Sind Radfahrer dazu verpflichtet den Fahrradweg zu benutzen wenn einer auf dem Gehweg ist?
Vor einiger Zeit saß ich bei meinem Vater hinten im Auto. Mein Vater hupt bei jeder Gelegenheit, so ist ein Radfahrer auf der Straße gefahren, obwohl es einen Radweg auf dem Gehweg gab und mein Vater hat ihn lange angehupt, der Fahrradfahrer zeigte ihm dann den Mittelfinger. Dann meinte ich, dass er nicht immer hupen müsse und der Fahrradfahrer nicht dazu verpflichtet sei, auf dem Gehweg zu fahren. Mein Vater ist anderer Meinung? Aus dem Internet bin ich nicht schlau geworden, wollte nur mal wissen, wie das da ist.
So sah das ungefähr aus:
18 Antworten
Deinen Vater kann ich irgendwie verstehen, diese Drecksäcke verpesten mit solchem Verhalten unnötig die Umwelt und führen sich auch noch auf als wären sie im Recht (und weil sie selbst keine nennswerten Abgase produzieren sind die auch sehr uneinsichtig was deren Umweltschädigung betrifft). Hupen darf Dein Vater um vor einer Gefahr zu warnen oder ausserorts um seine Überholabsicht anzukündigen. So Jemanden damit zu reglementieren ist allerdings auch verboten.
Ein ausgeschildeter Radweg ist bis auf wenige Ausnahmen von Radfahrern nutzungspflichtig, also hat Dein Vater gewissermassen Recht. Gild aber für Radwege, auf Gehwege brauchen Radfahrer nicht nur nicht fahren, sie dürfen es auch nicht (wenn sie nicht jünger als 12 sind).
Spezifisch für den gezeigten Fall wurde die Nutzungspflicht für Radwege vor einigen Jahren gelockert. Entgegen der Fahrtrichtung verlaufende Radwege sind wegen Unfallgefahr beim Überwechseln zur anderen Strassenseite nicht mehr wirklich nutzungspflichtig.
Dein Vater sollte schauen, sich da etwas abzureagieren. Ändern kann er ohnehin Nichts, die sind beratungsresistent und wie Du in dem Fall gesehen hast haben die auch kein Problem mit beleidigenden Gesten wenn sie darauf hingewiesen werden sich falsch zu verhalten.
Der Fahrradfahrer muss den Radweg nutzen.
Aber durch das hupen kann dieser sich erschrecken und kurz nicht aufpassen und dann erst Recht in euer Auto oder in Fußgänger reinfahren.. Wenn es deinem Vater so wichtig ist soll er die Polizei rufen.
Also dieses Verkehrszeichen bedeutet erstmal, dass dort ein benutzungspflichtiger Radweg ist. Dieser ist erstmal generell zu nutzen, solang dieser in einem ähnlichen oder besserer baulichem Zustand ist als die Fahrbahn. Hierbei ist es aber so, dass der Radweg entgegen der Fahrtrichtung verläuft. Wenn dieser nun beginnt müsste ich als Radfahrer erstmal die Straße überqueren, den Bordstein hochfahren um auf den Radweg zu gelangen und dann wohlmöglich nach 500 m das ganze wieder zurück auf die Straße zu fahren. Das macht die Sache für den Radfahrer gefährlich und benachteiligt ihn gegenüber dem Fahrverkehr. Man könnte sich hier also streiten, ob das zumutbar ist.
Nicht streiten braucht man sich hingegen über das lange Hupen deines Vaters. Das ist definitiv Nötigung und kann zu einer wesentlichen höheren Strafe führen als die Nichtbeachtung eines benutzungspflichtigen Radweges.
Dann lesen Sie sich mal die StVO durch, wann ein akustisches Signal genutzt werden darf. Jemanden damit von der Straße "zu räumen" oder zurecht zu weisen und ihn somit auch noch zu gefährden und zu unbedachten Handlungen zu treiben/ zu nötigen gehört definitiv nicht dazu.
Ich will wissen, wie du „definitiv die Nötigung“ begründest - da helfen keine wilden Ausritte in die StVO.
Also. Wie ist durch Hupen § 240 StGB erfüllt?
