Sex im Wald, strafbar?

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Jetzt frag ich mich ob das theoretisch eine Straftat ist

Nein, war es nicht.

Es gibt schlicht keinen Straftatbestand: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, wird (...) bestraft".

Aber es gibt "Erregung öffentlichen Ärgernisses" (§ 183a StGB). Was wäre also, wenn Du nicht Verständnis, sondern dich geärgert hättest?

Nun, es gibt ebenfalls keinen Straftatbestand: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Was ist dann überhaupt strafbar?

Gemäß § 183a StGB ist strafbar: "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird (...) bestraft".

Sprich, Du müsstest dich a) geärgert haben (objektiver Straftatbestand), und b) das Pärchen müsste wissen, dass Du dich geärgert hast, und dann trotzdem (wissentlich) weitermachen - oder extra Sex vor deinen Augen haben, um dich (absichtlich) zu ärgern (subjektiver Straftatbestand).

Beide Straftatbestände, objektiver wie subjektiver, müssen für eine Strafbarkeit erfüllt sein. Und einen subjektiven Straftatbestand nachzuweisen, ist natürlich ohne Gedankenlesen auch nicht ganz trivial ...

UgaBugaNuga 
Beitragsersteller
 24.06.2019, 11:17

Das bedeutet, wenn man sich wie die beiden ins hinterste Eckchen verzieht in der Hoffnung nicht gesehen zu werden, ist es okay.

Und falls man gesehen wird und sich jemand beschwert sollte man aufhören.

Aber was ist wenn eine Person zwar eventuell es sieht, aber allerdings nichts sagt?

Wäre es dann einen Tatbestand, sollte sie die Polizei rufen, oder nicht, da sie einen nicht in Kenntnis gesetzt hat, dass diese es als Ärgernis ansieht?

Libertinaer  24.06.2019, 11:38
@UgaBugaNuga
Das bedeutet, wenn man sich wie die beiden ins hinterste Eckchen verzieht in der Hoffnung nicht gesehen zu werden, ist es okay.

Genau.

Es muss auch noch nicht mal die "hinterste Ecke" sein. Aber z.B. direkt auf einem Wanderweg, wo jede Minute jemand vorbeikommt, da müssten die beiden schon davon ausgehen, dass dann auch jemand darunter sein wird, der sich ärgern wird ...

Und falls man gesehen wird und sich jemand beschwert sollte man aufhören.

Exakt.

Aber was ist wenn eine Person zwar eventuell es sieht, aber allerdings nichts sagt?

Dann war es keine Straftat.

Ebenfalls nicht, wenn diese Person ein technisches Hilfsmittel benutzt hat (z.B. Fernglas).

Und: Das gilt nur für die konkret betroffene Person. D.h., wenn Du das Erlebnis abends einem Kumpel erzählst, und DER ärgert sich dann, dann wäre auch das keine Straftat.

Wäre es dann einen Tatbestand, sollte sie die Polizei rufen, oder nicht, da sie einen nicht in Kenntnis gesetzt hat, dass diese es als Ärgernis ansieht?

Nein.

Ggf. käme dann die Polizei, und wenn die Polizisten dann mit dir z.B. auf der anderen Seeseite stünden, würden sie dir (so sie schlau sind) mitteilen, dass es keine Straftat ist - und wieder abziehen.

Ansonsten steht es ihnen natürlich frei, dann selbst zu dem Pärchen zu gehen. Sollten die nach Kenntnis der Anwesenheit von verärgerten Polizisten nicht aufhören, haben sie ein Problem ... ^^

Explizit unter allen Umständen strafbar ist Sex in der Öffentlichkeit in Deutschland nur in Kirchen ("Störung der Religionsausübung") und auf Friedhöfen ("Störung der Totenruhe"). Selbst dann, wenn es gar keine Zeugen dafür gibt, aber man es, z.B. mittels dabei entstandener Aufnahmen nachträglich beweisen kann).

StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Jo3591  24.06.2019, 17:55

Das wird aber nur auf Antrag verfolgt, d.h. wenn Du Anzeige erstattet hättest.

IQhaipdling  26.06.2019, 13:18
@Jo3591

Entschuldige Bitte

diesen Kommentar habe ich in der irrigen Annahme verfasst, dass der Absender auch Libertinaer wäre

Libertinaer  26.06.2019, 15:06
@Jo3591
Das wird aber nur auf Antrag verfolgt, d.h. wenn  Du Anzeige erstattet hättest.

Wenn ER Anzeige erstattet hätte, wäre es - mangels Straftat - dennoch nicht verfolgt worden!

Vorausgesetzt natürlich, das Pärchen hätte gemacht, was von einem verärgerten Typen beim Sex in der Natur erwischte Pärchen zumindest üblicherweise tun: nämlich mit dem Sex aufhören.

Und dass das Pärchen sich bewusst eine abgelegene Stelle gesucht hat, lässt dies auch in diesem Fall ja erwarten. Sie hätten ja sonst auch den Parkplatz des nächstgelegenen Wanderwegs nutzen können (nicht wirklich ein Beweis, aber immerhin eine höhere Wahrscheinlichkeit, es darauf angelegt zu haben, erwischt zu werden).

IQhaipdling  27.06.2019, 00:59
@Libertinaer

Und wieder ein falscher Kommentar

Bei erstatteter Anzeige wird es verfolgt (auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es nicht zu einer Verurteilung und eventuell auch zu keinem Prozess kommt)

Libertinaer  27.06.2019, 04:16
@IQhaipdling
Und wieder ein falscher Kommentar
Bei erstatteter Anzeige wird es verfolgt (auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es nicht zu einer Verurteilung und eventuell auch zu keinem Prozess kommt)

Korinthenkacker? ^^

Nein, keineswegs wird bei einer "erstatteten Anzeige" auch zwingend ermittelt!

  1. Das wird es nur bei einem Strafantrag, nicht aber bei einer Strafanzeige.
  2. Es bedarf so oder so eines hinreichenden Anfangsverdachts, damit überhaupt ermittelt wird.

Wenn bei jedem gemeldeten Blödsinn ermittelt würde, würde unser Justizsystem vor Überlastung kollabieren ...

Libertinaer  24.06.2019, 10:40

Oder in Klartext für die Nichtjuristen hier: Nein, war nicht strafbar.

IQhaipdling  24.06.2019, 10:56
@Libertinaer

Nein, wenn die Person die dieses zwei Leute im Wald beobachtet sich belästigt fühlt und dies zur Anzeige bringt, kann es sehr wohl zu einer Geldbuse oder einer Geldstrafe kommen, da es dem Richter obliegen wird zu entscheiden, ob das abgeschiedene Plätzchen im Wald tatsächlich so abgeschieden ist, dass nicht zu erwarten ist, dass man dort ein öffentliches Ärgernis erregt, denn offensichtlich war es nicht so abgeschieden wie das die beiden vermutet haben, denn sonst wären sie nicht erwischt worden

Libertinaer  24.06.2019, 11:04
@IQhaipdling

Das ist schlicht falsch, da eine Strafbarkeit nur bei wissentlichem oder absichtlichem Ärgern vorliegt.

Mittags auf dem Marktplatz ist das natürlich gegeben, irgendwo im Wald wie hier allerdings definitiv nicht.

Davon abgesehen hat sich ja niemand geärgert, also ist es schon deswegen keine Straftat.

Und hier war eine konkrete Situation beschrieben, nicht eine, wie DU sie vielleicht empfinden würdest.

Wärst DU das gewesen, hättest dich mit deinem Ärger bemerkbar gemacht, und sie hätten ob des Ärgers aufgehört, hätte dir ein Richter gesagt, falls Du dennoch einen Strafantrag gestellt hättest: "In der Natur über ein Liebespaar zu stolpern, gehört zum unvermeidlichen Lebensrisiko".

