Supernova Advertising GmbH Betrug?
Hallo Leute,
Ich brauche eure Hilfe, vielleicht war ja jemand in der gleichen Situation. Und zwar habe ich im Oktober eine Schufa Auskunft beantragt, die wir für unsere Vermieterin benötigen. Leider habe ich das nicht auf der direkt Schufa Seite beantragt sondern bei einer anderen beliebigen Seite. Ich habe nie eine Rechnung erhalten. Heute bekomme ich einen Brief von einem Anwaltsbüro. Darin steht, dass ich bis zum 14.12 98,..€ bezahlen soll. Die 17,95 für die Auskunft und Mahngebühren + Zinsen. Ich habe keine zahlungserinnerung oder sonstiges bekommen. Jetzt habe ich nach dieser Firma gegooogelt, weil mir das seeehr komisch vorkam. Ich habe nichtmal bei der Google Leiste zuende geschrieben und schon wurde mit Betrug vorgeschlagen.
Was soll ich da unternehmen ?
Habt ihr Erfahrungen damit? Soll ich dieses Schreiben einfach ignorieren?
Weil eine Rechnung habe ich nie erhalten habe extra in meinen E-Mails geschaut.
7 Antworten
Das Landgericht Dortmund hat die RSW Beratung Dr Bock und Partner mbB Rechtsanwälte wegen der überhöht abgerechneten 1,5 Geschäftsgebühr nach dem RVG verurteilt. Damit kann sich jeder von dem die RSW Beratung Anwälte überhöhte Anwaltskosten (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) fordern auf das Urteil des LG Dortmund berufen und die Zahlung verweigern.
Zitat Richter am Amtsgericht Schröder (Amtsgericht Westerstede 22 C 276/18):
„Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Hauptforderung besteht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, da hier von einer arglistigen Täuschung der Klägerseite auszugehen ist. Unstreitig wird auf der Seite der Klägerseite mit „kostenloser Selbstauskunft“ geworben. Wenn es „kostenlos“ heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein.“
Zitat Richter am Amtsgericht Schütz (Amtsgericht Göttingen 27 C 62/18):
„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Prozessbevollmächtigten RSW Beratung Rechtsanwälte Dr. Bock und Kreyenkötter Partnerschafts-GmbH) wird abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der Vertrag ist wegen § 312j Abs. 4 BGB nicht zu Stande gekommen. Jedoch lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Willenserklärung wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung vor. Allein die Tatsache, dass ein Haken in einem Feld gesetzt werden muss, in dem Kosten von 14,95 € ausgeführt sind, führt nicht dazu, dass eine Täuschung nicht mehr gegeben ist.“
Zitat Richterin am Amtsgericht Benz (Amtsgericht Landstuhl 2 C 427/18):
„Die Klage (der Supernova Advertising GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte RSW Beratung) wird abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 14,95 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Werkvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 123 Abs. 1 142 Abs. 1 BGB. Eine arglistige Täuschung ist bei Vorspiegelung unwahrer oder Entstellung wahrer Tatsachen an-zunehmen. Unstreitig wirbt die Klägerin in ihrer bei Google geschalteten Anzeige mit "kostenloser Selbstauskunft", berechnet dann aber für ihre Leistung 14,95 €. Wenn es „kostenlos" heißt, muss damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung ist vorliegend für den Kunden überraschend.“
ruf mal beim Verbraucherschutz an, die kennen ihre Pappenheimer und können dir Ratschläge geben
Ja, am besten bei der Verbraucherzentrale Bayern. Die kennen die Sache schon.
Nachtigall ick hör Dir trapsen.
Wer möchte kann viel über die RSW Beratung Rechtsanwälte Dr Bock und Kollegen lernen wenn man aufmerksam die Berichterstattung in den Medien verfolgt. Die Verbraucherzentrale Bayern hat Dr Bock und die RSW Beratung erfolgreich vor dem LG Dortmund auf Unterlassung in Anspruch genommen (Artikel bei Google „Klage wegen überhöhter Inkassogebühren“). Die von der RSW Beratung berechneten 1,5 Gebühren für Inkasso Forderungen sind rechtswidrig. Sehr interessant ist auch der Artikel in der NWB-BB „Mit kostenloser Schufa-Auskunft und unseriösen Inkasso-Methoden den Profit maximieren“ von Carmen Mausbach. In der Bild Zeitung fand ich folgenden Artikel: „Sparen Sie dubiose Gebühren So kriegen Sie Ihre Schufa-Auskunft wirklich gratis“. Wegen der überhöhten Gebühren ermittelt die StA in Münster bereits gegen die Anwälte (Aktenzeichen 400 Js 25/18). Fragt mal bei Frau Oberstaatsanwältin Elke Neetix bei der StA in Münster an. Sie kennt sich aus. Vor dem Amtsgericht Westerstede (Aktenzeichen 22 C 276/18) ist die RSW Beratung für die Supernova Advertising GmbH bereits krachend gescheitert. Richter am Amtsgericht Schröder entschied, dass die Supernova Advertising GmbH die Verbraucher arglistig getäuscht hat. Vor dem AG Göttingen (Aktenzeichen 27 C 62/18) ist man genauso gescheitert. Obwohl die Berufung zugelassen wurde, sind RSW Beratung Rechtsanwälte für die Supernova Advertising GmbH nicht in Berufung gegangen. Na, warum wohl? Auf meine Nachfrage bei der StA ob ich Infos zu dem Ermittlungsverfahren gegen die RSW Beratung Rechtsanwälte aus Münster erhalten könnte kam glatt die Nachfrage: In welchem Verfahren denn? Es liegen so viele gegen die vor. Was sagt man dazu?
Viele gute Infos findest Du unter webdisc.net
Ich kann nur auf andere Fragen zur Supernova Advertising GmbH und dort auf die Antwort von #dieter6656 verweisen, der bereits richtig darauf hinwies, dass diverse Staatsanwaltschaften von vielen Betroffenen Strafanträge erhalten haben und Ermittlungsverfahren gegen die Supernova Advertising GmbH und deren Rechtsanwälte von der RSW Beratung Münster um Dr Bock und seine Kollegen laufen.
Hat jemand von euch nähere Kenntnis über den Stand einiger Ermittlungsverfahren?
Es haben ja hier viele hilfreiche Informationen eingestellt. Nur noch kurz so viel:
- Es gibt ein weiteres Urteil des AG Garmisch-Partenkirchen Urteil vom 22.03.2019 Aktenzeichen 6 C 40/19: Die Richterin am Amtsgericht Buck hielt das Geschäftsgebaren der Supernova für rechtswidrig und hat die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung anerkannt.
- Jeder Betroffene der RSW Beratung Dr Bock und Partner mdB Rechtsanwälte 48143 Münster sollte das Urteil des LG Dortmund vom 29.01.2019 Aktenzeichen 25 O 335/18 kennen: