Steuererklärung: Halbes Jahr selbständig

3 Antworten

Er erstellt die Einkommensteuererklärung immer für ein Kalenderjahr. Er hat in seiner EStE eine Anlage G oder S inkl. EÜR abzugeben für seine Selbständigkeit und eine Anlage N für seine Arbeitnehmertätigkeit. Weiterhin hat er eine Umsatzsteuererklärung und bei gewerbl. Tätigkeit eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Katinka7980 
Beitragsersteller
 04.10.2011, 22:34

super, vielen dank!

Die Steuererklärung muss er machen für das Jahr bzw. die Jahre, in dem/denen er selbstständig war. Steuererklärungen für Jahresteile gibt es nur bei Körperschaften, die das Geschäftsjahr umstellen.

Katinka7980 
Beitragsersteller
 04.10.2011, 22:23

danke fürs schnelle feedback. muss er etwas besonderes beachten, da er quasi switcht von selbständig zu nicht selbständig?

Mikkey  04.10.2011, 22:34
@Katinka7980

Er muss die entsprechende Anlage ausfüllen (ich glaube G) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das "switchen" ist dabei unerheblich, es ist egal, ob er beides nebeneinander oder nacheinander gemacht hat.

Auf jeden Fall muss er eine G+V für den Gewerbebetrieb anfertigen.

Bei der Einkommensteuererklärung wird immer ein Kalenderjahr betrachtet. Es sind alle in dem betreffenden Jahr erzielten Einkünfte bei der Veranlagung zu erklären. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte nur in einem Teil des Jahres erzielt wurden. Die abzugebenden Anlagen hat MenschMitPlan bereits zutreffend aufgeführt.

Bei der Umsatzsteuer kann evtl. die Kleinunternehmerregelung nach § 19. Abs. 2 USt. zur Anwendung kommen. Das ist anhand der auf das Kalenderjahr hochgerechneten Umsätze und der Rechnungen (ob mit oder ohne USt. ausgestellt) zu ermitteln.