Oder anders: Shit happens. Lern damit gefälligst zu leben.

PS: Siehe auch meine Antwort.

IQhaipdling  24.06.2019, 11:35
@Libertinaer

Das bedeutet dann also:

Wenn ich Kenntniss davon habe, dass eine bestimmte Person, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem abgeschiedenem Ort im Wald vorbeikommt (zum Beispiel ein Jogger den ich nicht mag und der jeden Freitag die selbe Runde im Wald läuft), dann könnte ich diesen ungestraft mit der Zurschaustellung meiner Sexualpraktiken ärgern, und müsste nicht einmal damit aufhören, wenn ich nicht ausdrücklich von ihm dazu aufgefordert werde?

Seltsame Rechtsauffassung von dir.

Spätestens mit der Entdeckung des heimlichen Liebesaktes, hätte den beiden beteiligten Personen klar sein müssen, dass sie ein Ärgernis erregen könnten und hätten mit ihrem Tun enden müssen, wenn sie nicht wissentlich in Kauf nehmen möchten ein Ärgernis verursachen zu können

Libertinaer  24.06.2019, 11:50
@IQhaipdling
Wenn ich Kenntniss davon habe, dass eine bestimmte Person, zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem abgeschiedenem Ort im Wald vorbeikommt (zum Beispiel ein Jogger den ich nicht mag und der jeden Freitag die selbe Runde im Wald läuft), dann könnte ich diesen ungestraft mit der Zurschaustellung meiner Sexualpraktiken ärgern, und müsste nicht einmal damit aufhören, wenn ich nicht ausdrücklich von ihm dazu aufgefordert werde?

Falsch, da es sich in diesem Fall ja um ein wissentliches Ärgern handelt.

Ob man das auch beweisen kann, ist natürlich eine andere Sache.

Seltsame Rechtsauffassung von dir.

Nein, nicht von mir. So ist die Rechtslage, wie man Urteilen wie auch der juristischen Fachliteratur entnehmen könnte, wenn man das denn nur wollte.

Aber manche schwätzen hier ja lieber einfach dumm rum ...

Spätestens mit der Entdeckung des heimlichen Liebesaktes, hätte den beiden beteiligten Personen klar sein müssen,

Dazu bedarf es des Wissens, entdeckt worden zu sein.

Und wenn das gegeben ist:

dass sie ein Ärgernis erregen könnten und hätten mit ihrem Tun enden müssen,

Relevant ist, OB man jemanden ärgert. Sollte man an Sprache und/oder Gesichtsausdruck leicht zu merken sein.

Tipp: Ein unverärgert zunickendes " "Viel Spaß noch" bedeutet, dass man KEIN Ärgernis erregt hat.

wenn sie nicht wissentlich in Kauf nehmen möchten ein Ärgernis verursachen zu können

? Dir ist der Unterschied zw. "Wer (...) absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt" (Gesetz) und "Wer (...) absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen könnte" (deine Erfindung) nicht klar?

Schlechte Nachricht: Sowohl unzureichenden Deutsch- wie auch Jurakenntnisse, sind halt kein Maßstab.

Libertinaer  24.06.2019, 11:57
@Libertinaer

Korrektur: Meinte beim gezielten Verärgern des Joggers natürlich absichtliches Handeln.

IQhaipdling  26.06.2019, 13:36
@Libertinaer

Das Problem mit den Rechtsgelehrten (zu denen du dich ohne Zweifel zählst), ist dass sie sich ihrer Rechtsauffassung immer dermaßen sicher sind, und alles was sie auch nur im entferntesten als Kritik an ihrer Aussage auffassen, als eine Art von "Gotteslästerung" werten.

Beginnen wir doch noch einmal von vorne

Ich habe zu einer rechtlichen Frage die entsprechende Stelle im Gesetzestext kopiert und als Antwort eingestellt.

