Tattoowierausbildung und Kindergeld?
Hallo Meine Tochter ( 19 J. ) möchte eine Ausbildung zur Tattowiererin machen. Hat sie dann auch Anspruch auf Kindergeld, wenn es keine staatl. anerkannte Ausbildung ist ?
2 Antworten
Ich meine, sie hat. Der Beruf ist auf den Internetseiten der Arbeitsagentur (BERUFENET) genannt, mit einem recht umfangreichen Katalog an Kompetenzen, die man in der Ausbildung erwirbt und in der jobbörse sind verschiedene Stellenangebote. Eine Berufsausbildung ist jede Ausbildung für einen Beruf. Sie muss Fähigkeiten erwerben, die sie später nutzen kann, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
BFH-Urteil vom 9.6.1999 (VI R 33/98) BStBl. 1999 II S. 701
"2. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind."
Nicht anspruchsberechtigt wäre sie, wenn sie nur allgemein nützliche Fähigkeiten erwerben würde, die jeder brauchen kann (Führerschein, Rhetorik).
" Tätowierer/in" BERUFENET
Danke Alfred06, hat mir geholfen :)
Bitte, gern geschehen.
ich kann dir von meinen persönlichen erfahrungen bzgl. kindergeld während einer tätowiererausbildung meiner tochter berichten. wichtig hierbei ist ein ausbildungsvertrag, in dem detailliert aufgeführt wird, welche teilthemen in welchem zeitraum erlernt werden. die ausbildung meiner tochter dauert 2 Jhr. nach etlichen widersprüchen gegen den ablehnungsbescheid des kg`s, die jedes mal abgelehnt wurden bei der rechtsabteilung der familienkasse reichte ich eine klage beim finanzgericht münchen gegen die fk.ein - allerdings mit hilfe eines anwalts, der abe im prinzip auch nur meine inhalte wiederholte..( siehe inhalt von alfred06 - genau richtig!) nach 1,5 Jhr gesamtzeit bewilligte die fam.kasse das kg und wir erhielten eine nachzahlung ! also, bloß nicht locker lassen !! Nur mut !! die fam.kasse gab vor aufrollen eines prozesses nach, denn dies wäre ja ein urteil - in bayern ,)) ! - an dem sich andere orientieren hätten können.
Lies auch nach in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2013, als pdf im Internet
DA 63.3 Kinder über 18 Jahre
DA 63.3.2 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
"(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungs-maßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatz-bereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen."
Die Einsatzbereiche bietet die Arbeitsagentur in der jobbörse selbst an.