Tochter macht nach Ausbildung ihr Fachabitur. Muss ich wieder Unterhalt Zahlen?
Hallo. Ich stelle hier meine Frage, weil nur ähnliche, aber nicht die gleichen Fälle zu finden sind.
Folgender Fall : Meine Tochter ist 19 Jahre alt, und hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen. Nun Möchte sie ein Fachabitur ( Wirtschaft ) machen. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung, und hat nun Bafög beantragt. Das Bafög Amt hat anhand meiner Jahresabrechnung errechnet, dass ich ca. 390 € zahlen muss.
Nun meine Fragen dazu :
Ist hier ein direkter Bezug zur Ausbildung gegeben ? Ist es als Weiterbildung der Ausbildung anzusehen ?
Wie kann es sein, dass ich so viel bezahlen muss ? Unterhaltsbedarf ist meiner Meinung nach 640 € - Kindergeld 184 € = 456 € Sind die Eltern nicht zu gleichen Teilen verpflichtet ? Auch wenn die Mutter schon seit der Geburt unserer Tochter nicht mehr arbeitet ? Muss ich ihren Teil übernehmen ?
Wenn das Bafög Amt sagt : Ja, es ist ein direkter Bezug gegeben. Ist es dann auch so, oder könnte man vermuten dass die das erstmal pauschal sagen um die Zahlung von mir zu erwirken ?
Hätte noch mehr Fragen, aber diese sind erstmal die wichtigsten. Soll am Dienstag dahin und wäre froh noch ein bisschen Wissen mit dahin zu nehmen.
Danke im Voraus
6 Antworten
Also erstmal...da sie dann eine abgeschlossene, berufsqualifizierende Ausbildung hat, habt ihr gar keine Unterhaltspflicht mehr. Das ist jetzt ihr Privatvergnügen. Das Fachabi verschafft ihr ja keinen höheren (und vor allem keinen Berufsqualifizierenden) Abschluss, als die Ausbildung das tut, entsprechend würde ich hier keinen bezug zur vorigen Ausbildung sehen, der zum weiteren Unterhalt verpflichtet.
Ihr steht natürlich Bafög zu, da die erste Ausbildung ja vermutlich nicht Bafög-fähig war. Das wird das Bafögamt wohl nochmal prüfen müssen.
Aber um dich auf einen kleinen Denkfehler hinzuweisen: nein, Eltern sind nicht zu gleichen teilen Unterhaltsverpflichtet, sondern Gehaltsabhängig. Verdient einer mehr als der andere, muss der auch anteilig mehr zahlen. Wenn die Mutter also gar nicht arbeitet, hat sie auch kein Einkommen, nach dem berechnet werden kann, ist also gar nicht fähig unterhalt zu zahlen, entsprechend müsstest du dann mehr zahlen.
da die Tochter volljährig ist, kann die Mutter wieder arbeiten gehen. Tut sie das nicht, wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet. (eigene Erfahrung im Freundeskreis)
da die Tochter volljährig ist, kann die Mutter wieder arbeiten gehen. Tut sie das nicht, wird ihr ein fiktives Einkommen angerechnet. (eigene Erfahrung im Freundeskreis)
http://www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/selbstbehalt-beim-unterhalt.html
Wenn man mehr braucht, als der Selbsbehalt ist, ist es leider so, dass das die Ämter/Gerichte nicht interessiert.
Sie hat die erste Ausbildung abgeschlossen - ihr seid also komplett (!) aus der Unterhaltspflicht raus, da sie so ohne Probleme einen Job ausüben kann. Alles was sie zusätzlich dazu noch machen möchte um sich weiterzubilden ist ihr Bier.
Wenn das so einfach wäre.... War auch mein erster Gedanke, aber ich blicke da so langsam nicht mehr durch.
Warum sagt nur fast jeder etwas anderes :-( Ich lese ständig dass ich nicht muss, weil ich ihre erste Ausbildung mitfinanziert habe. Dann wieder dass ich muss weil es als Weiterbildung anzusehen ist... Es kann doch nicht sein, dass ich auch mit gutem Verdienst, neuer Familie mit zwei Töchtern, Haus und Zwei Autos, jetzt 390 € weniger zum leben habe, weil sie weder selbst arbeiten geht, und obendrein noch auszieht bei ihrer Mutter. Nach dem Motto : Selbständig sein wollen, aber bitte auf Kosten anderer :-(
Da gibt es einige Richter, die derlei anders gesehen haben - mit entsprechenden Urteilen
Letztlich entscheidet der Einzelfall
Deine Tochter hat eine abgeschlossene Berufsausbildung - und somit keinen Anspruch mehr auf Unterhalt an die Eltern.
(Einen solchen hätte sie nur noch im "Ausnahmefall", wenn eine weitere Ausbildung auf die erste "aufbaut"... und dieser Ausbildungsweg vorher so mit den Eltern abgestimmt worden ist...Das trifft hier wohl nicht zu).