Daraufhin hast du kommentiert:

Oder in Klartext für die Nichtjuristen hier: Nein, war nicht strafbar.

Für einen rechtlichen Laien (zu denen du mich auf jeden Fall zählen würdest, und aus denen dieses Forum auch im überwiegendem besteht) bedeutet das:

Das ist erlaubt. Ich kann im Wald nach Herzenslust vögeln ohne dass mir jemand etwas anhaben kann.

Wenn du diese Aussage also an die sogenannten "Nichtjuristen" adressierst, hättest du zumindest hier schon auf deine eigene Antwort hinweisen sollen.

Wenn du das nicht tust, dann ist dieser Kommentar zu meiner Antwort nicht richtig (auch wenn du das sicherlich anders sehen wirst), da er für mich (und eventuell natürlich auch für andere) zu dem Schluss führen muss, den ich in diesem Kommentar fett hervorgehoben habe.

Du darfst dabei natürlich nicht vergessen, dass du annehmen musst, dass ich deine Antwort zu diesem Zeitpunkt gar nicht kenne.

Genau aus diesem Grund folgt meine Reaktion (mein erster Kommentar auf deinen ersten Kommentar (Wohlgemerkt!! In Unkenntniss deiner eigenen Antwort)

Wenn du bitte noch einmal die Liebenswürdigkeit haben würdest, diesen Kommentar mit deinen juristischen Fachkenntnissen auf seinen Inhalt zu überprüfen, kommen wir einer gemeinsammen Meinung sicherlich schon ein kleines Stück näher.

Für den Fall, dass du die deutsche Sprache annähernd ähnlich wie ich gebrauchst, dürfte deinem Aufmerksamen Auge nicht entgehen, dass ich mich auf die Situation nicht im Speziellen (der Passant findet das lustig ein Pärchen beim Liebesspiel ertappt zu haben) sondern im Allgemeinen (Pärchen wir beim Liebesspiel von Passant erwischt) beziehe.

Genau lesen solltest du in diesem Kommentar auf jeden Fall meinen ersten Satz:

Nein, wenn die Person die dieses zwei Leute im Wald beobachtet sich belästigt fühlt und dies zur Anzeige bringt

Hier weise ich in meiner laienhaften Sprache ausdrücklich daraf hin, dass ich von einer eventuallität schreibe ("wenn" ist ein wichtiges Wort - das gilt für Juristen und Laien)

Deinen Kommentar auf meinen ersten Kommentar beginnst du mit den Worten "Das ist schlicht falsch". Ob du hier meinen Kommentar absichtlich oder versehentlich falsch interpretierst spielt für mich eigentlich keine Rolle. Für dich war es wahrscheinlich die zwingende Reaktion auf meine "Gotteslästerung"

Denn Rest der Konversation werde ich nicht mehr Kommentieren, da ich mich spätestens bei deinem zweiten Kommentar persönlich angegangen gefühlt habe. Ob du das nachvollziehen kannst ist mir genauso egal, wie die Eventuallität, dass du dich durch diesen Kommentar persönlich angegangen fühlen könntest. Auch hätte ich kein Problem damit, wenn dieser Kommentar gemeldet und gelöscht wird, allerdings würde ich mir dann wünschen, dass alle Kommentare unter meiner Antwort getilgt werden, da nichts an ihr falsch ist.

Nur eines kann ich mir beim besten willen nicht verkneifen

WER NICHT IN DER LAGE IST, EINEN EINZIGEN SATZ RICHTIG ZU LESEN (denn mein erster Kommentar besteht nur aus einem Satz, auch wenn er sehr lang ist), DER SOLLTE ANDEREN NICHT FEHLEDE DEUTSCHKENNTNISSE VORWERFEN

Libertinaer  26.06.2019, 14:57
@IQhaipdling
Hier weise ich in meiner laienhaften Sprache ausdrücklich daraf hin, dass ich von einer eventuallität schreibe ("wenn" ist ein wichtiges Wort - das gilt für Juristen und Laien)

Ja, das ist (und war) mir absolut bewusst!

