Status "ausbildungssuchend" ohne mein Wissen und Einverständins wieder geändert, ist das rechtens?

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Zunächst möchte die Sachbearbeiterin dir bitte schriftlich geben, welchen Status du zur Zeit bei ihr hast.

Teile ihr gleichzeitig, ähnlich wie uns hier (nur vielleicht ein wenig äh** ernsthafter), mit, wie es deiner Meinung nach abgelaufen ist.

Und du hast vollkommen Recht. Dir Adressen zu geben impliziert natürlich nicht, dass du auch eingestellt wirst, ergo bist du nach wie vor ausbildungssuchend.

Hättest du bei deinen Bemühungen Erfolg gehabt, dann hättest du dies ja auch mitteilen müssen und erst dann hätte sie den Status ändern dürfen.

Dies stellst du dann genau so fest und "bittest" (bestehst) darauf, den Vorgang verwaltungstechnisch wieder rückgängig zu machen.

Wichtig ist, dass du auf jeden Fall um eine schriftliche Stellungnahme der Dame bittest, die du ggf. der Wiederspruchsstelle vorlegen kannst.

Aber danke dir trotzdem für deinen Beitrag, ich habe mich sehr amüsiert. Vielleicht solltest du es mal bei einem Verlag als Kolumnenschreiber versuchen ;)

Alfred06  24.10.2014, 07:31

Was hat er davon? Der Status hätte nicht geändert werden dürfen. Evtl. sind ihm so Angebote entgangen. Das lässt sich auch durch eine rückwirkende Änderung nicht mehr gutmachen. Wie soll er den Widerspruch begründen und was kann er damit erreichen?

Alfred06  25.10.2014, 09:51
@Alfred06

Hallo toaskIV, wenn Du so nett bist und uns auch hilfst, würde mich wirklich interessieren, was Du machst und wie es ausgeht. Wenn auf eine Antwort oder einen Kommentar ein "Daumen hoch" angklickt wird, sehe ich mir die Frage noch einmal an. Dann würde ich Deine Antwort auch in ein paar Wochen lesen. Oder Du formulierst eine neue Frage. Dann können wir es alle lesen und Deine Erfahrung nutzen.

Da ich selbst schon mal "Kinder" durch die Tücken der Arbeitsamtsbürokratie gebracht habe, würde ich vermuten, dass die Mitarbeiterin Dich so verstanden hat, dass Du keine weiteren Bewerbungsvorschläge möchtest. Da bekommt man leicht 10 Vorschläge an einem Tag in 10 Umschlägen, die 9 völlig unpassende oder sogar unmögliche Vorschläge enthalten. Und zu allen Vorschlägen muss man dem Arbeitsamt mitteilen ob oder warum man sich nicht beworben hat.

ETalbi  25.10.2014, 11:44
@Alfred06

Also, hier in Deutschland, dem Bürokratieland schlechthin, sieht es offensichtlich folgendermaßen aus.(Jetzt wollte ich es noch mal genau wissen)

Man meldet sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend und weist dort spätestens alle 3 Monate seine Bewerbungsbemühungen nach. Ist man weiter Ausbildungssuchend, wird der Status "aktualisiert" und man ist weiterhin ausbildungssuchend gemeldet und hat dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Die Entscheidung: BFH Urteil vom 19.06.2008 – III R 66/05, DRsp Nr. 2008 / 17427 = FamRZ 2008, 1930 - http://openjur.de/u/157167.html

(Beim Sohn einer Bekannten wurden regelmäßige Termine vereinbart und der Status musste jährlich aktualisiert/bestätigt werden, aber das mag im Ermessen des SB bzw des jeweiligen JC liegen)

Jetzt rechnen wir mal nach, du warst Anfang November da, der Status wurde auf ausbildungssuchend "gesetzt" - plus 3 Monate - bist du im Januar wieder da, teilst mit, dass du noch immer auf der Suche bist und erhälst deine Adressen, die Mitarbeiterin versäumt aber offensichtlich, den Status ausbildungssuchend zu verlängern und dich für April erneut einzuladen. Wer weiß, was da schief gelaufen ist.

