kindergeld bei Schulbesuch nach Ausbildung

4 Antworten

Ja könnt ihr : a) Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. Hierbei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören z. B. der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf.

und selbst für das letzte halbe jahr könntet ihr rückwirkend noch washeraus bekommen, denn da hat sich einiges geändert Die Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8.004 Euro ist für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen.

Wie bisher besteht auch ab 01.01.2012 grundsätzlich für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld.

Auch für ein volljähriges Kind kann wie bisher ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn es

•sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, •einen Ausbildungsplatz sucht, •einen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst (z.B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) ableistet oder •sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. In diesen Fällen wird ein Kind jedoch nach der ab 01.01.2012 geltenden Gesetzeslage nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von §§ 8, 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind dabei unschädlich.

Die Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8.004 Euro ist dagegen für Zeiträume ab 01.01.2012 entfallen. (quellen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Aenderungen-Steuervereinfachungsgesetz-2011.html)

Kindergeld ist nicht von der Anzahl der vollendeten Ausbildungen abhängig. Der Besuch einer Schule oder einer Berufsausbildung ist bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich immer Anspruchsgrundlage für Kindergeld.

Zum Einen solltest Du das Kindergeld für Deine Tochter rückwirkend zum 01.01.2012 wieder neu beantragen, weil zu diesem Zeitpunkt die Einkommensgrenzen gefallen sind. Aber dann kann sie so viel während ihrer Ausbildung vedienen, wie sie will. Du bekommst trotzdem das Kindergeld. Den Antrag hierfür kannst Du auf der Homepage der Familienkasse runterladen. Dem legst Du dann einen Beleg bei, dass sich Deine Tochter noch in Ausbildung befindet. Dann bekommst Du das Geld auf jeden Fall bis zum Ende der Ausbildung nachgezahlt. Gleichzeitig teilst Du der Familienkasse mit, dass sie beabsichtigt, im Anschluss eine Schule zu besuchen. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (nicht länger als 4 Monate) besteht dann auch ein Anspruch auf Kindergeld. Während des Schulbesuchs auch. Der Anspruch endet erst mit dem Monat des 25. Geburtstages, wenn sich das Kind bis dahin noch in Schule/Ausbildung/Studium befindet. Also auch dann noch, wenn sie im Anschluss der Schule mit einem Studium beginnt.

ja, hat sie