Sind Minecraft Bauwerke gesetzlich geschützt?
Ein freund von mir hat mir eine digitale Minecraft Welt geschickt und behauptet nun wenn ich meine Kopien nicht sofort lösche würde es gesetzliche folgen haben... Ich bin mir aber irgendwie nicht sicher ob das möglich ist. Er sagt was von "Diebstahl digitaler Güter". Er hat mir die Map damals SELBST geschickt. Vielen Dank im Voraus. Dominik / Segdogames
6 Antworten
Wie üblich in der Juristerei muss man auch hier stufenartig vorgehen.
Stufe 1: Welchem Schutz unterliegt die fragliche Datei, das fragliche Werk?
Stufe 1.1: Welche Ausnahmen gibt es von Stufe 1? (Und jeweils: Welche Ausnahme von der Ausnahme?)
Stufe 2: Welche Person und welche Handlung ist von Stufe 1 betroffen?
Stufe 2.1: Welche Ausnahmen gibt es von Stufe 2?
Stufe 3: Was sind mögliche rechtliche Folgen von Stufe 2?
Zu Stufe 1. In Frage kommen hier:
a) Das Urheberrecht
b) Das Persönlichkeitsrecht
c) Das Markenrecht
d) Das Wettbewerbsrecht
e) Das Datenschutzrecht
f) Das Strafrecht
Der Vorwurf "Diebstahl digitaler Güter" ist Unsinn, klingt aber nach e). Ist aber auch nicht. Denkbar wäre noch f), s. u. a. StGB § 263a Computerbetrug, "unbefungte Verwendung von Daten", s. Absatz 1 Satz 1, ist hier aber auch Unfug.
Falls nun a) zutrifft, weil der Freund das Werk "persönlich" geschaffen hat (s. UrhG § 2 Abs. 2), und nicht alleine ein automatisch ablaufendes Programm, und weil der Freund dabei die nötige Schöpfungshöhe erzielt hat, dann gäbe es mind. 2 Ausnahmen:
Ausnahme 1: UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere Absatz 5.
Ausnahme 2: UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
"(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Eine geschenkte oder geliehene Vorlage ist definitiv nicht davon betroffen. Denn die Ausnahme von der Ausnahme ("offensichtlich rechtswidrig ..."
trifft hier offensichtlich nicht zu.
c), d) und e) fallen hier ebenfalls flach. Bliebe noch b). Dazu gab es kürzlich ein Urteil, nach dem ein Ex-Partner Fotos seiner Ex löschen musste, weil der - zwar zunächst freiwillig zugelassene - weitere Besitz dieser Fotos die Persönlichkeitsrechte (s. Wikipedia) der Ex beeinträchtige(n könnte).
Mutmaßlich war die da schlecht bekleidet (vulgo Aktfotos) und/oder handelte nicht ganz züchtig (vulgo Pornographie). Hier müssten wir uns fragen, welche Inhalte im vorliegenden Fall die Persönlichkeitsrechte des Freundes beeinträchtigen könnten. Hat der in der Software seine intimsten Träume ausgelebt?
In anderen Fällen wird ein Gericht wohl kaum auf einer Löschung bestehen. Selbst wenn bei der Übergabe der Software eine Frist für ein Ende einer
UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart worden war, bezieht sich dies nicht auf den reinen Besitz, sondern lediglich auf eine Nutzung der Software im Sinne von UrhG § 15 ff.!!! Also auf folgende Handlungen:
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
Gruß aus Berlin, Gerd
Dein Freund spinnt.
Mal angenommen die WÄREN geschützt (Es GIBT geschützte digitale Güter!), wäre das KEIN Diebstahl, weil er es dir selber gegeben hat.
Das ist ungefähr so. als wenn dir dein Freund ein Fahrrad schenkt, und dich dann wegen Diebstahl anzeigt.
Wobei es in deinem Fall nicht mal wirklich klar ist, ob das überhaupt ein geschütztes Gut ist.
Das Urheberrecht funktioniert anders, als dein Beispiel mit dem Fahrrad.
Davon abgesehen kommt es drauf an, was zwischen TE und Freund vereinbart war. Er kann es auch nur zur vorübergehenden Ansicht ausgeliehen haben. Nach dem Motto "Sag mal, was du davon hältst und lösche es dann wieder" Dazu hat der TE nichts geschrieben.
Ne sind sie nicht, mach dir da mal keine Sorgen. Solange die Map nicht kommerziell verwendet wird (als paytoplay mod z.B.) brauchst du dir keine Sorgen zu machen, er kann ja nicht nachweisen, dass er der Ersteller ist.
Aber er kann ggf. nachweisen, dass er das per Mail o.ä. verschickt hat oder es gibt anderweitig Gesprächsverläufe, die er vorlegen kann.
Ob der TE das kommerziell nutzt oder nicht, ist völlig irrelevant. Der Urheber will das nicht, hat das vermutlich auch nicht öffentlich angeboten, also kann er durchaus auf Löschung bestehen. Wenn die Schöpfungshöhe hoch genug ist.
Nein,
1. Da er es dir geschickt hat und somit seine rechtlichen Ansprüche (insofern bei einer Minecraft Map überhaupt vorhanden) abgegeben hat und
2. Da er niemals nachweisen kann, dass er diese Map gebaut hat und keine Besitzansprüche bzw. Copyright Ansprüche beim Patentamt eingereicht hat
Irgendwie der einzige hier mit einer halbwegs sauberen Begründung, wobei du mit dem Patentamt komplett daneben liegst.
Denn was die anderen hier konsequent übersehen ist, dass es durchaus ein Urheberrecht gibt und je nachdem, was da verschickt wurde, könnte man das vielleicht sogar geltend machen. Natürlich gibt es das Urheberrecht auch für digitale Güter. Soweit lagst du richtig.
Dass es dafür eine Anmeldung beim Patentamt braucht, ist allerdings Quatsch. Ein Patent geht noch viel weiter, denn es verbietet auch den Nachbau.
Ein wichtiger Punkt bei all dem ist die Frage nach der Schöpfungshöhe. Also einfach nur eine Welt zu verschicken, da kann er gar nichts tun. Wenn er aber eine Aufwändige Lobby Welt mit hunderten aufwändigen Bauwerken verschickt, sieht das anders aus.
Wenn er sie dir schickt ist er selbst Schuld. Solange du sie nicht verbreitest kann er nix machen
Wie ich bei BalTab schon geschrieben habe kommt es drauf an, was vereinbart war oder was man als Vereinbarung annehmen dürfte. Wenn es wirklich geschenkt war im Sinne einer freien Nutzung, dann kann der Freund da tatsächlich nichts machen.