Die arme Frau weiß aber über dich und deinen Fall nur das, was sie in ihrem Programm zu dir und deiner Person eingetragen hat, darüber hinaus scheint sie deiner Schilderung nach eine echte Frohnatur zu sein.

Aus Unwissenheit, oder Schusseligkeit hat sie dir freundlicherweise nicht gesagt, dass du dich alle 3 Monate vorstellen musst und deine Bewerbungsbemühungen nachweisen musst um den Status ausbildungssuchend aufrecht zu erhalten.

Falls alle Stricke reißen und sich alle auf stur stellen ist dein....

..Netz und doppelter Boden in diesem Kontext Folgendes:

Falls die Familienkasse das Kindergeld zurückfordert, solltest du das Jobcenter auffordern die Bescheide für den Zeitraum unter Beachtung des § 44 SGB 2 zu überprüfen.

Heißt nichts Anderes, als dass, wenn du das Kindergeld zurückzahlen musst, du es quasi nicht erhalten hast und es ergo auch nicht als Einkommen angerechnet werden kann. Es wird dann so gehandhabt, als hättest du es nie erhalten und die Bescheide werden neu berechnet.

Dann kannst du die Nachzahlung des Jobcenters direkt an die Familienkasse weiterleiten und die Angelegenheit hat sich für dich zunächst erledigt.

(Habe ich für oben genannte Freundin für deren Sohn damals durchgesetzt, als eben dieser Fall eintrat, ist ja auch logisch, was ich nicht habe kann man mir auch nicht anrechnen)

In diesem Kontext beachten: Grundsätzlich liegt die Höchstgrenze für den Zeitraum, für den man rückwirkende Leistungen geltend machen kann bei 4 Jahren. Für Betroffene, die ihre Leistungen im Rahmen von Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen, gilt seit 01.04.2011 jedoch die Ein-Jahresfrist .

ETalbi  25.10.2014, 11:55
@ETalbi
Wie soll er den Widerspruch begründen und was kann er damit erreichen?

Begründen würde ich zunächst damit, dass ich deutlich gemacht habe, dass ich weiterhin ausbildungssuchend bin, was ja schon allein die Aushändigung der offenen Ausbildungsstellen durch die Sachbearbeiterin impliziert. Warum sollte sie mir Adressen aushändigen, wenn ich eine Stelle gefunden hätte, oder keine mehr suchen würde.

Ich würde mich fassungslos zeigen, dass der Status zu diesem Zeitpunkt nicht weiterhin auf "ausbildungssuchend" gesetzt, bzw. eventuell sogar aktiv auf "nicht ausbildungssuchend" gesetzt wurde und würde die Frage stellen, ob von mir erwartet wurde, der Mitarbeiterin in diesem Zusammenhang ausdrücklich mitzuteilen, dass ich weiterhin ausbildungssuchend bin.

Darüber hinaus würde ich "anmerken", dass es befremdlich ist, dass die Mitarbeiterin mich nicht darüber aufgeklärt hat, was von meiner Person an Handlungen notwendig ist, den Status "ausbildungssuchend" aufrecht zu erhalten, denn ich hätte ja deutlich gemacht, dass ich diesen bei der Agentur für Arbeit geltend gemacht hätte, um den weiteren Bezug von Kindergeld zu legitimieren.

Eventuell würde ich dann noch dezent darauf aufmerksam machen, dass falls das Kindergeld zurückgefordert würde, ich die Überprüfung nach § 44 SGB 2 beantragen werde.

Alfred06  25.10.2014, 14:47
@ETalbi

Hallo ETalbi, danke für die ausführliche Antwort. Wenn es nur um den Kindergeldanspruch geht, ist das aber nicht nötig. Anspruch besteht schon deshalb, weil er sich beworben hat und Bewerbungen und Einladungen vorweisen kann. Er muss nur glaubhaft machen, nicht mal nachweisen, dass er zum nächstmöglichen Termin und ernsthaft gesucht hat. Da werden sogar Protokolle über telefonische Bewerbungen anerkannt.

