Strafe bei Hartz 4 betrug. Freund nur umgemeldet trotzdem zusammen?!
Hallo habe mal eine frage. Was passiert bei ;
Ein paar zieht zusammen (sie hartz4) er arbeitet.
Sie bekommt kein hartz4 mehr.
Trennung er zieht zu den Eltern , sie bekommt wieder hartz4 und Whg. Alles bezahlt...
Nun die Versöhnung. Nur er bleibt bei seinen Eltern gemeldet. Also haben sie hartz4 für sie plus seinen Lohn und die Whg. Heizung Strom Telefon ... Etc. Ist ja bezahlt.
Was ist zu erwarten wenn das rauskommt?? Über Moral muss man an dieser Stelle nicht mehr reden für mich als Arbeiter ein Unding das sowas gemacht wird... Danke euch für Informationen besten Gruß Thomas!
7 Antworten
Warum der Verstoß gegen das Meldegesetz? Wenn er bei einer HartzIVlerin einzieht, ist es nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Also völlig unnötiger Verstoß. Siehe auch: Wikipedia
Widerlegung der Vermutung:
Die Mitglieder einer Wohngemeinschaft können die Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft widerlegen. Bisher gibt es keine gefestigte Rechtsprechung, welche Indizien diese Vermutung widerlegen können. Die Gerichte nehmen eine umfangreiche Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor. Meist werden mehrere Anhaltspunkte zu untersuchen und zu werten sein. Eine schematische Beurteilung in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines Indizes automatisch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Bedarfsgemeinschaft zu schließen wäre, erfolgt jedenfalls nicht. Einzelne dieser Faktoren können sein:
Existenz eines Untermietvertrages für die gesamte Wohndauer und tatsächlich erbrachte Mietzahlungen.
Schriftliche eidesstattliche Versicherung der Mitglieder der Wohngemeinschaft, nicht füreinander aufkommen zu wollen.
Die Arbeitsagentur hatte hier eine abweichende Meinung: „Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen, reicht nicht aus." Solange es keine gemeinsamen Kinder gibt, können die auch länger als 1 Jahr ohne Anrechnung seines Einkommens zusammen leben.
Die Frage ist, ob er tatsächlich in der Wohnung wohnt oder dort derzeit nur häufig zu Besuch kommt. Ist letzteres der Fall, müßte die Hartz IV-Empfängerin mit einem Strafverfahren wegen Betruges rechnen. Er selbst macht sich nicht strafbar, so lange er nicht aktiv dazu beiträgt, daß die ARGE getäuscht wird. Seine Eltern als Mitwisser bleiben ebenfalls straffrei.
Es ist allerdings unerheblich, wo ein Mensch gemeldet ist. In einem solchen Fall kommt es einzig darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.
das ist sozialbetrug und ein verstoss gegen das meldegesetz. wenn es rauskommt, muss sie die zuviel erbrachte leistung zurück zahlen und sich natürlichwegen dem sozialbetrug verantworten müssen. für betrug kann es eine geldstrafe oder eine freiheitsstrafe von bis zu 5 jahren geben. für den verstoss gegen das meldegesetz, in der absicht, sich oder andere zu bereíchern muss er mit einer geldstrafe oder einer freiheitsstrafe bis zu 2 jahren rechnen. schau mal hier §38 http://www.sadaba.de/GSLT_MG.html
ups, hast recht. Danke!
und hier zum sozialbetruhttp://www.presseanzeiger.de/meldungen/recht-gesetz/296280.phpg...
ob jemand ihr geld gibt ist egal.denn sie wohnen ja nicht mehr in einer lebensgemeinschaft.also wird das nicht mehr verrechnet.evtl.muss ein monat zurückbezahlt werden,ab dem moment wo er ausgezogen ist..hat sie kein recht mehr auf den ganzen betrag
eine Anzeige bei der ARGE.... die werden dann unangemeldet bei den Betroffenen erscheinen und die Wohnung ins visier nehmen.. zwei Zahnbürsten.. Rasierzeugs... usw... Kleidung von IHM...
Ich glaube, da bringst Du was durcheinander, meine Liebe. Bei der Strafvorschrift geht es einzig um die Verarbeitung von Melderegisterdaten:
§_38 MG (F) Strafvorschriften
(1) Wer bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung von diesem Gesetz geschützter personenbezogener Daten diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck (1) verarbeitet, insbesondere bekannt gibt, zugänglich macht oder sonst nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (2) Wird die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder andere zu bereichern oder andere zu schädigen, begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§§§