Steuernummer für Hobbyband?

2 Antworten

Eine Band kann selbständig oder gewerblich tätig sein.

Wenn Ihr als Selbständige gelten wollt, müsst Ihr selbst schöpferisch tätig sein - nur das Nachspielen von anderen Werken ist eher eine gewerbliche Tätigkeit.

Ich würde aber erst einmal die selbständige Tätigkeit anmelden.

Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der freiberuflichen Tätigkeit“ ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln.

Das Finanzamt entscheidet dann ob Ihr selbständig oder gewerbetreibend seid (nur die Entscheidung des Finanzamtes ist verbindlich).

Die GbR erhält eine eigene Steuernummer.

Später müsst ihr jeder eine Steuererklärung abgeben - die GbR ist nicht selbst steuerpflichtig, sondern es muß ein Antrag auf "gesonderte und einheitliche Feststellung" abgegeben werden - dann wird der Gewinn entsprechend auf die Gesellschafter aufgeteilt (gem. Vertrag oder gesetzlich nach Köpfen).

Ihr müsst die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen (Excel-Liste reicht aus). Am Jahresende macht Ihr eine Einnahme-Überschuß-Rechnung, um den Gewinn/Verlust zu ermitteln.

Es ist zu beachten, daß Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter (z. B. Instrumente) über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen (GWG-Regelung ist zudem zu beachten) - hier sollte sich fachmännischer Rat eingeholt werden, wenn ihr davon keine Ahnung habt - ansonsten soll ein Steuerberater beauftragt werden.

Eine Rechnung kann auch so schon ausgestellt werden (ggf. Vermerk auf der Rechnung: Steuernummer beantragt am xxx beim Finanzamt xxx) - wenn die Steuernummer vorliegt kann die Rechnung ausgetauscht werden.

Man kann sich auch oft schon vorab telefonisch eine Steuernummer oder zumindest ein Aktenzeichen mitteilen lassen - da ihr nicht umsatzsteuerpflichtig seid (Kleinunternehmerregelung) ist die Steuernummer für den Auftraggeber nicht so wichtig.

Ansonsten solltet ihr Euch eine Kurzauskunft bei einem Steuerberater einholen.

chezzter 
Beitragsersteller
 23.09.2021, 11:08

Vielen lieben Dank für diese sehr hilfreiche Antwort. Also wir haben nun eine Steuernummer für die GbR beantragt (auf meine Adresse) und werden darüber erstmal die Rechnung laufen lassen. Wenn wir nun für dieses Jahr Buch führen über Einnahmen/Ausgaben, wie teilen wir das dem Finanzamt genau mit? Ich z.B. nutze für meine privaten Steuern immer eine Steuer-App (wiso), kann ich das damit dann auch machen? Ist das dann eine separate Steuererklärung? Das habe ich noch nicht so ganz verstanden..

Steuerberater klingt nicht verkehrt! Nur sind die doch immer so teuer -.-

DerSchopenhauer  23.09.2021, 11:19
@chezzter

Das kannst Du auch über Wiso machen - ob der Antrag auf gesonderte Feststellung dort enthalten ist, weiß ich aber nicht - es muß dann die Anlage S bei jedem Bandmitglied zusätzlich ausgefüllt werden - mit dem anteiligen Gewinn/Verlust aus der GbR.

Am Jahresende müßt Ihr eine Einnahme-Überschuß-Rechnung für die GbR machen - auch das Formular findet ihr in einem Steuerprogramm, sofern es auch für Unternehmen die entsprechenden Formulare anbietet.

Man kann sich auch bei MeinElster (kostenloses Programm, des Finanzamtes) registrieren lassen - dort ist auf jeden Fall alles vorhanden.

Wenn Ihr als "Hobbyband" aus dieser Tätigkeit Geld erwirtschaften wollt , so müßt Ihr dafür auch erst mal ein Gewerbe anmelden , bzw. Euch als "Künstler" anmelden , damit Ihr überhaupt erst mal ordentlich veranlagt werden könnt .

Alle Arten von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben unterliegen dann der Buchführungspflicht .

Ich habe leider keine Ahnung , ob Ihr diese Kuh durch nachträgliche Gewerbeanmeldung noch vom Eis bekommen könnt .

DerSchopenhauer  23.09.2021, 08:53
Alle Arten von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben unterliegen dann der Buchführungspflicht .

Buhführungspflicht liegt hier nicht vor.

chezzter 
Beitragsersteller
 23.09.2021, 11:08
@DerSchopenhauer

Wieso nicht? Bisher haben wir leider tatsächlich nie Buch geführt..

DerSchopenhauer  23.09.2021, 11:15
@chezzter

Die Buchführungspflicht beginnt grundsätzlich erst bei gewissen Umsatz-/Gewinngrenzen, nach HGB (Handelsgesetzbuch) oder je nach Rechtsform des Unternehmens

Für Nicht-Buchführungspflichtige reicht die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben aus.