Das Problem wäre für mich eher die Erstattung der Bewerbungskosten durch die Arbeitsagentur.Vor 8 Jahren gab es 5 € für ausbildungsplatzsuchend gemeldete Kinder pro Bewerbung und Fahrkarten. Später musste man ein Budget vereinbaren. Ich weiß nicht, wie das heute ist. Evtl. hat es hier für die Übernahme der Fahrtkosten gereicht, den Status sofort auf suchend zu stellen. Die Fahrtkostenübernahme muss sicher auch heute noch vor der Fahrt beantragt werden. Die Agenturen haben selbst Fahrkarten ausgedruckt. Mit den Informationen darüber sind sie aber nur sehr zögerlich herausgerückt.

Schönes Wochenende.

Alfred06  25.10.2014, 14:50
@ETalbi

Bist Du sicher, dass eine Alg II- Nachzahlung berechnet wird? Ich habe davon keine Ahnung aber mal irgendwo gelesen, dass es keine Nachzahlung gibt, weil das Geld im Anspruchszeitraum zur Verfügung stand.

toaskIV 
Beitragsersteller
 25.10.2014, 16:23
@Alfred06

Hallo an Euch. Vielen lieben Dank für die teils sehr ausführlichen Antworten, das hilft mir wirklich weiter. Selbstverständlich schreibe ich noch einmal wie es ausging, sobald ich etwas abschließendes weiß ;) Die Berufsberaterin machte damals einen unheimlich positiven Eindruck auf mich, die paar Termine führten sehr schnell zum gewünschten Ergebnis. Deswegen war ich auch sehr überrascht, und kann es bis jetzt eigentlich gar nicht glauben das Sie mir absichtlich und eigenmächtig den Status verändert haben soll. Ich hoffe immer noch es ist nur ein ärgerliches Missverständnis. Ich habe auch schon gelesen das es widersprüchliche Urteile bezüglich der ALG-Nachzahlung nach §44 SGB2 gibt, also man trotz allem und entgegen jeder Logik evtl. nichts wiederbekommt, im worst-case. Deswegen will ich dies soweit möglich ersteinmal vermeiden. Am Ende würde ich das dann aber auch so probierern (müssen), wenn gar nichts weiter helfen sollte. Bis bald, wenn ich mehr weiß :) Viele Grüße toaskIV

ETalbi  25.10.2014, 16:50
@toaskIV

Der zu Unrecht erhaltene Zufluss anderer Sozialleistungsträger – ist das Einkommen

Ein Beispiel:

Eine Familie erhält über 10 Monate zu Unrecht Kindergeld und muss dieses nun erstatten. Die ARGE hat das Kindergeld angerechnet und behauptet, dass die Kindergeldrückforderung nicht ihre Angelegenheit sei, sondern Schulden, die nicht zu berücksichtigen sind.

Was passiert mit vergangenem Zufluss, der nun – vielleicht auch nach dem Leistungsbezug – zurückgefordert wird. Im Falle der indergeldrückforderung hat das SG Detmold am 31.3.2009 (S 8 AS 61/08) entschieden:

Durch die nachträgliche Rücknahme des Kindergeldbescheids wird der SGB II Bewilligungsbescheid der Vergangenheit rechtswidrig.

Nach § 44 SGB X ist er dann abzuändern und von der Anrechnung des Kindergeldes abzusehen. Die Rücknahme des Kindergeldbescheids stand nicht im Ermessen der Familienkasse.

Die erst spät per Bescheid konkretisierte Rücknahme widerspricht nicht dem Sachverhalt, dass die Zahlung des Kindergeldes schon im Moment des Zuflusses mit einer Rückzahlungspflicht belastet war. Diese „objektive“ Belastung existiert unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Feststellung.

Das Gericht führt aus: „Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum das Kindergeld tatsächlich zur Bedarfsdeckung verwenden konnte, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Argumentation der Beklagten liegt letztlich der für das Bundessozialhilfegesetz entwickelte Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zugrunde. Dieser ist jedoch auf das SGB II nicht übertragbar. Dem Grundsatz lag die Erwägung zugrunde, dass die Sozialhilfe als eine ausschließlich auf die Gegenwart bezogene, gleichsam täglich neu regelungsbedürftige Hilfe ausgestaltet sei (BVerwG v. 13.11.2003, Az.: 5 C 26/02). Hiervon unterscheiden sich die Leistungen nach dem SGB II. Diese stellen auf Dauer angelegte Sozialleistungen dar, die mittels eines 7 Dauerverwaltungsaktes für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten bewilligt werden.“

