Steinschlag durch Überholen im Überholverbot

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Ein Steinschlagschaden durch einen hochgeschleuderten Stein ist als höhere Gewalt anzusehen. Einen aufgrund von höherer Gewalt entstandenen Schaden aber muss jeder selber tragen.

Warum hat der Herr denn seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen, wenn er seiner Meinung nach Schadensersatz von dem Fragesteller bzw. seiner Haftpflichtversicherung hätte erlangen können? Vermutlich deshalb, weil er (zu Recht) die Ablehnung der Regulierung durch die Haftpflichtversicherung befürchtete.

Vielleicht wusste er auch, dass die Haftpflichtversicherungen umso eher zur Regulierung bereit sind, je niedriger der Schaden ist. Denn je niedriger der Regulierungsbetrag, desto schneller kommt dieser Betrag durch die mit der Regulierung verbundene Rabattverschlechterung wieder in die Versicherungskasse zurück. Von daher könnte es sein, dass er durch Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung den Schadensbetrag senken wollte, um es dann leichter zu haben, diesen Betrag von dem Fragesteller bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erlangen. Bei 150 Euro wird die Versicherung aufgrund vorstehender Überlegungen nicht lange herumzicken sondern umgehend zahlen. Dahingehend ist auch der Rat des "Versicherungsheinis" zu verstehen, die 150 Euro nicht von der Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.

Halte dem Geschädigten das von Anton96 zitierte Urteil vor die Nase. Möglicherweise findest du noch weitere ähnliche Urteile. Biete ihm, falls er weiterhin bei seiner Forderung bleibt, die Hälfte des geforderten Betrages zur gütlichen Regelung und ausdrücklich ohne Anerkennung deiner Schuld an. Sollte er darauf eingehen, dann lasse dir schriftlich bestätuigen, dass die Sache damit erledigt ist. Besteht er weiter auf seiner Forderung, dann lasse ihn klagen.

Zahl das und gut ist. Sei froh, daß er keine Anzeige wegen Verstoß gegen die StVO macht, das wird dann noch viel teurer…

Anton96  11.09.2012, 21:16

So viel teurer ist das nicht es gibt dafür eine Punkt und 70€ Bussgeld. Mit Gebühren sind das immer noch unter 100€ also 50€ billiger als die 150€

Du haftest für eine Steinschlag nur wenn du den Stein verloren hast wenn du ihn nur von der Straße hoch geschleudert hast haftest du nicht den dafür kannst du nichts. Das Überholverbot spielt hier keine Rolle. Welcher Zeuge in einem anderen Fahrzeuge will allen erstes behaupten er habe gesehen das du den Steinschlag verursacht hast,oder geht es nur darum das die bezeugen das du im Überhohlverbot überholt hast. Es droht dir eine Strafe wegen des Überholen im Überholverbot
http://www.bussgeldkataloge.de/ubussgeld.html Du kannst dir jetzt überlegen ob du die 150€ bezahlen möchtest um die Strafe zu vermeiden

Das wär's ja wenn jeder verursache Steinschlag selbst bezahlt werden muss. Dann hätte ich ja noch einen Neuwagen (von vorne jedenfalls). Ich würd' ihn auslachen und weiterfahren. Ich denke auch nicht, dass er dir etwas kann weil du im Überholverbot überholt hast. Das könnte ja jeder behaupten der einen Beifahrer hat...

JotEs  12.09.2012, 06:08

Das könnte ja jeder behaupten der einen Beifahrer hat...

Wieder einmal wird nicht verstanden, dass die Aussagen von Zeugen völlig ausreichend sind, einen Beklagten zu verurteilen, wenn sie dem Richter nur hinreichend glaubwürdig erscheinen. Da auch der Geschädigte selbst Zeuge ist, braucht dieser noch nicht einmal unbedingt einen Beifahrer!

SectorNoLimits  12.09.2012, 19:34
@JotEs

Ich probier es nächstes Mal aus...

JotEs  13.09.2012, 05:24
@SectorNoLimits

Tu das, wenn du meinst. Bedenke aber dabei, dass ein Zeuge sich strafbar macht, wenn er falsch aussagt. Die Strafe für eine falsche uneidliche Aussage ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB), die Strafe für Meineid (Falschaussage unter Eid) ist sogar Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 154 StGB).

Hattest du denn Steine dabei, die du verloren haben könntest? :) Wenn nicht, hast du nichts zu befürchten.

JotEs  12.09.2012, 06:14

... jedenfalls nicht wegen des Steinschlags. Das Überholen im Überholverbot hingegen könnte aufgrund der Aussagen des Geschädigten und seines Beifahrers durchaus geahndet werden.