"um die Hupe im Straßenverkehr zu nutzen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Laut Paragraph 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur derjenige „Schall- und Leuchtzeichen“ geben, der außerhalb „geschlossener Ortschaften überholt“ oder „wer sich oder Andere gefährdet sieht.“
Wichtig: Wer sich nicht an das Gesetz hält, muss mit einem Bußgeld von fünf bis zehn Euro rechnen."
https://www.fr.de/ratgeber/auto/leichtfertig-hupt-riskiert-bussgeld-11141940.html
Es handelt sich um Nötigung, wenn ein Mensch durch Gewalt oder Androhung selbiger zu einer Tat oder dem Unterlassen einer Tat gezwungen wird.
Im allgemeinen wird darunter auch verstanden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet wird (z.B. durch zu dichtes Auffahren, oder wenn er sich durchs Hupen erschrickt und dann fallen könnte).
Es handelt sich um Nötigung, wenn ein Mensch durch Gewalt oder Androhung selbiger zu einer Tat oder dem Unterlassen einer Tat gezwungen wird.
Soweit überwiegend zutreffend.
Im allgemeinen
Was bedeutet das? Allgemeiner Sprachgebrauch? Wäre irrelevant. Juristisch? Dann bitte so kennzeichnen.
wird darunter auch verstanden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet wird (z.B. durch zu dichtes Auffahren, oder wenn er sich durchs Hupen erschrickt und dann fallen könnte).
Falsch.
Selbst länger andauerndes bzw. mehrfaches Hupen, um den anderen zu einem bestimmten Verhalten (Weiterfahrt, zügigeres Fahren, Freigabe der Fahrbahn etc.) zu veranlassen, wird ohne Hinzutreten erschwerender Umstände in aller Regel nicht als Nötigung zu bewerten sein.
- Für die Annahme von Gewalt hat die Einwirkung nicht die notwendige Intensität.
- Aus demselben Grund wird keine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegen; denn der besonnene Verkehrsteilnehmer wird dem (schlüssig) in Aussicht gestellten Nachteil weiteren Hupens standzuhalten in der Lage sein
Hdb. StraßenverkehrsR/König Kap.13.B. Rn. 55; zum Ganzen OLG Düsseldorf NJW 1996, 2245.
Es ist Interpretationssache... Hupen kann als Grüßen aber auch als Drohen interpretiert werden, dafür braucht man den Zusammenhang des gesamten Geschehnisses der uns hier nicht vorliegt. In diesem Falle müsste das ein Gericht feststellen. Letztendlich ist das alles unrelevant, denn es ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit und damit hat man das zu unterlassen.
Nur weil es lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist bei Rot über die Ampel zu fahren, macht man das ja auch nicht mit Absicht.
Wieder falsch.
Verhalten sich die Radfahrer und Fußgänger verkehrswidrig, etwa durch Fahren von Schlangenlinien oder falsches Benutzen einer Fahrbahn, kann durch ein kurzes Warnsignal auf die Gefahr durch das eigene herannahende Fahrzeug aufmerksam gemacht werden (OLG Düsseldorf 26.6.1972 – 1 U 294/71, VersR 1973, 40; OLG Oldenburg 10.7.1962 – 1 Ss 152/62, DAR 1963, 194;)
Wir reden nicht über kurzes anhupen. Der Fragesteller sprach von langem Hupen.
Bitte lese die Fragestellung oben noch einmal! "...und mein Vater hat ihn lange angehupt". Es wurde auch nicht gesagt, dass er entgegen der bzw. falsche Fahrbahn oder in Schlangenlinien gefahren wäre! Der Fahrradfahrer hat den Autofahrer also nicht gefährdet. Also falsch - wie du es so schön ausdrücken würdest ;).
Hier gehen die Diskussionen gerade aneinander vorbei.
und mein Vater hat ihn lange angehupt
Ja, über das lange Anhupen kann man sich unterhalten, soweit es um den StVO-Verstoß geht. Aber der Fragesteller führt weiter wie folgt aus:
Dann meinte ich, dass er nicht immer hupen müsse
Und allgemein zu hupen ist absolut zulässig.
Es wurde auch nicht gesagt, dass er [...] falsche Fahrbahn [...] gefahren wäre!
Aber selbstverständlich wurde das gesagt:
so ist ein Radfahrer auf der Straße gefahren, obwohl es einen Radweg auf dem Gehweg gab
Ergo: Falsche Fahrbahn.
Der Fahrradfahrer hat den Autofahrer also nicht gefährdet.
