.htm

Lexia86 
Beitragsersteller
 17.06.2011, 08:55

Ich zu gar nichts :-) Ein Bekannter wurde vor 16 der FS entzogen. Geldstrafe und Bewährung. Dann hat er ihn neu gemacht. Jetzt ist er wieder erwischt worden, was wieder einen Straftatbestand darstellt (über 1,1). Er will jetzt wissen, ob er als Ersttäter gilt oder als Wiederholungstäter.

JotEs  17.06.2011, 12:00
@Lexia86

Die Tilgungsfrist dürfte in diesem Falle 10 oder 15 Jahre betragen, abhängig von der Länge der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und eventueller Voreintragungen.

Die Frist beginnt mit dem Tage des 1. Urteils in dieser Sache. Die Tilgungsfrist müsste daher inzwischen abgelaufen sein. Der Eintrag ist zwar möglicherweise noch nicht endgültig getilgt (er befindet sich vermutlich noch in der einjährigen Überliegefrist gemäß § 45 Abs. 2 BZRG), aber über ihn dürfen keine Auskünfte mehr erteilt werden. Der Bekannte darf sich auch gemäß § 53 BZRG Abs. 1 Nr. 2 als unbestraft bezeichnen.

Ich denke daher, dass er als Ersttäter zu behandeln sein wird.

Im poizeilichen Führungszeugnis erlischt das nie, wenn du zuvor rechtskräftig verurteilt wurdest. Du kannst in 100 Jahren wegen einer Bagatelle vor Gericht erscheinen und siehe da es kommt der berühmte Satz...Strafrechtlicht ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten,bla bla bla usw.

Warum machst du dir über sowas Gedanken? Willste weitersaufen beim Fahren?

Lexia86 
Beitragsersteller
 16.06.2011, 19:22
  1. Wollte ich hier eine Antwort und keine moralischen Ratschläge
  2. Stelle ich die Frage für wen anders!