Deswegen schrieb ich ja:

Deinen Kommentar auf meinen ersten Kommentar beginnst du mit den Worten "Das ist schlicht falsch".

Denn es war schlicht falsch - bzw. ist es immer noch. 8-)

Und das hat rein gar nichts ...

Ob du hier meinen Kommentar absichtlich oder versehentlich falsch interpretierst spielt für mich eigentlich keine Rolle. Für dich war es wahrscheinlich die zwingende Reaktion auf meine "Gotteslästerung"

... mit "Gotteslästerung" zu tun.

Vielmehr geht es hier um eine konkrete Situation, die der Fragesteller hinreichend beschrieben hat, die gerichtlich hinreichend durchdekliniert wurde, und aus der zwingend folgt: Selbst ...

wenn die Person die dieses zwei Leute im Wald beobachtet sich belästigt fühlt und dies zur Anzeige bringt

... liegt keine Straftat vor.

Warum das - zumindest in dieser wie auch vergleichbaren Situationen - zwingend so ist, solltest Du spätestens meiner Antwort, aber eigentlich schon dem Gesetzestext selbst entnehmen können.

Denn genauso wie dein "wenn", ist auch das dortige "und" eine ganz wesentliche Einschränkung. Konkret sorgt das "und" nämlich dafür, dass dein "wenn" überhaupt nicht von Interesse ist. 8-)

Wenn du bitte noch einmal die Liebenswürdigkeit haben würdest, diesen Kommentar mit deinen juristischen Fachkenntnissen auf seinen Inhalt zu überprüfen, kommen wir einer gemeinsammen Meinung sicherlich schon ein kleines Stück näher.

Gern geschehen!

PS: Ich bin nicht so blöd und/oder unaufmerksam, wie Du es angenommen hast. ;-)

IQhaipdling  27.06.2019, 00:30
@Libertinaer

Das Problem mit den Rechtsgelehrten (und das gilt dementsprechend auch für alle anderen selbsternannten Experten), ist dass sie sich ihrer Rechtsauffassung immer dermaßen sicher sind, und alles was sie auch nur im entferntesten als Kritik an ihrer Aussage auffassen, als eine Art von "Gotteslästerung" werten.

Offensichtlich bist du nicht in der Lage, den Satz in meinem ersten Kommentar zu lesen und gleichzeitig seinen Sinn zu verstehen (oder du willst einfach nicht).

Es ist dir auch sicherlich egal, dass in einer anderen Antwort auf die diese Frage in einem Link zu lesen ist, was ein Staatsanwalt zu diesem Thema aussagt:

Erstens lehnt er sich nicht so weit aus dem Fenster und behauptet das dies nicht strafbar ist, sondern er relativiert das und sagt nur, dass ein Richter das in diesem Fall wohl anders sehen würde (aber nach deiner Auffassung hat dieser Staatsanwalt wohl auch keine Ahnung von Recht und Ordnung) und schließt somit im Gegensatz zu dir nicht aus, dass der Richter dies eben doch so sehen könnte, zweitens sagt er auch, dass ertappte Pärchen in der Regel mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit belegt werden

Aus diesem Grund macht es für mich auch keinen Sinn, auf weitere Kommentare von dir zu reagieren, da ich damit nur wertvolle Lebenszeit vergeuden würde.

PS: Ich bin nicht so blöd und/oder unaufmerksam, wie Du es angenommen hast. ;-)

Der erste Satz bei dem ich dir vollkommen zustimmen kann, denn offensichtlich habe ich dich unterschätzt, es ist schlimmer als ich dachte.

Libertinaer  27.06.2019, 04:38
@IQhaipdling

Da hast Du Murks beim Einfügen, Auszeichnen und Verlinken gemacht.

