Sitzverlegung einer UG zwingend notwendig?
Hallo zusammen,
die UG (haftungsbeschränkt), welche mit Musterprotokoll gegründet wurde, hat ihren Sitz an der Privatadresse des alleinigen Gesellschafters.
Aufgrund eines privaten Umzuges, muss nun auch die UG umziehen. Auch der Gerichtsbezirk ändert sich durch die neue Adresse.
Die UG hat ein Stammkapital von 500€.
Mit welchen Eintragungs- und Notar-Kosten hat die UG bei der Sitzverlegung zu rechnen? Welche §§ im GNotKG sind zu berücksichtigen?
Ist diese Sitzverlegung überhaupt zwingend notwendig?
Vielen Dank schon jetzt für Eure Antworten und die Hilfe!
Beste Grüße
2 Antworten
Hallo,
der Sitz der Gesellschaft muss nicht gleichzeitig die Geschäftsanschrift sein. Du kannst z.B. in München im Handelsregister eingetragen sein, deine Geschäftsadresse kann aber auch durch Umzug in Nürnberg sein. Kein Problem. Der Notar muss lediglich den Wechsel der Geschäftsanschrift dem Handelsregister mitteilen.
Keine Ahnung; aber 500 werden es sicher nicht. Anruf beim Notar gibt dir Klarheit.
Ausschlaggebend ist hier wohl §105 Abs. 5 GNotKG, denn die Gebühr richtet sich ja nach dem Geschäftswert.
Ich habe jetzt etwas von 30€ Gebühr für die beglaubigte Handelsregisteranmeldung gelesen, dazu kommen dann aber wohl noch übliche Auslagen und Steuern. Genaueres kann ich dir nicht sagen.
Wie hoch sind da die Kosten ? Kann ja nicht sein , dass ich dafür 500€ und mehr zahlen muss , oder ?