Starke Verschiebung von Flugzeiten: Was sind meine Rechte?
Hey zusammen,
ich habe Anfang Dezember eine 1-wöchige Pauschalreise beim Reiseveranstalter ByeBye gebucht, die Ende Mai beginnt. Der Hinflug sollte um 5:30 Uhr morgens starten, der Rückflug um 10:00 Uhr. Das wäre völlig in Ordnung gewesen. Leider haben sich die Zeiten geändert...der Hinflug um satte 8,5 Stunden nach hinten, der Rückflug nur um 1,5. Wir verlieren also satte 7 Stunden unseres Urlaubs.
Nun gab es im Jahr 2013 einen Richterspruch des Bundesgerichtshofes, der besagt, dass die bei der Buchung angebotenen Flugzeiten eingehalten werden müssen, da der Urlauber auf Planungssicherheit ein Recht hat. Aber ich habe wirklich viel gegooglet und die Angaben sind teilweise widersprüchlich. So behaupten Einige, dass man nur auf die ursprünglichen Flugzeiten bestehen kann, wenn die Zeiten erst innerhalb der letzten 2 Wochen vor der Reise geändert wurden. Oder auch nur, wenn die Änderung nicht unerheblich ist. Hierfür habe ich aber fast nur Beispiele im Netz gefunden die den umgekehrten Fall betrachten, also die Flugzeiten auf den Morgen verschoben werden und somit die Nachtruhe gestört wird.
Weiß also jemand, der sich darin gut auskennt, ob wir in unserem Fall auf die gebuchten Zeiten bestehen können? Falls Ja und die Flugzeiten trotzdem nicht geändert werden oder am selben Flughafen keine Alternative besteht: Können wir dann einen Flug von einem anderen Flughafen aus auf eigene Faust buchen und uns die Kosten für den Flug, die Fahrt zum Flughafen und den angepassten Transfer am Urlaubsziel vom Reiseveranstalter erstatten lassen? Es könnte noch wichtig zu erwähnen sein, dass die Fluggesellschaft Air Berlin ist. Und die sind dabei sich neu zu orientieren. Bedeutet im Klartext: Sie ziehen sich aus den Urlaubsflügen zurück und das Ganze wird von einer anderen Gesellschaft übernommen. Und das schon ab Frühjahr. Vielleicht hat man aufgrund dieser Tatsache zusätzliche Rechte?
Ich wäre wirklich super dankbar für eine kompetente Antwort, denn das Thema regt mich ehrlich gesagt einigermaßen auf...
Ein großes Dankeschön im Voraus! :)
4 Antworten
Du hast auf jeden Fall einen Minderungsanspruch gegen den RVA. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn die Verlegung erheblich ist, das ist hier denke ich nicht der Fall.
Ok, ich wusste nicht, dass zwischen Rücktritt und Minderungsanspruch unterschiedliche Bedingungen herrschen. Das bringt mich schon mal einen Schritt weiter! Vielen Dank Dir! :)
Sobald sich im Vertrag was verändert hast du Widerrufsrecht
Hi, Danke für die Antwort :)
Gilt so eine Verschiebung auch als Vertragsänderung?
Schau mal in deine Buchungsunterlagen.
Wenn da bei den angegebenen Flugzeiten, auf die du dich jetzt berufst, "voraussichtlich" oder "unverbindlich" oder so dabeisteht, dann hast du keinerlei Ansprüche.
Kannst du deine Behauptung belegen?
- BGH 16. September 2014, AZ. X ZR 1/14
Allerdings ist es eine bloße Unannehmlichkeit, wenn die Nachtruhe nicht betroffen ist.
Je nach Erheblichkeit kann eine Minderung möglich sein, z.B.:
-
RRa 1997, 226
(10,5h Verschiebung)
-
NJW-RR 1997,
1138 (Rückflug 11 Stunden früher)
Entnommen aus der Kemptner Tabelle.
Die Frage ist hier, ob eine Unannehmlichkeit vorliegt, oder schon eine erhebliche Beeinträchtigung. Das sollte ein Anwalt besser prüfen können als ich.
Zwar steht auf der Buchung meist, dass die angegebenen Flugzeiten
unverbindlich seien. Dennoch darf der Reiseveranstalter die Zeiten nur
ändern, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. Das haben das Landesgericht
Hannover (Urteil vom 13. März 2012, Az. 18 O 79/11) und der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 16. September 2014, AZ. X ZR 1/14).
Dabei spielt auch die Reisedauer eine Rolle: Bei einem 14-tägigen
Strandurlaub müssen Reisende es eher hinnehmen, dass ihr Flug nach vorne
verschoben wird als bei einem kurzen Städtetrip.
Quelle: http://www.finanztip.de/flugaenderung-pauschalreise/
Nachdem sich Pauschalreisende mit Beschwerden an die
Verbraucherzentrale gewandt hatten, ging die Bundeszentrale der
Organisation per Verbandsklage gegen die Klausel vor. Angegriffen wurde
auch die Regelung, wonach die Informationen über Flugzeiten durch die
Reisebüros „unverbindlich sind“.Der für das Reiserecht
zuständige X. Zivilsenat des BGH erklärte jetzt beide Regelungen für
unwirksam. Denn der Veranstalter könne die Flugzeiten ändern, unabhängig
davon, ob es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Berechtigterweise
erwarte ein Reisender aber Planungssicherheit. Tui kann sich auch nicht
mehr darauf berufen, dass Angaben der Reisebüros für das Unternehmen
nicht bindend seien. Wenn ein Reisebüro für den Veranstalter
Pauschalreisen vermittle, dann müsse sich der Veranstalter auch die
Angaben des Reisebüros zurechnen lassen, so die Karlsruher
Bundesrichter. (Aktenzeichen: X ZR 24/13).
Quelle: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/reise/pauschalreisen-bei-flugzeiten-gibt-es-kein-pardon/9217098.html
@leoll
Richtig! Genau so ist das :/ Ich habe keine 10,5h Verschiebung und auch keine vermeintliche Störung der Nachtruhe, aber eben 7 Stunden Urlaubsverlust, was ja auch nicht unerheblich ist. Eben irgendetwas dazwischen, wo es keinen im Internet auffindbaren Fall dafür gibt.
Es wäre so schön wenn der Anwalt gratis wäre :D
Versuchs mal bei flighright.de
flightright, EU Claim,... die treiben Entschädigungen ein im Fall von Flugverspätungen oder Flugausfall.
Hier handelt es ich aber NICHT um eine Verspätung sondern nur um eine Verschiebung der Flugzeit.
Hi, Danke für deinen Tipp!
Hab ich aber leider schon gemacht. Die bearbeiten Fälle nur im Nachhinein :/
Quatsch. Es ist eine Pauschalreise, also entstehen ggf. Minderungsansprüche gegen den RVA.