Offensichtlich bist du nicht in der Lage, den Satz in meinem ersten Kommentar zu lesen und gleichzeitig seinen Sinn zu verstehen (oder du willst einfach nicht).

Sagt wer? Du? Ja dann ... =:->

Es ist dir auch sicherlich egal, dass in einer anderen Antwort auf die diese Frage in einem Link zu lesen ist, was ein Staatsanwalt zu diesem Thema aussagt:

Welcher Link? Egal!

Der Staatsanwalt mag "zu diesem Thema" etwas gesagt haben, aber bestimmt nicht zu diesem Fall!

Der Fragesteller hat einen konkreten Fall sehr konkret beschrieben.

Und dank dieser sehr konkreten Beschreibung, ist man nicht darauf angewiesen, seine Zeit mit Vermutungen zu vertändeln, sondern kann sehr konkret antworten.

Hätte er das nicht getan, dann hätte man - zwecks Aufgabenerfüllung und Zeitersparnis tunlichst schon bei der Entgegennahme einer Anzeige - einfach mal kurz nachgefragt. Die Polizei ist nicht nur Tippse der Staatsanwaltschaft, sondern soll die nötigen Informationen optimalerweise so zusammenstellen, dass sich die Staatsanwaltschaft ein Bild machen kann.

Und sofern Du sie nicht anlügst, was wiederum eine Straftat wäre, ergäbe sich auch bei dir ein konkretes Bild dieser konkreten Situation ...

zweitens sagt er auch, dass ertappte Pärchen in der Regel mit einem Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit belegt werden

... was wiederum auch auf die konkrete Situation ankommt.

So oder so ist eine Ordnungswidrigkeit allerdings keine Straftat. Und gefragt wurde, ob es eine Straftat war.

Und Du hast behauptet: Ja, war es. Oder wäre es zumindest, wenn es jemand angezeigt hätte. Und das ist immer noch schlicht falsch ... :-)

BTW: Und natürlich wäre es - selbst wenn die konkrete Situation es wirklich hergeben würde - konkret keine Ordnungswidrigkeit gewesen, da auch das bedingt, dass sich jemand konkret geärgert hätte, was ja konkret eben niemand getan hat.

Aus diesem Grund macht es für mich auch keinen Sinn, auf weitere Kommentare von dir zu reagieren, da ich damit nur wertvolle Lebenszeit vergeuden würde.

Ja, meine wertvolle Lebenszeit ... ^^

... DU hast ja offensichtlich genug Zeit, auf konkrete Fragen nicht konkret sondern hypothetisch und auch falsch zu antworten. Und dann auch noch einen auf begriffsstutzig zu machen. Dein Problem, niemandes sonst.

offensichtlich habe ich dich unterschätzt, es ist schlimmer als ich dachte.

Auch das unterscheidet uns: Ich habe dich exakt als so schlimm eingeschätzt, wie ich es dachte ... ^^

... und deswegen auch kommentierte. :)

Laut Paragraph 183a des Strafgesetzbuches (StGB) erregt Outdoor-Sex „öffentliches Ärgernis”. Hier ist allerdings nicht genau definiert, was eine sexuelle Handlung ist. Werden Sie jedoch von der Polizei gesehen oder Anwohner berichten von Ihrem Intermezzo, kann es zur Anklage kommen. Im schlimmsten Falle müssen Sie hier mit einer Geldstrafe von mehreren hundert Euro rechnen.
Laut Gesetz ist das Liebesspiel an öffentlichen Plätzen nicht verboten, solange andere Menschen vielleicht nur ahnen, was Sie dort tun, aber Ihnen nicht direkt dabei zuschauen können. Bedecken Sie sich also mit einem Handtuch oder einer Decke, sind Sie im Recht. Auch Nacktheit ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Die Kombination mit sexuellen Handlungen macht den Akt jedoch zur Gesetzeswidrigkeit. Diskretion ist also das A und O bei Ihrem Liebesspiel im Freien. Übrigens: Wer unwissentlich der gesetzlichen Regelungen öffentlich Sex hat und erwischt wird, bekommt keinen Bonus.
https://www.sat1.de/ratgeber/liebe-sex/erotik/sex-in-der-oeffentlichkeit-was-sagt-das-gesetz
Libertinaer  27.06.2019, 04:53

