Haben Flüchtlinge mit Asylberechtigung Anspruch auf Kindergeld?
jetzt erkennen selbst Politiker, die klatschend den unendlich scheinenden Flüchtlingsströmen Willkommensgrüße zugejubelt haben, daß die Eingliederung doch teurer wird als anfangs angenommen. Selbstverständlich sind Investitionen in Sprachlehrgängen und weiteren Integrationskursen gut angelegt, gilt es doch, die Rente für kommende Jahrgänge sicherzustellen, aber wenn schon denn schon: auch Flüchtlingskinder haben Anspruch auf Kindergeld! Schließlich gilt grad bei armen Familien dies Zubrot zur Finanzierung der dringendsten Bedürfnisse und nicht wie bei Reicheren und Reichen als finanzielle Bereicherung, um den sonntäglichen Restaurantbesuch zu begleichen. Haben anerkannte Flüchtlingsfamilien Anspruch auf Kindergeld oder nicht?
7 Antworten
Huhu liebe Grüße aus dem Sozialamt.
Also Asylbewerber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld. Die Ausnahme ist, wenn ein Asylbewerber die Gestattung (Recht für Aufenthalt in Deutschland) bekommt und den Kostenträger (zu Beginn das Sozialamt) zum Kostenträger (Jobcenter) wechselt. Dort hat er dann laut Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Kindergeld.
Grundsätzlich gilt: "Ein Asylbewerber darf nicht besser gestellt werden, als ein deutscher Staatangehöriger".
nein, haben sie nicht. wer nur als asylbewerber eine aufenthaltserlaubnis hat, bekommt kein kindergeld aufgrund des voraussichtlich nur voruebergehenden aufenthaltes.
erst wenn sie einen aufenthaltstitel haben, der zur erwerbsttaetigkeit berechtigt, kann ein antrag auf kindergeld gestellt werden.
http://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-auslaender.html
(ganz runter scrollen)
Für Ausländer gilt gemäß § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 3 BKGG: Kindergeld erhält, wer
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen für einen Kindergeldanspruch als weitere Voraussetzungen
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten
und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein (wobei auch ein Minijob zählt), laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus (also z. B. auch mit einer Duldung)
kann ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund bilateraler Sozialabkommen bestehen; so etwa für Arbeitnehmer aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien.
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/dpw_sozialleistungen-fluechtlinge.pdf
Dazu müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein,alleine das sie eine Berechtigung haben hier zu sein reicht da nicht aus,sie müssten z.B. die Erlaubnis haben hier einer Beschäftigung nachzugehen und selbst wenn der Anspruch bestehen würde,würde das Kindergeld zu 100 % auf die Sozialleistungen angerechnet !
Wer einen legalen Aufenthaltsstatus hat, hat selbstverständlich auch Anspruch auf Kindergeld. Da dieses aber vollständig auf die sonstigen Leistungen verrechnet wird, ändert sich nur der Topf aus dem das Geld stammt.