Studienkredit und Elterngeld bei Betreuungsunterhalt anzurechnen?

1 Antwort

Elterngeld = anrechnungsfrei

Bafög hingegen gilt als Einkommen, wobei Kinderbetreuungszuschlag = anrechnungsfrei

Nach Nr. 2.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien (abrufbar unter www.dfgt.de) sind BAföG-Leistungen grundsätzlich Einkommen, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG. Das gilt auch, soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden. ...
Hingegen ist der Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG) grundsätzlich nicht auf den Bedarf anzurechnen. Dies wird ausführlich in dem DIJuF-Rechtsgutachten vom 29.5.2012 (JAmt 2012, 323) erläutert.

(6.5 https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Werke_Downlaods/Beurkundungen_8._Auflage/III.14._Betreuungsunterhalt____1615%E2%80%86l_BGB__TG-1092.pdf )

Bezüglich Studienkredit las ich unterschiedliches - je nach Themengebiet Einkommen oder nicht (sondern nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistungen) - und kann Dir daher diesbezüglich keine Antwort geben.

Die Kindsmutter erhält auch bei Fragen zum Betreuungsunterhalt kostenlos Rat und Unterstützung durch das örtlich zuständige Jugendamt. Sofern der Kindsvater auch diesbezüglich unterhaltspflichtig ist und sich weiterhin weigert kann KM klagen.

Berücksichtige Berechnungnach 3/7 Methode und er kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden! https://www.kita.de/wissen/betreuungsunterhalt/

Also schnelles Handeln der KM erforderlich.