Steuerrückerstattung bei Heirat?
Hallo, ich habe gehört dass, wenn man z.B. im Oktober heiratet und ein Ehepartner die z.B. Lohnsteuerklasse 3 annimmt, man Ende des Jahres die Lohnsteuerklasse rückwirkend für das ganze Jahr geltend machen kann, da es sich dabei um eine Jahressteuer handelt. Ist dies immer noch möglich?
6 Antworten
Es ist vollkommen wurscht welche Lohnsteuerklassen man wählt.
Das Jahr der Eheschliessung zählt komplett als Ehejahr, egal ob die Hochzeit im Januar oder im Dezember war. Und selbstverständlich macht man auch so die Lohnsteuererklärung für das Jahr der Hochzeit.
die Steuerklasse spielt keine Rolle, die man nimmt, aber es ist richtig, dass man beim Steuerjahresausgleich ein Ehegattensplitting für das ganze Jahr machen kann, in dem man geheiratet hat,auch wenn man erst Ende Dezember heiratet.
Das bringt aber nur viel, wenn beide Ehepartner stark unterschiedlich verdienen. Verdienen sie ähnlich, bringt das Splitting nicht viel.
Man bekommt nicht nachräglich eine Steuerklasse für das Jahr, sondern man gibt eine gemeinsame Steuererklärung ab und die Steuer wird für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif berechnet.
Egal, ob man die Steuerklassen nach der Heirat gewechselt hat, oder beide bei I bleiben, was der Steuerklasse IV für verheiratete entspricht.
Je weiter die Jahresgehälter von einander entfernt sind, destao höher die Erstattung.
Würden bei exakt das gleiche Jahresgehalt haben, gäbe es trotz Heirat keine Erstattung, oder besser nur dann, wenn es spezielle Abzugsbeträge gäbe.
Steuerklassen haben keinen Einfluss auf die Steuerlast.
Entscheidend ist bei Ehegatten die gemeinsame Veranlagung. Ehegatten werden stets so gestellt, als hätte jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet.
Daher ergibt sich i.d.R., wenn Ehepartner unterschiedlich hohe Einkommen haben, eine geringe Steuerlast, als bei Einzelveranlagung.
Nö.... Die Änderung der Steuerklasse wirkt sich nicht rückwirkend aus.
Der Vorteil ergibt sich evtl. durch die Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung, aber auch nur dann, wenn die zu versteuernden Einkommen beider Ehepartner nicht annähernd gleich sind.
Je größer der Unterschied beider zu versteuernder Einkommen, umso größer die Erstattung im Jahr der Eheschließung. Nach Umstellung der Steuerklassen ist ein Teil der Angleichung bereits von den beiden Arbeitgebern berücksichtigt.
Der Ehepartner der ein merklich höheres Einkommen hat, kann in die StKl 3 wechseln und zahlt fortan etwas weniger EkSt. Zwangsläufig wechselt der Partner dann auch die Steuerklasse und zahlt fortan deutlich mehr Einkommenststeuer.
Als unverheirateter unterliegt man zwangsläufig der Grundtabelle der Einkommenststeuer. Als Ehepaar kann die Splittingtabelle auf Antrag (das Kreuz bei Einzel- oder Zusammenveranlagung auf dem Mantelbogen der Steuererklärung) für das Gesamteinkommen beider Ehepartner zugrundegelegt werden.
Die Voranstehenden Einkommensgrenzen sind bei der Splittingtabelle genau doppelt so hoch wie bei der Grundtabelle.
Jedes Steuerprogramm und auch das Finanzamt führt nach Eingang der Einkommenssteuererklärung eine Günstigerprüfung durch, ob für die Ehepartner die Grund- oder die Splittingtabelle angewandt werden muss.