BAföG wird ja nur gewährt, wenn die Eltern aufgrund ihrer Einkommen nicht in der Lage sind, ihrem Kind Unterhalt zu zahlen - für die Berechnung der BAföG-Höhe werden deshalb die elterlichen Einkommen herangezogen.
Dabei wurde also "festgestellt", dass Du ihr 390 Euro zahlen "könntest"....., Deine Tochter also nicht den "Höchstsatz" an BAföG erhalten würde, sondern 390 Euro bei Dir als Unterhalt einfordern müsste....
Es wurde nicht berücksichtigt, dass Du ja nun nicht mehr unterhaltspflichtig bist.
Zwar hätte die Tochter eigentlich noch keinen Anspruch auf "elternunabhängiges BAföG", es würde ihr aber vermutlich dennoch gewährt, da seitens der Eltern keine Unterhaltspflicht mehr besteht... (siehe hier: http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/elternunabhaengig.php)
(Gegenüber volljährigen Kindern sind die Eltern nicht hälftig, sondern anteilig je nach Einkommen unterhaltspflichtig.
Zählt das Kind dann nicht mehr als "privilegiert, haben die Eltern jeweils einen Selbstbehalt von derzeit 1200 Euro und es besteht auch keine Erwerbsobliegenheit mehr.
Zudem rückt das "Kind" in der Unterhaltsrangfolge vom ersten auf den vierten Rang..., der Unterhalt für Deine mögliche Ehefrau oder die Exfrau... hätten also Vorrang vor der Tochter)
und dieser Ausbildungsweg vorher so mit den Eltern abgestimmt worden ist.. Von wo aus strickst Du diese Vorgabe?
Ob er unterhaltspflichtig ist oder nicht kannst Du nicht so pauschal behaupten.
Von wo aus strickst Du diese Vorgabe?
Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihr volljähriges Kind endet mit dessen erster Ausbildung, da dann seine bis dahin möglicherweise noch bestehende "Beürftigkeit" (BGB § 1602) als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben ist.
Da ein volljähriges, Unterhalt beanspruchendes "Kind" allerdings auch auf die Bedürfnisse der Eltern Rücksicht zu nehmen hat (Maß des Unterhalts, BGB §1610), kann es seine Forderungen nur noch zu bestimmten Bedingungen durchsetzen.....
(In Deinen Antworten/ Kommentaren berufst Du Dich meist auf Urteile...., wobei solche allerdings fast immer eine Einzelfallentscheidung darstellen, aus denen sich keine Ansprüche o.ä. für die Fragesteller erheben lassen....)
Wenn Du in die Suchmaske des Browsers eingibst
unterhaltspflicht über 18
wirst Du auch Urteile finden. Mindestens eines führt aus dass eine abgeschlossene sogenannte Erstausbildung nicht in jedem Fall die Unterhaltspflicht der Eltern beendet. Denn ja: Ein direkter Bezug zur Lehre kann hergestellt werden. Und, durchaus nicht unwesentlich, geltendes Recht geht seit Jahrzehnten davon aus dass unsere Entwicklung nicht schematisch verläuft.
Deinen Ärger bezüglich der Mutter kann ich durchaus gut verstehen. Allerdings hätte ich an Deiner Stelle schon länger mal geprüft ob es nicht Möglichkeiten gegeben hat - und gibt - ihr das Thema Arbeit nahe zu bringen. Auch dazu kannst Du online fündig werden. Es gibt nicht nur reichlich Rechtsprechung sondern auch Foren. In den Foren zeigt die Wortwahl zwar oft die starken Verletzungen der Nutzer aber Informationen gibt es davon abgesehen durchaus.
Von diesen Überlegungen abgesehen möchte ich Dir ans Herz legen das Gespräch mit Deiner Tochter zu suchen. Nicht nur Großbetriebe bieten z.B. ein Stipendium an, entweder ohne oder auch mit Bedingungen.
Nach Abschluss der Erstausbildung fällt das Fachabitur unter "Fortbildung" Dieses wird ja durchaus auch berufsbegleitend auf dem Abendgymnasium angeboten.
Falsch!!! Nutze doch einfach die Suchfunktion Deines Browsers um das entsprechende Urteil zu finden. OLG so weit ich im Kopf habe.
Danke für deine schnelle Antwort. Das mit dem geteiltem Unterhalt ist auch eher auf meine eigene Logik Aufgebaut. Ich lasse mich da auch evtl ein bisschen leiten von dem negativem Eindruck den die Mutter bei mir hinterlassen hat. Seit 19 Jahren nicht arbeiten, aber in regelmäßigen Abständen prüfen ob ich mehr verdiene... Naja, egal..
Was ich dann gern wüsste, sind nur die Pauschalen Sätze abzugsberechtigt von meinem Gehalt ? Keine laufenden Kosten wie Versicherungen, Hausfinanzierung usw ?