SAT1 jetzt als Quelle kompetenter Rechtsauskünfte? Wow, echt jetzt? Sind die überhaupt bei IRGENDWAS "kompetent"? =;->

Also schon der erste Satz ist kompletter Unfug:

Laut Paragraph 183a des Strafgesetzbuches (StGB) erregt Outdoor-Sex „öffentliches Ärgernis”.

Richtig wäre: Laut Paragraph 183a des Strafgesetzbuches (StGB) kann Outdoor-Sex strafbar sein, wenn dadurch „absichtlich oder wissentlich" ein „öffentliches Ärgernis” erregt wird.

In diesem Fall hat ja der Outdoor-Sex ja offensichtlich öffentlich gar nichts erregt. Zumindest kein Ärgernis. ;)

IQInky2255  27.06.2019, 10:53
@Libertinaer

Dann nimm halt den nächsten link bei Google. Da steht es dann für dich passend formuliert aber sagt das gleiche aus. Kannst aber auch Haare spalten. Denke die meisten verstehen es trotzdem

Libertinaer  27.06.2019, 11:00
@IQInky2255
Denke die meisten verstehen es trotzdem

... also ggf. falsch.

IQInky2255  27.06.2019, 18:08
@Libertinaer

wenn man nicht nur den ersten Satz liest sondern weiter dann versteht man das schon richtig.

Wenn du es nicht verstehst tut mir das leid für dich. Du hast bestimmt andere Talente

Libertinaer  29.06.2019, 00:08
@IQInky2255
wenn man nicht nur den ersten Satz liest sondern weiter dann versteht man das schon richtig.

Könnte sein - wenn wenigstens der Rest fehlerfrei wäre, was er ja auch nicht ist ... :-/

Du hast bestimmt andere Talente

Ja, das Strafrecht zu kennen und verstehen und ggf. auch erklären zu können, ist eines diese Talente. ;)

Ebenso die Auswahl von geeigneten Quellen, wie z.B. juristischer Fachliteratur statt SAT1. ^^

IQInky2255  29.06.2019, 09:43
@Libertinaer

Ah hab mich schon gefragt warum du so n arroganter Dude bist. Dann wär das ja geklärt.

Libertinaer  29.06.2019, 10:11
@IQInky2255

Arrogant ist, Unsinn zu posten, und dann einen auf verstockt merkbefreit zu machen.

Und irreführend für Ratsuchende noch dazu.

Man könnte auch sagen, dass Ratschläge zu Themen, bei denen man sich weder auskennt noch Korrekturen von Menschen annehmen will, die das tun, geradezu ein Musterbeispiel von Arroganz ist - lieber IQinky2255.

Aber wie war das noch gleich?

Sag einem Klugen einen Fehler,
er wird erfreut und dankbar sein.
Ein Dummer sieht dich nur als Quäler
und schnappt sofort beleidigt ein.

Karl-Heinz Söhler, Lyriker

In diesem Sinne! :)

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Wenn dies mitten im tiefsten Wald ist wo sonst keiner ist, ist die Chance gering das jemand dagegen vorgeht.

Wenn doch, gibt es die entsprechende Strafe.

UgaBugaNuga 
Beitragsersteller
 24.06.2019, 10:39

Sollte eine Person sich bei den beiden beschweren und dann die Polizei rufen, dann könnten sich die beiden doch theoretisch einfach anziehen und alles abstreiten. Denn ohne Beweise ist's ja nur Aussage gegen Aussage. Und sollte die Person Beweise aufnehmen, verstößt das ja wieder gegen sämtliche Gesetze wie Recht am eigenen Bild, da diese Person gezielt diese abgelichtet hat.