Markenname drucken?

4 Antworten

Das Markenrecht verbietet unerlaubte Werbung und dessen Verkauf mit einen geschützten Markennamen!

Nach § 143 Abs.2 Markengesetz gilt: Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Maxme1 
Beitragsersteller
 07.05.2018, 19:18

Hey, wie sähe es mit Namen wie beispielsweise "Micra" aus? (Ein Modell von Nissan).
Danke und Grüße

Es sind nicht nur Logos geschützt, sondern auch Namen. Also nein, nicht einfach so erlaubt.

Kannste ruhig machen, kein Unternehmen wird dir da in die Quere kommen wenn du kostenlos Werbung machst mit deinem Auto.

Du hast auf deinem Nissan ohnehin schon das Nissan-Logo dran, kannste also auch einfach eins auf ne Scheibe zusätzlich pappen. Toyota juckt es auch nicht dass ich alte Schriftzüge verwende und meine Bilder damit ein bisschen modifiziere, is für Toyota schließlich Werbung die nix kostet und es geht ohnehin um einen Toyota auf den Bildern.

Bild zum Beitrag

Ich wüsste zum Beispiel nicht was Toyota gegen die Nutzung des Corolla Logos haben sollte?

 - (Recht, Auto und Motorrad, Design)
herja  06.05.2018, 16:42

Das Drucken könnte ja noch toleriert werden, wobei die Betonung auf "könnte" liegt aber beim Verkaufen, also bei gewerblicher Nutzung, sieht das schon ganz anders aus!

Jeder muss selber wissen, ob er einen Marken- und Strafprozess führen will oder nicht!

Markengesetz § 14:

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr [...]

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Dies gilt für den Fall, dass der Markeninhaber sich keine Rechte gesichert hat auf die Art von Waren, die du vertreibst.

Falls er sich doch welche gesichert hat (also für Buttons oder Kleidung), greifen sogar Nummer 1 und 2!

Gruß aus Berlin, Gerd

Maxme1 
Beitragsersteller
 07.05.2018, 12:30

Hallo Gerd!
Danke für die Erklärung, wäre es jedoch erlaubt, Abkürzungen zu verwenden? D.h. beispiel Nissan - Club: Ein Logo mit den Initialen "N.C."?
Danke und Grüße

GerdausBerlin  07.05.2018, 19:38
@Maxme1

Bei Änderungen gibt es ja immer noch Ähnlichkeiten. Und da kann es zu Verwechslungen kommen oder zu Verwässerungen (googeln!) der Unterscheidungskraft der Marke. Siehe dazu auch http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#marken.

Die Urteile sind hier so unterschiedlich wie die Einzelfälle - vor allem wegen der Frage, ob man tatsächlich (wie der Markeninhaber befürchtet oder vorbringt) eine "bekannte[n] Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" (§ 14).

Ein guter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann hier die Risiken verringern. Oder man fragt bei der IHK nach, da gibt es oft gratis Ratschläge für Wirtschaftstreibende. (Und da wird man später ohnehin obligatorisch Mitglied, wenn man seine obligatorische Gewerbeanmeldung hinter sich hat.) Oder bei seinem / dem zuständigen Berufsverband (Einzelhandelsverband usw.) - auch wenn man (noch) kein Mitglied ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Maxme1 
Beitragsersteller
 08.05.2018, 16:33
@GerdausBerlin

Alles klar, vielen Dank!