Steigen meine Versicherungskosten nach Steinschlag?
Hallo, ich habe mir vor 2 monaten mein erstes Auto gekauft und bin deshalb noch relativ hoch in der Versicherung. Ich bin Vollkasko-Versichert bei der HUK und habe seit gestern leider einen Steinschlag, bzw ich würde es nichtmal Steinschlag nennen, sondern vielmehr ein Kratzer in der Windschutzscheibe, man sieht ihn kaum und er ist grade mal einen halben millimeter tief und ca einen millimeter breit. Jetzt bin ich am überlegen, ob ich damit zu einer Werkstatt soll, oder ob ich das einfach so lasse, weil es nicht wirklich gefährlich ist und wirklich eher ein Kratzer als sonst irgendetwas.
Meine Frage ist nun, ob mein Beitrag dadurch steigen kann, wenn ich es reparieren lasse und der Versicherung melde. Und werden die Kosten übernommen oder wie hoch könnten die kosten für mich werden? Ich bin mit Selbstbeteiligung von 300 Vollkasko und 150 Teilkasko versichert. Danke für alle nützlichen tipps :)
8 Antworten
Hallo,
du verlierst in diesem Fall keine Schadenfreiheitsrabatte. Es handelt sich um einen Teilkaskoschaden und diese besitzt kein Rabattsystem für schadenfreie Jahre.
In den meisten Fällen verzichtet der Versicherer bei einer Reparatur des Schadens auf die Selbstbeteiligung. Das bezieht sich aber nur auf die Reparatur und entfällt beim Austausch der Scheibe.
Eine Bindung an einen Anbieter gibt es in der Regel nicht, außer du hast eine Werkstattbindung mit dem Versicherer vereinbarten.
Ein Glasbuchschaden läuft unter Teilkaskoversicherung. Dort wird man nicht zurück gestuft.
Wende dich an deine Versicherung. Die werden dir dann sagen, wie du weiter vorgehen musst.
Die meisten Versicherungen haben mit Carglass oder teilweise auch einigen weiteren Unternehmen eine Vereinbarung. Wenn du den Schaden dort reparierern lässt, entfällt die Selbstbeteiligung. Falls die Scheibe ausgetauscht werden muss, ist die Selbstbeteiligung auch oft niedriger.
dass bei Glasreparaturen teilweise oder ganz auf die vereinbarte SB verzichtet wird,
Und wo besteht jetzt der Unterschied zu dem, was ich geschrieben habe? Bei deiner Version wird auf die SB verzichtet, bei meiner entfällt sie. Für den Versicherungsnehmer kommt das auf das gleiche raus.
...oh, ein Kenner? Leider völlig daneben! Ein VN kann doch den Baustein Partnerwerkstatt vereinbaren und wenn er sich nicht daran hält, bezahlt er eben die Rechnug selbst oder bekommt eben nur einen Teil der Rechnung ersetzt, oder? ... zudem ist keine Versicherung verpflichtet, banal vorgelegte Rechnungen kommentarlos zu ordnen, oder?
Glasreparaturen kosten gern um die 80 EUR herum, werden von den Versicherern ohne Selbstbehalt reguliert und führen auch nicht zur Hochstufung oder Prämiensteigerung. Du solltest aber vorher den Versicherer informieren.
Andererseits ist der geschilderte Kratzer im Prinzip weder gefährlich noch sonstwas. Stört er nicht massiv optisch, dann lass' ihn wie er ist.
Wenn ein Teilkaso Glasschaden vorliegt, so wird bei einem Schaden nur die vereinbarte SB von 150,- Euro in Abzug gebracht.
Bei einer Abtrittserklärung für die Versicherungsleistung beim Glaserfachbetrieb müssen meist dann diese 150,- Euro bar oder durch Kartenzahlung sofort beglichen werden, wenn man sein Fahrzeug mit ausgetauschter Scheibe zurückerhält.
Eine Rückstufung erfolgt bei einer Teilkaskoversicherung nicht, sodass die Prämie nicht aufgrund des Schadens ansteigen würde.
Vielmehr aber kann es sein, dass wenn man mehrere Kaskoschäden hatte bei einem Versicherungsunternehmen, dass dies eine Kündigung nach sich ziehen kann.
In diesem Falle würde die in der Vollkasko mitversicherte Teilkasko haften. Schäden in der Teilkasko-Versicherung führen grundsätzlich nicht zu einer Höherstufung in der Schadenfreiheitsklasse. Je nachdem wie hoch die Selbstbeteiligung ist (gibt es auch ohne Selbstbeteiligung), wird der Schaden übernommen. Übrigens gibt es auch für die Haftpflicht und die Vollkaskoversicherung einen sogenannten Rabattschutz! Darüber würde ich mich mal näher bei der HUK informieren!
Eine SB darf nicht rabattiert werden oder dem Versicherungsnehmer sonstige Vorteile zur Reduzierung eingeräumt werden bei der Wahl des Glasunternehmens. Dies wäre ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln. Passiert sowas dennoch, so wäre dieses zudem Versicherungsmißbrauch, sprich Versicherungsbetrug. Anscheinend verwechselst du hier etwas, nämlich dass bei Glasreparaturen teilweise oder ganz auf die vereinbarte SB verzichtet wird, da der Versicherer einen Einheitspreis zB mit Carglas ausgehandelt hat und solche Repararturen somit günstiger sind als bei einen Komplettaustausch und somit der Versichertengemeinschaft und dem Versicherungsnehmer positiv zugute kommt.