Strafzettel (Falschparken in 30er Zone)

Situation - (Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung, parken)

8 Antworten

außerhalb einer gekennzeichneten parkfläche...

einspruch nicht sinnvoll

JotEs  22.03.2012, 06:07

Es gibt kein allgemeines Verbot, außerhalb von gekennzeichneten Parkflächen zu parken.

Also, ich glaube, dass der Strafzettel schon berechtigt ist. Dort soll man wohl nur in den als Parkplätze markierten Flächen parken. Ich würde das Geld zahlen. Aber Du kannst es natürlich trotzdem mit einer Beschwerde versuchen, so lange das Beschweren nicht zu teuer wird, eine Briefmarke fürs Porto kann man ja mal riskieren.

derMeier 
Beitragsersteller
 21.03.2012, 22:37

Danke für deine Antwort. - Irgendwie habe ich die Macke, dass ich mich gerne mit Ämter und Behörden auseinander setze. - Dabei geht es mir nicht um die 10-15€, die ich dafür zu zahlen habe sondern eher um das (von mir geglaubte) Recht.

Allerdings will ich mich auch nicht zum Affen machen und versuche für meine Argumente ein passendes Fundament zu finden.

Die Ordnungswidrigkeit muss definiert werden. Das steht meistens irgendwo auf dem Strafzettel. Wenn es definitiv nicht stimmt, was geahndet wurde, musst Du die Frist zur Zahlung abwarten und kannst erst dann Widerspruch einlegen wenn es zur Strafsache wird.

Sieht schlecht aus:

a) keine gekennzeichnete Parkfläche

und damit verstößte du gegen

§12 STVO (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen,wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. .....

dort wo du geparkt hast ist kein Fahrbahnrand.

Ein grundsätzliches Verbot, außerhalb von markierten Parkflächen zu parken, gibt es nicht.

Stimmt - aber...

§ 12 Abs. 4 StVO regelt das Parken in diesem Fall. Man muß immer am rechten Fahrbahnrand parken (am Bordstein, befestigte Fläche) wenn nichts anderes ausgeschildert ist - Verkersschilder, Fahrbahnmarkierung etc.

Tatvorwurf mußte in diesem Fall lauten:

Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand, Konkretisierung: Außerhalb der Parkflächenmarkierung

Der Tatvorwurf wie oben genannt wäre sachlich richtig. Ich würde auf jeden Fall von einer Gegenäußerung absehen um Kosten zu sparen!!! Keine Chance... Das nächste mal einfach in den Markierungen parken ;-))

JotEs  22.03.2012, 11:56

Hmm, ich verstehe dein Argument, aber: Wie ist denn die genaue Definition eines Fahrbahnrandes? Muss er immer irgendwie gekennzeichnet / markiert sein?

Nach meiner Ansicht ist ein rechter Fahrbahnrand dadurch gegeben, dass die Straßenteile, die rechts von diesem Rand liegen, nicht mehr zu der Fahrbahn gehören - und das ist auf dem Bild doch der Fall. Rechts von dem Stellplatz des Fragestellers liegen eingezeichnete Parkplätze und diese gehören sicher nicht mehr zu der durchgehenden Fahrbahn, auf der der Fragesteller parkte. Also muss doch irgendwo zwischen der durchgehenden Fahrbahn und dem ersten eingezeichneten Parkplatz der Fahrbahnrand der durchgehenden Fahrbahn liegen, sonst hätte die Fahrbahn ja gar keinen Rand, wäre also rechtsseitig unbegrenzt ...

archilles66  23.03.2012, 10:00
@JotEs

vielleicht verstehe ich die Skizze falsch - Tatsache da wo der Betroffene stand gibt es keinen rechten Fahrbahnrand - ergo, er hätte dort nicht stehen dürfen. Den rechte Fahrbahnrand beschreibt eigentlich § 12 Abs. 4 StVO recht gut. Das bedeutet in diesem Fall das, der rechte Fahrbahnrand rechtwinklig dem Gehweg folgt. D.h. die 3 Fahrzeuge links stehen am rechten Fahrbahnrand und oben gibt es eine Parkflächenmarkierung die die Aufstellart vorschreibt. Links daneben gibt es keinen rechten Fahrbahnrand. Denn dieser ist + sollte mit einem Bordstein gekennzeichnet sein oder sich anderweitig vom Gehweg (andere Pflasterung) hervorheben.

JotEs  23.03.2012, 11:18
@archilles66

Denn dieser ist + sollte mit einem Bordstein gekennzeichnet sein oder sich anderweitig vom Gehweg (andere Pflasterung) hervorheben.

Das ist eben gerade die Frage - ich bezweifele, dass ein Fahrbahnrand so gekennzeichnet sein muss.

archilles66  23.03.2012, 11:38
@JotEs

du hast recht - wenn er nicht so gekennzeichnet ist ist der rechte Fahrbahnrand nicht ersichtlich + in diesem Fall wird auch niemand vom OA normaler Weise es als Ordnungswiedrigkeit ahnden...

archilles66  23.03.2012, 11:48
@archilles66

PS:

denn nur da wo es ein Gesetz gibt kann man auch ahnden...