Steuern auf Privateigentum beim verkauf?
Hallo, Ich würde gerne ne Homepage eröffnen um dort meine alte Sachen zu verkaufen ( Kleider , Baby und kindersachen , also nichts wertvolles) Meine frage ist muss ich das versteuern ? Ich meine eigentl. Das ich dir Steuer ja schon beim Einkauf bezahlt habe ?!
5 Antworten
wenn Du es über eine Homepage machst, dann ist es schon recht professionell, das kann vom Finanzbeamten fehlinterpretiert werden.
Sogar, wenn Du übermäßig Sachen bei ebay verkaufst, wird das Finanzamt hellhörig.
eventuell mußt Du sogar ein Gewerbe anmelden.
Mal davon abgesehen, das Deine Website publik gemacht werden muß, was auch Aufwand bedeutet.
Ich würde eher empfehlen, zum Verkauf Seiten wie ebay, ebay kleinanzeigen, Facebook und ähnliches zu nutzen.
Nein. Der Verkauf von privatem Eigentum ist nur in Ausnahmefällen steuerpflichtig (§ 23 Einkommensteuergesetz). Du hast also Recht, nur deine Begründung ist falsch.
Ich meine eigentl. Das ich dir Steuer ja schon beim Einkauf bezahlt habe ?!
Das ist die Umsatzsteuer. Wenn man Dinge gewerblich an- und verkauft, dann ist aber der dabei erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig.
Möglich, dass es so gemeint war.
Grundsätzlich zählen einnahmen aus Verkauf als einnahme und müssen vorbildlich in der Steuererklärung angegeben werden. Was du bezahlst ist die Umsatzsteuer die der Geschäftstreibende auf dich umgelegt hat. Aber wenn du es weiter verkaufst zählt das als neue einnahme. Sicherlich gibt es da freigrenzen. Erkundige dich mal im internet nach steuerechnern
Wirf mal einen Blick in § 23 EStG.
Selbstverständlich musst Du die Einnahmen versteuern. Denn Einkommenssteuer hast Du dafür noch nicht bezahlt. Da Du ja auch eine Homepage mit Verkaufsangebotej betreiben willst, solltest Du auch ein Gewerbe anmelden.
Denn Einkommenssteuer hast Du dafür noch nicht bezahlt.
Du unterstellst der Fragestellerin also gerade die Sachen damals aus nicht versteuertem Einkommen bezahlt zu haben. Wie soll das denn gehen?
Wenn sie angestellt ist bzw. war, wurde das Einkommen mit Lohnsteuer belegt, die eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld ist (§ 38 EStG). Also ist der Steueranspruch des Staates damit befriedigt.
Wenn sie selbständig war/ist wird sie Einkommensteuererklärungen abgegeben haben und aufgrund derer besteuert worden sein.
Eine gewerbliche Tätigkeit liegt hier nicht vor. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 EStG.
Na kevin1905, das war jetzt aber ein Schuss in den Ofen.
Es geht doch nicht darum, ob die Fragestellerin (warum eigentlich weiblich?) die Sachen mit versteuertem oder unversteuertem Geld erworben hat. Die Frage, die zu Recht gestellt wurde, ist die, ober der Gewinn bzw. Erlös aus dem Verkauf einkommen- und umsatzsteuerrechtlich relevant ist.
Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht ist entscheidend, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist entscheidend, ob es sich bei den Verkaufserlösen um Umsätze Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt.
Diese beiden Beurteilungen sind schwer zu treffen.
Du zahlst nur dann Steuern wenn es gewerblich wird.
Ich hätte jetzt geschätzt, dass die Einkäufe aus bereits besteuertem Einkommen getätigt wurden und dass der Sinn hinter der Aussage war.