Strafantrag zurückziehbar? Und ab wann fallen Kosten an?
ich, w, 20, habe keine Ahnung vom Recht und muss ein bischen ausholen:
Ich wurde vor ca. einem Monat von einem dieser Zeitungs-Abofallen-Verkäufer übers Ohr gehauen. Zwar nötigte er mich nicht zum unterschreiben, jedoch belog er mich über die folgen meiner Unterschrift (Kostenlose Probesendung statt Vertrages). Nachdem ich mir das Kleingedruckte nochmals durchgelesen hatte und zurück zu den Fallenverkäufern ging um mich zu beschweren, folgte mir danach ein weiterer von denen durch die Stadt und fragte Sachen wie :" gehst du auchnoch auf verlasseneren Straßen lang" ... ich bekam Panik und traf zufällig auf eine Polzeistreife, die die Personalien des 'Verfolgers' aufnahmen.
Heute morgen dann sollte ich als Zeugin bei der Polizei nochmals berichten, wie alles abgelaufen war. Leider war ich mir beim genauen Ablauf nichtmehr ganz sicher... Des Weiteren würde ich die Sache einfach nur gerne abhaken und ich selbst war ja auch ziemlich dumm überhaupt unterschrieben zu haben. Soweit ich das verstanden habe, wurde jetzt aber ein Strafantrag gestellt.
Habe eben nachgesehen, was das bedeutet (wurde mir nicht gesagt) und dabei auch gesehen, welche Folgen das für mich und die Zeitungstypen haben kann....
Daher jetzt die Frage: ist der Antrag zurückziehbar? Kostet das dann was? Habe nämlich wirklich nicht viel Geld .... und wie macht man das ggf?
Dankbar für jede Antwort !!!
10 Antworten
Du kannst jederzeit einen Strafantrag zurückziehen.
Und so weit ich informiert bin, kostet dich das auch nichts! (Doch das kannst du kurz und knackig bei der Polizei erfragen!)
Das ganze machst du bei der Polizei.
Doch der würde ich auch stecken, warum du den Strafantrag zurück nehmen willst, nämlich aus Angst - somit sollten die auf diese Typen ein Auge haben!!!!
Nicht, dass dir mit denen noch was passiert!!!! Sag es der Polizei also lieber (und sei es unter vorgehaltener Hand)!!!!!
danke ! Hatte mir nämlich eben die ganzen Paragraphen durchgelesen und da stand: Einen gestellten Strafantrag können Sie bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens zurücknehmen. War die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so haben Sie nach Rücknahme des Strafantrages i.d.R. die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der von Ihnen Beschuldigten und möglicher Nebenbeteiligter zu tragen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können die Kosten dem Strafantragsteller auferlegt werden, wenn er bei der Antragstellung schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat.
Und Gerichtskosten für die Rücknahme des Strafantrags kann ich mir beim besten Willen nicht leisten.
Aber: Ich konnte mich ja nichtmehr genau erinnern , wer wann was gesagt hat, bei dem "Tathergang". Nicht, dass das nachher als wahrheitswidrige Aussage gilt !
wenn die polizei ermittelt usw usw entstehen dir keine kosten
du kannst in zukunft auch bei vernehmungen sagen: das weiß
ich jetzt nicht mehr so genau !
lasse dich auf keinen fall in irgendwelche aussagen hineindrängen !
sie fragen 100x nach ! sage immer ich weiß es nicht mehr genau
Bleib ruhig. Du hast Dir die Antwort eigentlich schon selbst gegeben.
War die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so haben Sie nach Rücknahme des Strafantrages i.d.R. die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der von Ihnen Beschuldigten und möglicher Nebenbeteiligter zu tragen
Den Strafantrag hat in dem Fall die Staatsanwaltschaft gestellt, also nicht du. Und damit hast Du auch keine Kosten. Du bist, sollte es zu einem Prozess kommen (was eher unwahrscheinlich ist) nur Zeugin.
Also wegen der Kosten kann ich sie ganz klar beruhigen.
Kosten können ihnen nur entstehen, wenn sie bei der Strafanzeige wissenlich falsche Angaben machen und so eine nicht vorhanden Straftat vortäuschen. Das dürfte in ihrem Fall kaum möglich sein, da die Polizei ja den Verfolger gesehen hat.
Auch verwechseln sie offensichtlich etwas:
Einen Strafantrag stellen sie als Opfer einer Straftat. Straftaten gliedern sich in Offizialdelikte (der überwiedende Teil) und Antragsdelikte. Bei Antragsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt, d.h. Sie als Opfer beantragen die Verfolgung, das nennt sich Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Strafantrag vorgehen, wenn die Verfolgung im öffentlichen Intresse liegt.
Da in ihrem Fall die Polizei zuerst Kenntnis der Straftat hatte, wird sie Anfangsermittlungen tätigen. Außerdem wird sie die Polizei bitten Strafantrag zu stellen. Wenn sie die Verfolgung nicht verhindern wollen, sollten sie dieser Bitte nachkommen.
Der Strafantrag bedeutet aber nicht, das sie behaupten, das eine Straftat stattgefunden hätte. Sie behaupten immer nur Tatsachen, die sie nach besten Wissen und Gewissen darlegen.
Zum Verständnis einfach mal ein Beispiel, wo man keinen Strafantrag stellt. Nehmen wir an ein(e) 15 Jährige(r) hat einen 22 Jährige(n) Freund/Freundin. Der (die) Ex erstattet Strafanzeige. Wenn nun der/die Jugenliche(r) oder die Eltern keinen Strafantrag stellen, findet keine Verfolgung wegen Sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen statt .
Die Ergebnisse der polizeilichen Anfangsermittlungn werden an die Staatsanwaltschaft weiter gegeben, diese wird die Tatsachen rechtlich würdigen. D.h. daraufhin eine Ermittlungsverfahren einleitet oder den Fall abhackt.
zieh das ding jetzt durch, ist gut, wenn so was verfolgt wird.
je mehr druck, um so wenige dieser "firmen" gibt es.
übrigens bist du nur zeuge.