www.harald-thome.de/media/files/Die-modifizierte-Zuflusstheorie.pdf

(sorry for spam ;-) )

toaskIV 
Beitragsersteller
 29.11.2014, 16:55
@ETalbi

So werte Community, hier nun nach durchaus langer Zeit ein abschließender Erfahrungsbericht. Nach ewigem hin und her, und ziemlich ziemlich viel herumgereiche habe ich nun ein abschließendes Ergebnis: Die teuren Zugfahrten zu meinen Bewerbungsgesprächen werden mir erstattet (ich musste jedoch vorher meine Selbstständigkeit von 'hauptberuflich' auf 'nebenberuflich' ummelden, was ich jedoch sowieso vorhatte). Und die Kindergeldkasse zeigt sich sehr kooperativ in Form einer enorm netten Sachbearbeiterin, und teil mir mit, es gebe nichts zu tun, alles soweit ok, die Berechtuigung hält weiter an. Ich möchte mich hier an dieser (hoffentlich nicht zu dezenten) Stelle bei allen nochmal bedanken, die mich kräftig unterstützt haben und mir so enorm weitergeholfen haben. Habt dank, und bis bald bei anderen Fragen :)

Alfred06  30.11.2014, 20:03
@toaskIV

Danke für die Information. Das hilft uns und damit auch anderen.

Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2014, als pdf im Internet

A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

"(2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen."

"3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen. 4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

− schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,

− die schriftliche Bewerbung bei der SfH (vormals ZVS),

− die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle"

Hörst Du längere zeit nichts, musst Du Dich auch ohne Absage erneut bewerben. Du musst eben glaubhaft machen, dass Du Dich ernsthaft bemühst.

Schicke zeitgleich Schreiben per Einschreiben (übergabeeinschreiben) an beide Behörden und erkläre den Sachverhalt mit Kopien deiner Bewerbungsbemühungen. Erkläre dem Arbeitsamt, dass ein Abschluss der Beratung zur Berufswahl nicht gleichbedeutend damit ist, dass man nun auch eine Ausbildungsstelle sein eigen nennen kann (Bewerbungsnachweis vorlgen) und dass du nicht verstehst, wieso der Sachbearbeiter dies eigenständig geändert hat, dass das nie Bestandteil eurer Besprechungen war und dass sie den Status Ausbildungssuchend bitte unverzüglich wieder korrigieren sollen.

Schicke auch der Familienkasse eine Kopie des Schreibens mit Bewerbungsunterlagen.

Deinen Kindergeldanspruch kannst Du auch dadurch belegen, dass Du Deine Bewerbungen vorlegst. Das wird von der Kindergeldkasse auch anerkannt.

toaskIV 
Beitragsersteller
 22.10.2014, 13:25

Puh da bin ich erstmal beruhigt :) kann man das irgendwo nachlesen, oder liegt das dann einzig im Ermessen der Kindergeldkasse?

Allexandra0809  22.10.2014, 13:27
@toaskIV

Das wirst Du sicher irgendwo nachlesen können, keine Ahnung wo.

Das liegt auch nicht im Ermessen der Kindergeldkasse, sondern das ist so geregelt. Also, nimm einfach Deine Bewerbungen und Absagen, die Du bisher hast und leg sie vor. Immer nur aus der Hand geben, wenn Du eine Kopie hast.

Das gleiche Problem hatte ich auch. Also exakt dieses, nur das sichs schneller gemerkt habe, weil die Kindergeldkasse schon nach 2 Monaten nicht mehr zahlte und ich dann nachfragte, was los ist.

Wie Allexandra0809 schon schrieb, reicht denen der nachweis, dass du dich beworben hast. Trotzdem solltest du dich an die Sachbearbeiterin wenden, die dich einfach aus der Ausbildungssuche raus genommen hat., schon allein, damit du wieder als Ausbildungssuchend eingetragen wirst, denn noch hast du ja keine Ausbildung.

toaskIV 
Beitragsersteller
 22.10.2014, 13:35

Interessant das das anscheinend öfter mal vorkommt. Was für eine Sauerei!