Lesen ist nicht jedermanns Stärke - ok, akzeptiert. Daher nochmal an dich der Hinweis:
"auf die Gefahr durch das eigene herannahende Fahrzeug aufmerksam gemacht werden"
Ergo muss nicht der Radfahrer den Autofahrer gefährdet haben; es reicht auch die Möglichkeit der Gefährdung des Radfahrers durch den Autofahrer aus.
Halten wir also fest:
- Hupen ist grundsätzlich legitim.
- Übermäßig langes Hupen kann einen Verstoß gegen die StVO darstellen.
- Selbst langes Hupen allein erfüllt aber niemals den Tatbestand der Nötigung.
Wir reden nicht über kurzes anhupen. Der Fragesteller sprach von langem Hupen.
Und ich habe nicht vom Fragesteller gesprochen, sondern habe dir gesagt, dass Hupen keine Nötigung darstellt.
Wie ich gerade eben dem anderen Kommentator erklärt habe:
- Hupen ist grundsätzlich legitim.
- Übermäßig langes Hupen kann einen Verstoß gegen die StVO darstellen.
- Selbst langes Hupen allein erfüllt aber niemals den Tatbestand der Nötigung.
Wenn Sie der Meinung sind .... dann hupen Sie lang und ausführlich. 🙄 Nur kann ich Ihnen sagen, dass das Wort "niemals" im Bezug von Recht, Rechtssprechung und Juristerei eine sehr unsicherer Begriff ist. Aber auch das werden Sie sicher widerlegen. Viel Spaß!
Nur kann ich Ihnen sagen, dass das Wort " niemals" im Bezug von Recht, Rechtssprechung und Juristerei eine sehr unsicherer Begriff ist. Aber auch das werden Sie sicher widerlegen.
Dem stimme ich uneingeschränkt zu - deswegen habe ich auch gleich in meinen Ausführungen die Einschränkung meiner Aussage auf das Hupen allein reduziert.
Dafür müssen noch andere Umstände hinzutreten.
Ich zitiere: "Drohen für die missbräuchliche Nutzung der Hupe Sanktionen?
Ja, der Bußgeldkatalog sieht in diesem Fall ein Verwarngeld in Höhe von 5 bis 10 Euro vor.
Kann die Verwendung der Hupe auch als Nötigung gewertet werden?
In Einzelfällen kann der Einsatz der Hupe eine Nötigung darstellen."
Stand 11. Dezember 2019, Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/hupen/
Mehr Text macht deine Aussagen deswegen nicht richtiger.
In Einzelfällen kann der Einsatz der Hupe eine Nötigung darstellen."
Stand 11. Dezember 2019, Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/hupen/
Liest und verstehst du überhaupt die Links, die du postest?
Nicht selten erwägen die Geschädigten darüber hinaus eine Anzeige wegen Hupen bzw. Nötigung durch den widerrechtlichen Einsatz der Schallzeichen. Erfolgsversprechend ist ein solches Vorgehen allerdings nur in Einzelfällen . So entschied das OLG Düsseldorf am 18.03.1996 (Az. 5 Ss 383/95), dass eine Nötigung im Straßenverkehr nur dann vorliegt, wenn der Verkehrsteilnehmer versucht, eine Gefahrenlage herbeizuführen , welche die andere Partei in unüberwindbare Furcht versetzt.
Davon ab sei angemerkt, dass bussgeldkatalog.org eine denkbar unseriöse Quelle ist und ich nicht nachgeprüft habe, ob die zitierten Äußerungen tatsächlich vom OLG Düsseldorf getroffen wurden.
Liest du die Texte hier nicht genau genug?
Aber ich wiederhole es gerne noch einmal für dich: "...dafür braucht man den Zusammenhang des gesamten Geschehnisses der uns hier nicht vorliegt. In diesem Falle müsste das ein Gericht feststellen." Und wenn dieses feststellt, dass ein solcher Einzelfall vorliegt, dann wäre es Nötigung.
Ich verstehe gar nicht, warum du dich unbedingt gefühlt als Richter beweisen möchtest, wenn uns doch so wenig detaillierte Informationen vorliegen.
Sobald ein Radweg da ist, muss dieser genutzt werden.
Dein Vater darf die Hupe so nicht nutzen.
Ausnahmen sind leichte Rennräder
Die Nötigung würde ich gerne mal erklärt bekommen.