Steuererklärung 2018-2021?
Hallo zusammen,
und zwar habe ich vor drei Wochen meine Steuererklärung für 2018 und 2019 abgegeben (vorher hatte ich noch keine abgegeben). In diesen Jahren war ich teilweise über zwei Monate arbeitslos und habe Arbeitslosengeld empfangen, dementsprechend war ich eigentlich steuererklärungspflichtig.
Ich habe für beide Jahre diese Woche etwas Geld vom Finanzamt wiederbekommen, allerdings müsste ich laut der Steuer-App für das Jahr 2020 und 2021 jetzt so viel nachzahlen, dass ich insgesamt mehr als 90€ auf die vier Jahre drauflegen müsste.
Meine zwei Fragen:
- Kann ich vom Finanzamt rückwirkend für den Verzug belangt werden, obwohl ich mich freiwillig gemeldet habe?
- Könnte ich vom Finanzamt zur Abgabe meiner Steuererklärungen für 2020/2021 verpflichtet werden, obwohl ich nicht mehr steuererklärungspflichtig bin?
Vielen Dank! :)
2 Antworten
Da du für 2018 und 2019 deine Steuererklärungen zu spät abgegeben hast kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden sein. Schaue da mal genau auf den Bescheid, das müsste da schon drauf stehen. Den kannst du auf Antrag voraussichtlich erlassen bekommen wenn du erläuterst das du es nicht besser wusstest, es ein einmaliges Versehen war und es nicht wieder vorkommt da du dich jetzt ja informiert hast. Außerdem war wegen Angst vor Corona der gang zum Steuerberater nicht drin.
außerdem ist der Betrag zu verzinsen. Wenn du eine Erstattung bekommst auch die. (Denke dann daran die Zinsen die du bekommst ggf in der Steuererklärung für 2022 abzugeben da hier anders als bei Banken keine KapESt einbehalten wird)
das du für 2018 und 19 eine Erklärung abgegeben hast bzw auch musstest spielt für die Zukunft keine Rolle mehr. Wenn also keine andern Gründe vorliegen weshalb du für die Jahre eine Erklärung abgeben musst, müsstest du keine machen. Aber entweder gibt es Gründe (zb Kurzarbeit) oder du hast was falsch angegeben denn sonst könnte es für diese Jahre zu keiner Erstattung kommen.
Eine Selbstanzeige - und so wäre das zu werten - schützt vor Strafverfolgung, aber nicht vor eventuell fälligen Zinsen oder Säumniszuschlägen.
Wenn Du nicht erklärungspflichtig bist, kannst Du auch nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet werden, sehr wohl aber zur Glaubhaftmachung, dass dem so ist.