Tätigkeitswechsel + Neuer Vertrag = Erneute Probezeit?

8 Antworten

Ist die Probezeit hier rechtens?

Jein (was praktisch ein "Nein" ist)!

Zwar kann eine neue Probezeit vereinbart werden - denn es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zur Dauer einer Probezeit im Arbeitsverhältnis -, aber sie ist hier rechtliche völlig bedeutungslos (auch wenn Du diese Vereinbarung unterschreibst), da Dein Arbeitsverhältnis schon seit 2015 besteht.

Die Probezeit ist einzig und alleine von Belang für die Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist. Das ist bei vereinbarter Probezeit aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3 längstens während 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses möglich.

Auch die Tatsache, dass Du einen neuen Vertrag geschlossen hast und eine neue Tätigkeit ausübst, ändert nichts daran, denn das Arbietsverhältnis entsteht nicht neu, sondern besteht "von Anfang an", also seit 2015.

Das BGB § 622 kennt keine Ausnahme von der Vorschrift, dass während einer vereinbarten Probezeit längstens für die Dauer von 6 Monaten mit verkürzter Frist gekündigt werden kann.

Allenfalls kann der Arbeitgeber in einer wie von dir beschriebenen Situation eine sozusagen "interne" Probezeit vereinbaren, die es erlaubt, wieder den vorherigen Zustand bezüglich Vertrag und Tätigkeit herzustellen.

Wie lange arbeitest Du denn schon dort?

Eine neue Probezeit kann man durchaus vereinbaren. Allerdings geht das nicht mit einer verkürzten Kündigungsfrist wenn Du schon länger als sechs Monate im Betrieb bist.

Außerdem kann Dir dann auch trotz Probezeit nicht ohne "soziale Rechtfertigung" gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift in vollem Umfang.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
salkin777 
Beitragsersteller
 31.01.2019, 10:17

den unbefristeten Vertrag habe ich seit 2015.
Seit 2013 bin ich im Unternehmen.

Hexle2  31.01.2019, 10:29
@salkin777

Wie gesagt, eine erneute Probezeit kann vereinbart werden, allerdings greift bei Dir das Kündigungsschutzgesetz sofort und man kann Dir auch nicht mit verkürzter Frist ohne Angabe von Gründen kündigen.

Wolltest Du selbst den Wechsel?

salkin777 
Beitragsersteller
 31.01.2019, 10:31
@Hexle2

Danke!
Ja, wollte ich

Normalerweise ist das wie eine Versetzung. Ich war deshalb beim Arbeitsgericht und habe Recht bekommen. Wenn Du das jetzt bereits unterschrieben hast, kenne ich die Sachlage nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Familiengerd  31.01.2019, 14:10
Wenn Du das jetzt bereits unterschrieben hast, kenne ich die Sachlage nicht.

Das spielt keine Rolle für die Tatsache, dass die Vereinbarung einer erneuten Probezeit rechtlich belanglos ist.

salkin777 
Beitragsersteller
 31.01.2019, 10:16

Noch nicht unterschrieben.

Dann bestehe darauf, dass das entfernt wird mit der Probezeit.

Familiengerd  31.01.2019, 14:11

Das spielt keine Rolle für die Tatsache, dass die Vereinbarung einer erneuten Probezeit rechtlich belanglos ist.

ja

und vor allem dann, wenn mit dem neuen Vertrag von beiden Seiten bestimmt wird, dass der bisherige Vertrag endet.

Endet der bisherige Vertrag nicht - wird dieser Vertrag nicht gekündigt - dann läuft der bisherige Vertrag weiter (natürlich ohne Probezeit) und der neue Vertrag läuft mit Probezeit. Aber das kann ich mir nicht vorstellen.

Der Wechsel von Buchhaltung zum Außendienst ist schon heftig. Ich rate Dir, vor allem wenn Du Dir Deines guten Erfolges im AD unsicher bist, für den Fall der Fälle eine Rückkehr zum "alten" Arbeitsplatz zu vereinbaren.

Alzurana  31.01.2019, 10:15

Der bisherige Vertrag endet nicht. Salkin ist bisher unbefristet angestellt. Also sollte sich der Fragesteller weigern eine erneute Probezeit zu akzeptieren.

Familiengerd  31.01.2019, 14:21
ja
und vor allem dann, wenn mit dem neuen Vertrag von beiden Seiten bestimmt wird, dass der bisherige Vertrag endet.

Das ist falsch!

Die Vereinbarung einer neuen Probezeit ist rechtlich völlig bedeutungslos!

Siehe zur Erklärung die richtigen Antworten von Hexle2 und Familiengerd.

Nordlicht979  31.01.2019, 14:23
@Familiengerd

Es gilt auch hier die Regel: 2 Juristen ==> drei Meinungen. Und auf dem Meer wie auch vor Gericht ist man den höheren Gewalten hilflos ausgeliefert.

Familiengerd  31.01.2019, 14:27
@Nordlicht979

Das trifft hier nicht zu, und die Rechtslage ist völlig eindeutig, so dass es daran überhaupt keinen Zweifel gibt.

Das hier anzuwendende Gesetz über die Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, (BGB § 622 Abs. 3) kennt - unter Juristen durchgängig einheitliche Rechtsauffassung - keinerlei Ausnahme.